Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2019 - IX ZA 5/18

published on 14/01/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2019 - IX ZA 5/18
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Hannover, 20 O 263/15, 27/06/2017
Oberlandesgericht Celle, 16 U 79/17, 15/03/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 5/18
vom
14. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:140119BIXZA5.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 14. Januar 2019
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. November 2018 den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts abgelehnt. Die dagegen gerichtete Eingabe der Antragstellerin vom 4. Januar 2019 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats nicht statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).
2
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht gesetzwidrig. Die Beurteilung, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist zwar Prozesskostenhilfe beantragt, aber dem Antrag keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
etwa BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7; vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7; je mwN). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in Betracht kommen, wenn der verspätete Eingang der Unterlagen unverschuldet ist (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). Ein fehlendes Verschulden ergibt sich jedoch weder aus dem ursprünglichen Antrag noch aus dem Vortrag im Schriftsatz vom 4. Januar 2019. Ein mögliches Verschulden ihres Anwalts muss sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BGH, Beschluss vom 10. November 2016, aaO).
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2017 - 20 O 263/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.03.2018 - 16 U 79/17 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/10 vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, D a) Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung ,
published on 02/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 131/06 vom 2. April 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Wenn innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel und auch kein vollständiger Antrag auf Bewillig
published on 10/11/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe I.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.