Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2018 - IV ZR 219/16
published on 14/11/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2018 - IV ZR 219/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 219/16
vom
14. November 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:141118BIVZR219.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz
am 14. November 2018
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Gründe:
- 1
- 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
- 2
- Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. April 2018 (IV ZR 215/16, VersR 2018, 673), dem ein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag wie hier, unter anderem entschieden, dass § 158n VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bei Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer keine Anwendung findet. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Senatsurteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 1522/18).
- 3
- 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen , keine Aussicht auf Erfolg. Aus dem Umstand, dass vorliegend keine Zahlungen auf die Gebührenforderung geleistet wurden, sowie aus der Verwendung einer anderen Fassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ARB 54/69 statt ARB 75) folgt nichts anderes.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2014- 11 O 138/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2016- I-4 U 124/14 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Versicherungsvertragsgesetz - VVG
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Lastenausgleichsgesetz - LAG
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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published on 11/04/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 215/16 Verkündet am: 11. April 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 3
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.