Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2006 - IV ZR 261/04

published on 13/12/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2006 - IV ZR 261/04
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Landgericht Essen, 1 O 160/03, 17/12/2003
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 53/04, 06/10/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 261/04
vom
13. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen , weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin durfte sich dazu, ob § 3 AKB Vertragsinhalt geworden ist, nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Sie hatte als Versicherte und damit Anspruchsinhaberin (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG) gegen den Versicherungsnehmer (Rechtsanwalt T. oder - wie in erster Instanz unstreitig - die Sozietät) einen Anspruch auf Auskunft über das Versicherungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90 - NJW 1991, 3031 unter 1 c). Der Versicherungsnehmer seinerseits muss sich das Verhalten und die Kenntnis des mit dem Abschluss des Vertrages beauftragten Maklers nach § 166 BGB zurechnen lassen.
Die Grundsätze zum rechtsmissbräuchlichen Berufen des Versicherers auf das ausschließliche Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers (hier: § 3 Abs. 2 Satz 1 AKB) sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt und vom Berufungsgericht beachtet worden. Ob das Verhalten des Versicherers rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung das Grundrecht der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 88.448,27 €.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 17.12.2003 - 1 O 160/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2004 - 20 U 53/04 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. 1 2Gründe 3Die Berufung der Klägerin hat, soweit sie sich gegen das angefo
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.