Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2012 - IX ZB 120/11

published on 08/11/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2012 - IX ZB 120/11
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Landgericht Ellwangen, 5 O 360/09, 04/11/2009
Oberlandesgericht Stuttgart, 5 W 71/09, 30/12/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 120/11
IX ZA 12/11
vom
8. November 2012
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 8. November 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.381.152 € festgesetzt.

Gründe:


1
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO, ABl. L 12/01 S. 1) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2
a) Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191). An der Entscheidungserheblichkeit der zu klärenden Rechtsfrage fehlt es, wenn die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist, die ihrerseits keine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 14 mwN). Klärungsbedürftig ist sie nur dann, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über den Umfang und die Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Solche Unklarheiten liegen etwa dann vor, wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen zu einer Frage vertreten werden (MünchKomm -ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 7). Ansichten in der Literatur, die vereinzelt geblieben oder nicht nachvollziehbar begründet sind, erzeugen keinen solchen Klärungsbedarf (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rn. 5a; Hk-ZPO/ Kayser, aaO § 543 Rn. 9).
3
aa) Die Qualifizierung der Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung , wie sie auch Art. 299 § 1 des polnischen KSH vorsieht, ist zwar umstritten (vgl. nur Willemer, Vis attractiva concursus und die Europäische Insolvenzverordnung , 2006, S. 268 ff; Renner, Insolvenzverschleppungshaftung in internationalen Fällen, 2007, S. 107 ff; Weber, Gesellschaftsrecht und Gläubigerschutz im Internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, S. 131 ff; Mankowski, NZI 2012, 53 mwN). Sie ist im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich. Sofern entsprechende Rechtsstreitigkeiten nicht zivilrechtlich, sondern insolvenzrechtlich qualifiziert würden, könnte im Rahmen des Exequaturverfahrens gegen eine mitgliedstaatliche Entscheidung der ordre public-Vorbehalt nach Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2001 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (sog. EuInsVO, ABl. L 160/01) eingewandt werden. Die Auslegung des Art. 26 EuInsVO orientiert sich bei insolvenzbezogenen Einzelentscheidungen , die in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, an den zu Art. 34 EuGVVO entwickelten Maßstäben (vgl. Virgós/Schmit, in Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, Rn. 206; Gruber in Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, EU-Insolvenzverordnung, 2005, Art. 26 Rn. 2; Duursma-Kepplinger, in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzverordnung, 2002, Art. 26 Rn. 8 aE; Strobel, Die Abgrenzung zwischen EuGVVO und EuInsVO im Bereich insolvenzbezogener Einzelentscheidungen , 2006, S. 72 ff, 85; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - Rs. C-341/04, Eurofood, NZI 2006, 360 Rn. 64). Deshalb kann eine die Verteidigungsrechte des Rechtsbeschwerdeführers verletzende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes entsprechend Art. 34 Nr. 2 EuGVVO einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne von Art. 26 EuInsVO begründen (vgl. Strobel, aaO S. 76; Haubold, IPRax 2002, 157, 159), so dass sich die Qualifizierung der Geschäftsführerhaftung als zivil- oder insolvenzrechtlich im Ergebnis nicht auswirkt.
4
bb) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene weitere Frage, ob Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO eine statische Verweisung auf das EuGVÜ enthalte oder ob die Vorschrift als dynamische Verweisung auf die zwischenzeitlich in den Mitgliedstaaten in Kraft getretene EuGVVO zu verstehen sei, begründet nicht den für § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Klärungsbedarf. Aufgrund der Regelung des Art. 68 Abs. 2 EuGVVO, wonach Verweisungen auf das EuGVÜ fortan als Verweise auf die EuGVVO zu verstehen sind, wird Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO zutreffend als Verweisung auf die nunmehr geltende EuGVVO ausgelegt (Duursma-Kepplinger, aaO Art. 25 Rn. 2; Gruber in Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, aaO Art. 25 Rn. 3; Kemper in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2010, Art. 25 EuInsVO Rn. 18; MünchKomm-BGB/Kindler, 5. Aufl., Art. 25 VO (EG) 1346/2000 Rn. 1; Pannen/Riedemann, Europäische Insolvenzverordnung , 2007, Art. 25 Rn. 37; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 68 Brüssel I-VO Rn. 4; HK-InsO/Stephan, 6. Aufl., Art. 25 EuInsVO Rn. 5; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO, 2009 Art. 25 VO (EG) 1346/2000, Rn. 2; MünchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl., Art. 25 VO (EG) 1346/2000 Rn. 3, 13; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., Art. 25 EuInsVO Rn. 12; Haubold in Gebauer/ Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005, Kap. 30 Rn. 204; Lorenz, Annexverfahren bei Internationalen Insolvenzen, 2005, S. 51; Haubold, IPRax 2002, 157, 159). Die von der Rechtsbeschwerde zitierte Empfehlung des französischen Justizministeriums (Bulletin officiel du Ministère de la Justice no 89 vom 17. März 2003) reicht ihrer Art nach nicht aus, um die aufgeworfene Rechtsfrage als klärungsbedürftig im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzusehen.
5
b) Weitere Zulässigkeitsgründe - auch im Zusammenhang mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes - sind nicht schlüssig und substantiiert dargelegt (vgl. Hk-ZPO/Kayser, aaO § 544 Rn. 24 mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

6
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Vill Gehrlein Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 04.11.2009 - 5 O 360/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2010 - 5 W 71/09 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Annotations

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.