Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2007 - IV ZR 320/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Im I. Ausgangsrechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, dass der S. verein a.G. U. U. (im Folgenden: Restitutionskläger) dem Schuldner F. P. (im Folgenden: Restitutionsbeklagter ) Versicherungsschutz für die Havarie eines bei ihm versicherten Binnenschiffs zu gewähren hat, die sich am 26. Juni 2000 in einer B. Schleuse ereignet hatte. Der Restitutionskläger macht, gestützt auf § 580 Nr. 7b ZPO, geltend, er habe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits durch Erhalt eines Auszugs aus dem Schiffsregister erfahren, dass der Restitutionsbeklagte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht mehr Eigentümer des havarierten Binnenschiffs gewesen sei.
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- Berufungsgericht Das hat die Restitutionsklage durch Urteil vom 22. Januar 2004 als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen.
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- Beschluss Mit vom 20. Januar 2005 ist über das Vermögen des Restitutionsbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser beantragt nunmehr Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufnahme des Restitutions-Rechtsstreits im Revisionsverfahren. Wegen des aus der Havarie entstandenen Schadens sind Ersatzforderungen von vier Gläubigern in Höhe von insgesamt 25.723,72 € zur Insolvenztabelle angemeldet und in der Zwischenzeit auch festgestellt worden.
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- Der II. Antrag des Insolvenzverwalters, über den gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu entscheiden war, bleibt ohne Erfolg.
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- Der Insolvenzverwalter erhält gemäß § 116 Nr. 1 ZPO als Partei kraft Amtes nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Verfahrenskosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und es den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, diese Kosten aufzubringen.
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- Im vorliegenden Fall können die Prozesskosten zwar nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO), da eine solche nicht vorhanden ist und der Rechtsschutzversicherer des Restitutionsbeklagten wegen Überschreitung des Deckungslimits eine Deckungszusage abgelehnt hat. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht indes entgegen, dass am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung zugemutet werden kann.
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- 1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung voraussichtlich größer sein wird (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 - VersR 1991, 118 unter 1 und vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 - ZIP 2006, 682 unter Tz. 9). Im Insolvenzfall sind wirtschaftlich beteiligt in diesem Sinne diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, dass der Insolvenzverwalter obsiegt (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 aaO; vgl. auch Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. § 116 Rdn. 6).
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- 2. Danach ist den vier Gläubigern, deren Schadensersatzforderungen gegen den Restitutionsbeklagten aus der Havarie vom 26. Juni 2000 nach der glaubhaften Mitteilung des Antragstellers zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden sind, die Aufbringung des Prozesskostenvorschusses in Höhe von insgesamt 5.652,22 € zumutbar. Gemäß § 157 VVG können diese Gläubiger wegen der ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche gegen den Restitutionsbeklagten abgesonderte Befriedigung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Restitutionskläger verlangen, sollte es bei der rechtskräftigen Feststellung seiner Eintrittspflicht im Ausgangsrechtsstreit verbleiben. Die vier absonderungsberechtigten Gläubiger können in diesem Fall mit einer nahezu (§ 171 Abs. 1 und 2 InsO) vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen rechnen. Auf die Erwägungen des Antragsstellers in seinem Schreiben vom 10. Mai 2006 kommt es aus diesem Grund nicht an.
RiBGH Felsch ist durch Dr. Franke Urlaub an der Unterschrift verhindert. Terno
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 05.10.2001 - 2 O 205/00 -
OLG Celle, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 U 164/01 -
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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.