Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2014 - IV ZR 371/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert: bis 8.000 €
Gründe:
- 1
- Die Revision war nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im Beschlusswege als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.
- 2
- 1. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss in dieser Sache vom 29. Juli 2014, in welchem dargelegt ist, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gehört und sich die Revisionsbegründung hierzu mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen muss, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.
- 3
- 2. Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht der Entscheidung als tragend zugrunde gelegten Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG.
- 4
- 3. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. September 2014 führen zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst wird darin die vorgenannte Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei sei lediglich eine Konkretisierung der Schadensminderungspflicht. Im Übrigen macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr zwar geltend, die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG müsse auch dann bestehen, wenn eine Obliegenheit der Schadensminderung diene, es ist aber nicht erkennbar, dass dieser Revisionsangriff bereits in der Revisionsbegründung in der gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht worden ist.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013- 20 O 360/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2013 - 9 U 69/13 -
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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.