Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2014 - IV ZR 317/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 20.950 €
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Vater, die Rückzahlung eines ihm am 2. Juni 2005 überwiesenen Betrages von 20.950 € nebst Zinsen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Parteien streiten darüber, ob der Geldbetrag, der aus der Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung stammte, welche der Beklagte für den Kläger unterhalten hatte, dem Beklagten als Darlehen gegeben war oder ob es sich um eine Schenkung handelte.
- 2
- II. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen abgewiesen, weil es den Beweis einer Darlehensabsprache als nicht erbracht ansah. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
- 3
- Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich unter umfassender, widerspruchsfreier und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßender Würdigung der Zeugenaussagen und sonstigen Umstände keine hinreichende Überzeugung von einer darlehensweisen Überlassung des Geldbetrages habe bilden können, seien nicht zu erkennen. Die Umstände drängten eine Hingabe als Darlehen nicht auf, die Beweiswürdigung durch das Landgericht sei möglich und überzeugend.
- 4
- III. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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- 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerde davon ausgegangen, dass den Kläger die Beweislast für eine Hingabe des Geldbetrages als Darlehen trifft. Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, muss nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer der Auszahlung der Valuta auch die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen beweisen und einen vom Beklagten behaupteten anderen Rechtsgrund ausschließen (Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - IV ZR 145/07, juris Rn. 4 m.w.N.).
- 6
- Anders als die Beschwerde meint, ergibt sich Gegenteiliges nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2006 (X ZR 34/05, BGHZ 169, 377). In jenem Fall ging es nicht um einen Darlehens-, sondern um einen Bereicherungsanspruch. Nur für die dort gegebene besondere Situation (Abhebungen vom Konto des Gläubigers durch den Zahlungsempfänger) ist dem Schuldner die Beweislast für das behauptete Schenkungsversprechen und damit das Bestehen des geltend gemachten Rechtsgrundes auferlegt worden. Dass dieses auch dann gilt, wenn der Anspruchsteller geltend macht, er habe ein Darlehen gewährt, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen.
- 7
- 2. Zu Recht rügt die Beschwerde aber, dass die angefochtene Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), da die vom Kläger - bereits erstinstanzlich - für eine Darlehensabrede benannten Zeugen Sascha P. und Lydia F. nicht vernommen worden sind.
- 8
- Insoweit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt. Eine Partei genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung , kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (Senatsurteil vom 18. April 2012 - IV ZR 147/10, VersR 2012, 1110 Rn. 17; Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 95/10, VersR 2011, 1432 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Dagegen ist es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteile vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, BGH-Report 2005, 1589 unter II 2 b und vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, VersR 1999, 1120 unter I; Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2 a). Die Vernehmung der Zeugen - die schon im landgerichtlichen Verfahren ebenso zu der behaupteten Darlehensabrede benannt waren wie die vom Landgericht vernommenen Zeugen - durfte deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger weitere Anhaltspunkte zu ihrer Anwesenheit bei Unterredungen der Parteien im Zusammenhang mit der Geldübergabe vorträgt.
- 9
- 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts nicht auf die des Revisionsgerichts beschränkt ist. Das Berufungsgericht hat nicht nur zu überprüfen , ob der Tatrichter in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen, wie das Berufungsgericht insbesondere in seinem Hinweisbeschluss auf Seite 3 ausgeführt hat. Es hat vielmehr den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 22 m.w.N.); die Berufung kann mit- hin - anders als eine Revision - auch auf eine von der ersten Instanz abweichende Würdigung von Zeugenaussagen gestützt werden.
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- Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dem angeblich unüberbrückbaren Widerspruch zwischen den Erklärungen des Klägers und den Aussagen der beiden Zeuginnen P. zum Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung noch einmal unter Berücksichtigung der hiergegen in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwände zu prüfen.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2013- 1 O 314/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2013- 3 U 252/13 -
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Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.