Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2009 - IV ZR 35/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin begehrt weitere Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten in der Fassung vom 1. Juli 2005 zugrunde liegen.
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- Nach einem Unfall ließ die Klägerin den versicherten PKW nicht reparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor.
- 3
- Darauf entschädigte die Beklagte die Klägerin nur nach dem Nettowiederbeschaffungswert unter Berufung auf § 13 Abs. 6 AKB, der lautet : "Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
- 4
- Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der nicht erstatteten Umsatzsteuer weiter.
- 5
- Die II. Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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- Der 1. Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt und es zu dieser Versicherungsbedingung in der streitgegenständlichen Fassung keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Erforderlich ist weiter , dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).
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- Das ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das Berufungsurteil oder die Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen.
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- 2. Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll.
- 9
- Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere den sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen. Das hat das Berufungsgericht in seiner vielfach veröffentlichten Entscheidung (unter anderem in VersR 2009, 924, NJW-RR 2009, 816, r+s 2009, 185 und juris mit weiteren Veröffentlichungsnachweisen) in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle VersR 2008, 1204; OLG Köln r+s 2006, 102; OLG Frankfurt am Main VersR 2004, 1551) überzeugend herausgearbeitet.
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- Dem ist nichts hinzuzufügen. Darauf kann - auch um bloße Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen werden.
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- Auch die Rechtsprechung des Senats steht - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht entgegen. In seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) hat der Senat - insbesondere gemessen an § 307 BGB - inhaltlich keinerlei Bedenken an der Wirksamkeit vergleichbarer Regelungen gehabt, sondern lediglich der damals streitgegenständlichen Fassung der Klausel hinreichende Transparenz abgesprochen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen geführt wurde, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein sollte.
- 12
- DerartigeVerständnismängelgibt es bei der hier in Rede stehenden Umsatzsteuerklausel nicht.
- 13
- Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. November 2009.
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.05.2008 - 12 O 456/06 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 278/08-36 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
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(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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