Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - IV ZR 214/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 13. März 2018
beschlossen:
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Gründe:
- 1
- 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
- 2
- Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 21. Februar 2018 (IV ZR 385/16, juris; IV ZR 304/16, juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier zu- grunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. ebenso wie für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F. nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war. Dies gilt - unabhängig von hier nicht einschlägigen und von der Revision zu Recht nicht weiterverfolgten europarechtlichen Gesichtspunkten - auch für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Widerruf gemäß § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.). Dem Versicherungsnehmer, der über das Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, war bereits vor dem Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513) die Klageerhebung nicht unzumutbar, nachdem er durch die Erklärung des Widerrufs und die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen zu erkennen gegeben hatte , dass er von einem fortbestehenden Lösungsrecht und einem Rückerstattungsanspruch ausging.
- 3
- 2. Die Revision hat schon aus diesen Erwägungen keine Aussicht auf Erfolg.
- 4
- Ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB sowie die geltend gemachten Hilfsansprüche waren bei Erhebung der Klage im Oktober 2016 verjährt. Da der Kläger die als Widerruf gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. auszulegende Erklärung unter dem 30. Juni 2006 abgegeben hatte, begann die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres 2006 und lief Ende 2009 ab.
- 5
- Zudem war bei Klageerhebung die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach Entstehung des Anspruchs gemäß § 199 Abs. 4 BGB abgelaufen.
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 09.02.2017- 5 O 167/16 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2017- 12 U 75/17 -
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Annotations
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.