Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2014 - IX ZA 12/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zwar im Blick auf einen Zulassungsgrund hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem Antragsteller als Partei kraft Amtes kann jedoch Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
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- 1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten , welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN).
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- 2. Hieran gemessen ist jedenfalls der G. (Gläubigerin Nr. 17/18 der Tabelle Anlage AS 4), deren Forderungen in Höhe von 1.200.204,62 € (Nr. 17) und 17.588,01 € (Nr. 18) festgestellt sind, die Aufbringung der Verfahrenskosten zuzumuten. Ihre Forderungen betragen ca. 39 % aller festgestellten Forderungen von ca. 3,1 Mio. € einschließlich der Ausfallforderungen. Bei vollem Klageerfolg und voller Realisierbarkeit würde der Masse ein Betrag von ca. 1,39 Mio. € zuzüglich Zinsen darauf seit 1. Juli 2009 zufließen. Bei einer dann zu verteilenden Masse von unterstellt nur 1 Mio. € ergäbe sich eine Insolvenzquote von 32 %. Je nach Ausfall des Gläubigers Nr. 12 und weiterer Ausfallgläubiger könnte sich die Quote noch erhöhen. Die Gläubigerin Nr. 17/18 würde dann mindestens 384.000 € erhalten und damit, selbst wenn sie die Kosten eines durchgeführten Revisionsverfahrens von ca. 54.000 € allein tragen müsste, das ungefähr Siebenfache ihres Einsatzes.
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- Wenn man das Prozess- und Vollstreckungsrisiko mit 50 % ansetzt, so ergäbe sich einschließlich Zinsen ein Massezufluss von ca. 830.000 €. Dann ergäbe sich eine Quote von ca. 21 %; die Gläubigerin Nr. 17/18 erhielte mehr als 250.000 € bei einem Einsatz von 54.000 €. Auch ein solches Kostenrisiko ist der Gläubigerin zumutbar.
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- Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist dagegen unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6; vom 21. November 2013, aaO Rn. 4).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2012 - 6 O 279/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2013 - 14 U 96/12 -
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Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.