Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2008 - IX ZB 116/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen in Verbindung mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag durch Beschluss vom 25. Januar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.
- 2
- Das Finanzamt hat als Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldner hat im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2006 in fünf Fällen den Verkauf von Kraftfahrzeugen vermittelt, ohne die hierfür erhaltene Provision in Höhe von insgesamt 1.400 € gegenüber dem Treuhänder offen zu legen.
- 3
- Amtsgericht und Landgericht haben dem Schuldner die Erteilung von Restschuldbefreiung versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
II.
- 4
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht eingreifen.
- 5
- 1. Soweit die Rechtsbeschwerde die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage unterbreitet, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 5 f), ist den Darlegungserfordernissen nicht genügt.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde macht lediglich pauschal ohne nähere Begründung geltend, die von dem Schuldner durch die Vermittlung der Geschäfte erzielten Einkünfte seien nicht pfändbar gewesen. Insoweit ist auch die Verweisung auf das Vorbringen des Schuldners in den Tatsacheninstanzen unbehelflich. Dort wurden weder Verdienstbescheinigungen noch sonstige Belege vorgelegt, denen das von dem Schuldner erzielte Arbeitseinkommen entnommen werden kann. Die Vorlage entsprechender Nachweise hätte sich schon deswegen aufgedrängt, weil der Schuldner nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde beabsichtigte, seine Einkünfte durch Übermittlung seiner Steuererklärung gegenüber dem Treuhänder zu offenbaren. Deshalb kann auch nicht beurteilt werden, ob der Schuldner tatsächlich während der Dauer einiger Mo- nate von seinem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten hat. Zudem genießt eine Vergütung für Dienste, die der vollbeschäftigte Schuldner in seiner Freizeit erbringt , keinen Pfändungsschutz (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850i Rn 4; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850i Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850i Rn. 9). Bei dieser Sachlage entbehrt die Rüge der Rechtsbeschwerde, die von dem Schuldner erzielten Provisionen hätten nicht dem Vollstreckungszugriff unterlegen, einer hinreichenden Tatsachengrundlage.
- 7
- 2. Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde im Blick auf die Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach die Pflichtverletzung des Schuldners als nicht unerheblich zu gewichten ist, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
- 8
- Zu Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass wegen der wiederholten Geschäfte kein unerheblicher Verstoß vorliegt. Die von dem Schuldner behauptete Absicht, den Treuhänder nachträglich zu informieren, lässt die zuvor begangenen Verstöße nicht entfallen.
- 9
- 3. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, beruht ebenfalls nicht auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
- 10
- Den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdegericht auf die Zahl der Verstöße, auf die Nichtangabe der Aufnahme eines Gewerbes, auf die von dem Schuldner gegenüber dem Treuhänder gemachten unzutreffenden Angaben über die Zahl der Geschäfte und auf die Abwicklung der Geschäfte über ein Konto der Ehefrau des Schuldners gestützt. Bei dieser Würdigung kommt dem Hinweis auf das Konto der Ehefrau, zu dessen Benutzung sich der Schuldner nach seiner Darstellung mangels einer eigenen Kontoverbindung gezwungen sah, ersichtlich nur nachrangige Bedeutung zu. Vielmehr sprechen die weiteren Umstände - insbesondere die unrichtigen Angaben des Schuldners gegenüber dem Treuhänder - sogar für ein vorsätzliches Handeln.
Gehrlein Pape
Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 07.05.2007 - 1 IK 30/06 -
LG Kempten, Entscheidung vom 31.05.2007 - 42 T 1081/07 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.