Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2009 - IV ZR 35/09

published on 04/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2009 - IV ZR 35/09
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Landgericht Saarbrücken, 12 O 456/06, 30/05/2008
Landgericht Saarbrücken, 5 U 278/08, 28/01/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 35/09
vom
4. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 4. November 2009

beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2009 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:


1
I. Die Klägerin begehrt weitere Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten in der Fassung vom 1. Juli 2005 zugrunde liegen.
2
Nach einem Unfall ließ die Klägerin den versicherten PKW nicht reparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor.
3
Darauf entschädigte die Beklagte die Klägerin nur nach dem Nettowiederbeschaffungswert unter Berufung auf § 13 Abs. 6 AKB, der lautet : "Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
4
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der nicht erstatteten Umsatzsteuer weiter.
5
Die II. Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
6
Der 1. Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt und es zu dieser Versicherungsbedingung in der streitgegenständlichen Fassung keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Erforderlich ist weiter , dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).
7
Das ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das Berufungsurteil oder die Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen.
8
2. Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll.
9
Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere den sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen. Das hat das Berufungsgericht in seiner vielfach veröffentlichten Entscheidung (unter anderem in VersR 2009, 924, NJW-RR 2009, 816, r+s 2009, 185 und juris mit weiteren Veröffentlichungsnachweisen) in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle VersR 2008, 1204; OLG Köln r+s 2006, 102; OLG Frankfurt am Main VersR 2004, 1551) überzeugend herausgearbeitet.
10
Dem ist nichts hinzuzufügen. Darauf kann - auch um bloße Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen werden.
11
Auch die Rechtsprechung des Senats steht - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht entgegen. In seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) hat der Senat - insbesondere gemessen an § 307 BGB - inhaltlich keinerlei Bedenken an der Wirksamkeit vergleichbarer Regelungen gehabt, sondern lediglich der damals streitgegenständlichen Fassung der Klausel hinreichende Transparenz abgesprochen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen geführt wurde, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein sollte.

12
DerartigeVerständnismängelgibt es bei der hier in Rede stehenden Umsatzsteuerklausel nicht.
13
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. November 2009.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.05.2008 - 12 O 456/06 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 278/08-36 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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published on 24/05/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 263/03 Verkündetam: 24.Mai2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ____________________
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published on 07/02/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 07. Februar 2012, Az.: 23 O 257/09, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.603,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.