Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2006 - IV ZR 261/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Klägerin durfte sich dazu, ob § 3 AKB Vertragsinhalt geworden ist, nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Sie hatte als Versicherte und damit Anspruchsinhaberin (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG) gegen den Versicherungsnehmer (Rechtsanwalt T. oder - wie in erster Instanz unstreitig - die Sozietät) einen Anspruch auf Auskunft über das Versicherungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90 - NJW 1991, 3031 unter 1 c). Der Versicherungsnehmer seinerseits muss sich das Verhalten und die Kenntnis des mit dem Abschluss des Vertrages beauftragten Maklers nach § 166 BGB zurechnen lassen.
Die Grundsätze zum rechtsmissbräuchlichen Berufen des Versicherers auf das ausschließliche Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers (hier: § 3 Abs. 2 Satz 1 AKB) sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt und vom Berufungsgericht beachtet worden. Ob das Verhalten des Versicherers rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung das Grundrecht der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 88.448,27 €.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
LG Essen, Entscheidung vom 17.12.2003 - 1 O 160/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2004 - 20 U 53/04 -
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Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.