Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2014 - IV ZR 47/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 21.944,20 €
Gründe:
- 1
- I. Die seit 2004 an einem mittlerweile metastasierenden malignen Melanom erkrankte Klägerin, die bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung unterhält, begehrt die Erstattung von Kosten in Höhe von bislang 21.944,20 € für eine Immuntherapie mit dendritischen Zellen, deren medizinische Notwendigkeit die Beklagte bestreitet.
- 2
- Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung für die Krankheitskostenversicherung (AVB-G) enthalten in § 6 Abs. 6 die nachfolgende, so genannte Schulmedizinklausel: "§ 6 Umfang der Leistungspflicht (…) (6) Der Versicherer leistet im vereinbarten Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.“
- 3
- Die Klägerin behauptet, es stehe für sie keine schulmedizinisch anerkannte Behandlungsform zur Verfügung, die geeignet erscheine, den höchstmöglichen Therapie- bzw. Heilungserfolg herbeizuführen. Eine Behandlung mit dem Medikament Interferon (Chemotherapie) biete gegenüber der Therapie mit dendritischen Zellen nur geringere, allenfalls gleichwertige Heilungschancen. Sie komme deshalb nicht in Betracht, weil bei der Klägerin eine Interferonunverträglichkeit bestehe und die Gabe von Interferon auch wegen einer Schilddrüsenerkrankung und Depressionen kontraindiziert sei.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und darin - sachverständig beraten - ausgeführt, die Leistungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 6 AVB-G lägen nicht vor. Die dendritische Zelltherapie sei noch keine von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Methode. Zwar sei es gelungen, starke Immunreaktionen bei in-vitro-Studien zu induzieren, in klinischen Studien sei aber noch nicht ausreichend belegt, dass sich eine objektive Tumorregression herbeiführen lasse; die detaillierte Analyse dieser Fakten stehe noch aus, an ihr werde intensiv geforscht. Den aktuellen Therapiestandard für die Erkrankung der Klägerin stelle die Behandlung mit Interferon dar, die wissenschaftlich nachgewiesen das Gesamtüberleben verbessern oder sogar zu einem rezidivfreien Überleben führen könne. Die dendritische Zelltherapie sei in der Praxis noch nicht in gleicher Weise Erfolg versprechend.
- 5
- Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Interferongabe bei ihr kontraindiziert sei. Die behauptete Interferon-Unverträglichkeit habe der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht feststellen können. Bei der Klägerin einmalig - nach der fünften Interferon-Behandlung - dokumentiertes extremes Fieber und grippeähnliche Symptome ließen einen solchen Rückschluss nicht zu. Die depressive Störung der Klägerin erfordere zwar eine sorgfältige Überwachung während der InterferonBehandlung , stehe letzterer aber nicht entgegen. Gleiches gelte für die Schilddrüsenerkrankung der Klägerin, die durch Medikamente kontrollierbar sei.
- 6
- Anträgen der Klägerin, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, hat das Berufungsgericht nicht entsprochen. Mit ihrem Antrag vom 22. Oktober 2013 habe sie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen weder angegriffen noch einen Erläuterungsbedarf zu erkennen gegeben. Den weiteren, am 8. Dezember 2013 ge- stellten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 13. Dezember 2013 hat das Berufungsgericht als nach § 411 Abs. 4 i.V.m. § 296 ZPO verspätet zurückgewiesen.
- 7
- II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin schon deshalb in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihren Anträgen auf Anhörung des Sachverständigen in mündlicher Verhandlung nicht stattgegeben worden ist.
- 8
- 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist. Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2013 - IV ZR 307/12, r+s 2014, 25 Rn. 9; vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04, VersR 2005, 1555 unter 2 a m.w.N. und ständig). Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht.
- 9
- 2. Anders als das Berufungsgericht meint, bot das Vorbringen der Klägerin nach den vorgenannten Maßstäben Anlass, den gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden und zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich anzuhören.
- 10
- a) Unter dem 11. November 2012 hat der Sachverständige ein Ergänzungsgutachten erstattet und ist darin zu dem Schluss gekommen, das von dem behandelnden Arzt dokumentierte Fieber sowie bei der Klägerin beobachtete grippeartige Symptome belegten keine Unverträglichkeit , die der weiteren Behandlung mit Interferon entgegenstünde. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 hat der Klägervertreter zwei dem Sachverständigen widersprechende Stellungnahmen des behandelnden Arztes und der die Klägerin wegen ihrer depressiven Störung behandelnden Diplom-Psychologin vorgelegt und erstmals beantragt, den gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Ergebnis seines Gutachtens anzuhören.
- 11
- Das Berufungsgericht hat dem Sachverständigen daraufhin im Beschlusswege aufgegeben, ergänzende Fragen zur Bedeutung der depressiven Störung der Klägerin und weiterer geltend gemachter Beschwerden für die Kontraindikation einer Interferontherapie zu beantworten. Unter dem 24. September 2013 hat der Sachverständige sein weiteres schriftliches Ergänzungsgutachten erstattet, das eine "absolute Kontraindikation zur Interferontherapie" zwar weiterhin verneint, im Hinblick auf die Vorerkrankungen der Klägerin allerdings mit der Empfehlung endet , gegebenenfalls auf die Interferontherapie zu verzichten.
- 12
- In seiner dazu unter dem 22. Oktober 2013 verfassten Stellungnahme hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum Ausdruck gebracht, er verstehe das Ergänzungsgutachten dahin, dass im konkreten Fall die Therapie mit dendritischen Zellen medizinisch notwendig sei, weil mit Rücksicht auf die Lebensqualität der Patientin auf eine Interferontherapie verzichtet werde. Falls die Beklagte kein Anerkenntnis erkläre, werde vorsorglich beantragt, den Sachverständigen zum Termin zu laden, um sein Gutachten nebst Ergänzungsgutachten zu erläutern.
- 13
- b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte dem Vorbringen der Klägerin entnommen werden, welchem Ziel die Anhörung dienen sollte. Dass auch das Berufungsgericht diese Zielrichtung erkannt hat, belegen sein Beweisbeschluss und die dem Sachverständigen darin ergänzend gestellten Fragen. Mit Einholung dieser ergänzenden schriftlichen gutachtlichen Stellungnahme war - mag dieses Verfahren zur weiteren Sachaufklärung auch sinnvoll erscheinen - der Antrag der Klägerin auf Anhörung des Sachverständigen aber nicht erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 95/85, VersR 1986, 1079 unter II 3 b; Musielak/ Huber, ZPO 11. Aufl. § 411 Rn. 7; BeckOK-ZPO/Scheuch, Stand 15. September 2014 § 411 Rn. 20). Denn das Recht der Partei, dem Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Anhörung Fragen zum Gutachten zu stellen, erlischt nicht dadurch, dass das Gericht dem Sachverständigen Fragen stellt, die dieser beantwortet.
- 14
- c) Die Klägerin hat ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen weder zurückgenommen noch sonst auf ihr Anhörungsrecht verzichtet. Auch wenn dem Schriftsatz des früheren Klägervertreters vom 22. Oktober 2013 kein Widerspruch gegen die gutachtlichen Äußerungen im Ergänzungsgutachten vom 24. September 2013 zu entnehmen ist, weil das Gutachten irrtümlich zugunsten der Klägerin interpretiert wird, hat er dennoch an seinem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen festgehalten, falls die Beklagte die Klagforderung nicht anerkenne. Die Annahme der Beklagten, mit dem genannten Schriftsatz habe die Klägerin konkludent auf ihr Recht auf Anhörung des Sachverständigen verzichtet, überzeugt nicht. Sie steht im Widerspruch dazu, dass die Klägerin ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen ausdrücklich wiederholt hat.
- 15
- Bei dieser Sachlage war kein Raum, von einer Ladung und Anhörung des Sachverständigen abzusehen. Auf die Frage, ob der neuerliche Antrag der Klägerin vom 8. Dezember 2013 für sich genommen verspätet gewesen wäre, kommt es nicht mehr an.
- 16
- 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht insbesondere hinsichtlich der Frage, inwieweit eine Interferon-Behandlung bei der Klägerin angesichts der konkreten Fallumstände kontraindiziert ist oder aber Behandlungserfolge erwarten lässt, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die Klägerin Gelegenheit erhalten hätte, den Sachverständigen in mündlicher Anhörung zur Erläuterung seines Gutachtens zu befragen.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 21.03.2012 - 23 O 250/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2014 - 20 U 71/12 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.