Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - IV ZR 484/14

published on 23/09/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - IV ZR 484/14
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Landgericht Wiesbaden, 5 O 318/11, 31/01/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 484/14
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:230915BIVZR484.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 23. September 2015

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche, die gegen den Kläger aus seiner Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur für mehrere geschlossene Investmentfonds erhoben werden, von dessen bei der Beklagten gehaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt sind.
2
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Für seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die "Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A 2002)".
In deren § 1 heißt es zum Gegenstand der Versicherung:
"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er we- gen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (…) be- gangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."
3
Weiter liegen dem Versicherungsvertrag die "Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)" der Beklagten zugrunde (im Folgenden BVRR). Dort ist unter anderem geregelt: "1. Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden All- gemeinen Versicherungsbedingungen (…) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. 2. Mitversichert ist die Tätigkeit als
a) vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Verwalter nach der Gesamtvollstreckungsordnung, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Sequester, Gläubigerausschussmitglied und Gläubigerbeiratsmitglied;
b) Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter , Vormund, Betreuer, Pfleger, und Beistand;
c) Schiedsrichter;
d) Mediator;
e) Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO, Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO, sowie als
f) Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres. (…) 5. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. (…)"
4
Nach dem Versicherungsschein ist außerdem eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beitragsfrei mitversichert.
5
Der Kläger war unter anderem für die geschlossenen Investmentfonds MTV III und IV Bio Energie GmbH & Co. KG (folgend MTV III und IV) als Mittelverwendungskontrolleur tätig. Im Mai 2006 schloss er mit der MTV III den hier streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrag ab. In § 2 dieses Vertrages sind die Aufgaben des Klägers wie folgt geregelt: "1) Der Beauftragte ist hiernach berechtigt und verpflichtet , die Auszahlung der Mittel zu den nachstehenden Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen.
- Biogasanlagen (FA. Eisenmann) - Blockheizkraftwerke (FA. Sewa) - Leistungen gemäß Dienstleistungsvertrag für die Durchführung der Planung, Genehmigungsverfahren, Fundamente , Siloplatten, Netzanschluss etc. (FA. Archea GmbH oder sonstige beauftragte Gesellschaften)
2) Der Beauftragte überprüft, ob die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden.
3) Zu einer materiellen Überprüfung der einzelnen Investitionen ist der Beauftragte weder berechtigt noch verpflichtet."
6
Ausweislich § 14 des Gesellschaftsvertrages der MTV III wurden andere Aufgaben (so die rechtliche und steuerliche Beratung der Gesellschaft , Betreuung der Anleger auf Grundlage eines mit jedem Anleger abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch eine Treuhandkommanditistin) anderweitig vergeben.
7
Nach Aufnahme seiner Tätigkeit für MTV III und IV erbat der Kläger ab Mai 2007 von der Beklagten eine Bestätigung, dass die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur von seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst sei. Nach umfangreicher Korrespondenz, in deren Rahmen auch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main mehrfach um Stellungnahme ersucht wurde, welche zuletzt die Rechtsauffassung des Klägers teilte, lehnte die Beklagte Deckungsschutz im Jahre 2011 ab.
8
Unterdessen wurde der Kläger in zahlreichen Verfahren von Anlegern der unterschiedlichen Investmentfonds wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Rechtsstreit 7 O 239/11 vor dem Landgericht Wiesbaden, in dem ihn ein Anleger des Investment- fonds MTV III auf Schadensersatz in Höhe von 5.250 € verklagte, wählte der Kläger aus, um den diesbezüglichen Haftpflichtversicherungsschutz im - vorliegenden - Deckungsprozess exemplarisch klären zu lassen.
9
In der Berufungsinstanz hat er sein Deckungsschutzbegehren auf einen weiteren Haftpflichtprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (zum Aktenzeichen 10 U 21/14, Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden
, Aktenzeichen 1 O 327/11) erweitert, in dem er von einem Anleger
des Investmentfonds MTV IV ebenfalls auf Zahlung von 5.250 € in An-
spruch genommen worden war.

10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.
11
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger übernommene Mittelverwendungskontrolle nicht vom Versicherungsschutz
umfasst. Die BVRR, die die Mittelverwendungskontrolle nicht erwähnten,
führten die vom typischen Berufsbild des Rechtsanwalts nicht umfassten
Tätigkeiten, für die trotzdem Versicherungsschutz versprochen werde,
abschließend auf. Ein bei der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit begangener
Verstoß i.S. des § 1 der AVB-A 2002 sei nicht gegeben, da der Kläger
im Rahmen der von ihm übernommenen Mittelverwendungskontrolle
ausschließlich mit einer Kontrolltätigkeit befasst gewesen sei. Daran ändere
nichts, dass eine sachgerechte Kontrolltätigkeit nicht völlig ohne
Kenntnis rechtlicher Zusammenhänge möglich gewesen wäre und der
Kläger als Rechtsanwalt und Notar bei seinem Tätigwerden besonderes
Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen habe. Soweit sich aus
Haftpflichturteilen anderer Verfahren ergebe, dass der Kläger Beratungsund
Aufklärungspflichten verletzt habe, handele es sich nicht um anwaltsspezifische
Aufklärungspflichten, weshalb diese auf den Umfang
des Versicherungsschutzes keine Auswirkung hätten.
12
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Deckungsschutzweiter.
13
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, das Rechtsmittel hat auch keine
Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
14
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, kommt einer
Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung
einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt.
Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai
2009 - IV ZR 217/08, VersR 2009, 1106 Rn. 2 m.w.N.), die Rechtssache
damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich,
klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR
291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ
152, 181, 190 f.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie
vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen
Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den betei-
ligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche
Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom
10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b;
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047
Rn. 3, jeweils m.w.N.).
15
2. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung hier nicht gegeben.
16
Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung genannte Frage, ob die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds
eingelegten Mitteln "anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A" darstellt
, ist nicht von grundsätzlicher Natur. Ob eine solche Tätigkeit eine
versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A darstellt, kann
vielmehr nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag
getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret
vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen
Aufgaben beurteilt werden.
17
3. Eine solche Beurteilung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen.
18
a) Ob die vom Kläger übernommene Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur vom Versicherungsschutz seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung
der vereinbarten Vertragsbedingungen zu ermitteln.
19
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf
die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden
Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts oder Notars -
ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteil vom
23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren.
In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit
dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der
Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer
erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR
201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).
20
bb) Ein Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (und Notare
) erkennt zunächst, dass einerseits der Begriff der versicherten beruflichen
Tätigkeit in § 1 AVB-A 2002 weit gefasst ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht
insoweit angenommen, die Klausel könne nicht bereits
aus sich heraus auf Tätigkeiten reduziert werden, die aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen allein Rechtsanwälten vorbehalten seien. Allerdings
kann andererseits nicht der Revision darin gefolgt werden, jede von einem
Rechtsanwalt zulässigerweise ausgeübte Berufstätigkeit sei nach
§ 1 AVB-A 2002 versichert. Dem steht entgegen, dass - für einen
Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer erkennbar - das zunächst
weit gefasste Leistungsversprechen des § 1 AVB-A 2002 durch
die Regelungen in den Nummern 1 bis 5 der BVRR eine Ergänzung erfährt
, die den weiten Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfüllt und damit
zugleich das Leistungsversprechen konkretisiert und eingrenzt. Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der
Aufzählung in den Nummern 1 bis 5 BVRR entnehmen, welche seiner beruflichen
Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret
unterfallen.
21
Dabei handelt es sich bei dem in Nr. 1 BVRR verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer
erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher
Tätigkeit. Das erschließt sich dem Versicherungsnehmer daraus, dass
die BVRR unter den Nummern 2 bis 5 als mitversichert eine Reihe von
Tätigkeiten katalogartig aufzählen, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit
einhergehen, mittlerweile möglicherweise sogar zum gewandelten Berufsbild
des Rechtsanwaltes in einem weiteren Sinne gezählt werden
können (vgl. dazu Saenger/Scheuch, AnwBl. 2012, 497, 499) und deshalb
bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt"
keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Der Systematik der
BVRR kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen
, dass die gemäß Nr. 1 BVRR versicherte freiberufliche "Tätigkeit als
Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in
Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwaltes
meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Darin bestärkt
den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als
Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die
BVRR im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen
(vgl. Nr. 5 BVRR) - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten
ebenfalls zum Ausdruck bringen, dass Nr. 1 BVRR nur die Kerntätigkeit
des Rechtsanwaltsberufs meint.

22
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe bei seiner Beschäftigung als Mittelverwendungskontrolleur
weder eine solche Tätigkeit "als Rechtsanwalt" noch eine der in Nr. 2ff.
BVRR gesondert genannten mitversicherten Tätigkeiten ausgeübt.
23
Er war dabei weder mit Rechtsberatung noch mit Rechtsvertretung befasst. Aus § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt sich
vielmehr, dass der Kläger ausschließlich zur Kontrolle, Überwachung und
Mittelfreigabe berufen war. Er hatte die Auszahlung der Mittel zu den im
Vertrag näher aufgeführten Investitionen innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen. Das
umfasste keinerlei rechtliche Prüfung oder Subsumtion, sondern beschränkte
sich auf eine - vorwiegend rechnerische - Überprüfung der im
Prospekt genannten, für Investitionen bereitgestellten Beträge und vorgegebenen
Prozentsätze. Soweit der Kläger zur Prüfung berufen war, ob
die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren
und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages
vorgenommen wurden, oblag ihm lediglich die Prüfung,
ob die Treuhandkommanditistin, externe Dienstleister und er selbst entsprechend
den prozentualen Vorgaben im Gesellschaftsvertrag vergütet
wurden. Zu einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung oder Rechtsberatung
war er nicht angehalten.
24
c) Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, eine versicherte Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A 2002 liege immer schon dann vor,
wenn sich der Anwalt im Bereich zulässig ausgeübter beruflicher Tätigkeit
bewege, das Mandat müsse daher weder Rechtsvertretung noch
Rechtsberatung zum Gegenstand haben, so dass jede Tätigkeit als Mit-
telverwendungskontrolleur, auch wenn sie sich ausschließlich in Kontrolltätigkeiten
erschöpfe, vom Versicherungsschutz umfasst sei, findet dies
nach allem in den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen keine
Stütze.
25
Auch in Rechtsprechung oder Literatur hat die von der Revision befürwortete Rechtsauffassung bisher nahezu keine Unterstützung gefunden
, weshalb das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der
Rechtsstreit werfe eine grundsätzliche Frage auf.
26
aa) Gerichtsentscheidungen, die ausdrücklich eine reine Mittelverwendungskontrolle als versicherte berufliche Tätigkeit i.S. des § 1 AVB-A
einstufen, werden weder im angefochtenen Urteil, noch von der Revision
aufgezeigt. Der in der angefochtenen Entscheidung angeführte Beschluss
des Kammergerichts vom 26. November 2002 (NJW-RR 2003,
780) ist die einzig ersichtliche Entscheidung mit zumindest annähernd
vergleichbarem Sachverhalt. Er stimmt jedoch mit dem Berufungsgericht
im Ergebnis darin überein, dass eine Tätigkeit, die sich in einer reinen
Kontrolle der vertragsgemäßen Verwendung der stillen Beteiligungen von
Anlegern erschöpft, keine versicherte Ausübung anwaltlicher Tätigkeit
darstellt.
27
bb) Die versicherungsrechtliche Literatur geht einhellig und entgegen der Revisionsbegründung davon aus, in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
von Rechtsanwälten liege eine versicherte berufliche
Tätigkeit i.S. des § 1 der AVB-A nur dann vor, wenn ein Mandat
entweder Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zum Gegenstand habe
(Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
2. Aufl. 2013, B IV S. 211 ff.; Brügge in Veith/Gräfe, Versicherungspro-
zess, 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller, AVB-RSW, § 1 Rn. 139 f.; Sassenbach
in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht
, 3. Aufl. 2013 § 18 Rn. 25-27; von Rintelen in Beckmann/MatuscheBeckmann
, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015 § 26 Rn. 275;
wobei lediglich bezüglich des erforderlichen Gewichts der rechtsberatenden
Komponente unterschiedliche Auffassungen vertreten werden).
Überwiegend wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die
ausschließliche Betätigung als Mittelverwendungskontrolleur in einer reinen
Kontrolltätigkeit erschöpfe, die keine versicherte Tätigkeit i.S. des §
1 AVB-A darstelle, da sie weder eine Beratung noch eine anwaltliche
Vertretung zum Gegenstand habe (Brügge in Brügge/Gräfe, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
, 2. Aufl. 2013 B IV S. 217; Brügge in
Veith/Gräfe, Versicherungsprozess 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 160; Diller,
AVB-RSW, § 1 Rn. 38). Lediglich der Aufsatz von Saenger/Scheuch
(AnwBl. 2012, 497 ff.) tritt dafür ein, die Mittelverwendungskontrolle in
zahlreichen ihrer vielfältigen Erscheinungsformen als versicherte anwaltliche
Tätigkeit einzustufen (Saenger/Scheuch aaO, 502; zustimmend ohne
weitere Begründung unter Verweis auf den obengenannten Aufsatz:
von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch
2015 § 26 Rn. 287). Diese vereinzelt gebliebene abweichende
Literaturmeinung verleiht der Frage jedoch kein grundsätzliches Gewicht
(BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 294/11, WuM 2012, 285
Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR
2010, 1047 Rn. 3).
28
d) Auch aus der Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO und dem Sinn der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
Rechtsanwälte und Notare folgt kein anderes Ergebnis. Zwar dient die
Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung
vorrangig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (BT-Drucks.
12/4993 S. 31 zu Nr. 22, Senatsurteil vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10,
VersR 2011, 1257 Rn. 27). Anders als die Revision meint, bedeutet das
aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
des Rechtsanwalts das von Mandanten
dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen
maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflusst. Die Revision
übersieht, dass sowohl § 1 AVB-A 2002 als auch die BVRR das Leistungsversprechen
an die konkrete Tätigkeit des Rechtsanwalts und nicht
allein an dessen Status knüpfen. Nimmt ein Mandant eine berufsfremde
Tätigkeit des Rechtsanwalts in Anspruch, kann er ungeachtet des dem
Anwalt aufgrund dessen beruflicher Stellung entgegengebrachten Vertrauens
nicht auf dessen Versicherungsschutz hoffen (a.A. wohl OLG
Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2008 - 4 U 164/07, BeckRS 2008, 25292
unter I 1 b). Ebenso wenig begründen der weitere Zweck der Berufshaftpflichtversicherung
- die Sicherung der Existenz des Berufsträgers - oder
der von der Revision verfolgte Ansatz, die Parteien wollten sich mit Blick
auf die Versicherungspflicht aus § 51 BRAO grundsätzlich rechtstreu
verhalten, eine andere Auslegung des § 1 der AVB-A in Verbindung mit
den BVRR.
29
e) Da der Kläger weder als Steuerberater zugelassen ist, noch als solcher im konkreten Fall tätig geworden ist, greift das in der Versicherungspolice
festgehaltene Leistungsversprechen des Versicherers, eine
nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
beitragsfrei mitzuversichern, nicht ein. Dieses Versprechen erstreckt sich
entgegen der Revision bereits nach seinem Wortlaut nicht darauf, dass
generell auch alle Schäden erfasst werden, die aus sämtlichen zum Berufsbild
des Steuerberaters gehörenden Tätigkeiten resultieren.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.01.2013- 5 O 318/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2014- 7 U 48/13 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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published on 11/01/2017 00:00

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 23. Januar 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweis
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Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung).

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)