Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - IV ZR 214/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
a) der Klagantrag zu 2 bis zur Höhe einer auf der Grundlage eines Streitwerts von bis zu 65.000 € errechneten Rechtsanwalts-Gebührenforderung nebst Zinsen,
b) der Klagantrag zu 3b - jeweils betreffend den Rechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Krankenversicherungsleistungen im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund - weiterverfolgt wird.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens , soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 1.669,58 € und für die außergerichtlichen Kosten 10.067,02 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 17% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).
3. Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren auf 10.067,02 €, für das weitere Revisi- onsverfahren auf bis 9.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Entsprechend der eingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung aus dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2014 verfolgt der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nur noch die Klaganträge zu 2 und 3 b weiter.
- 2
- 1. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 9. September 2014 darauf hingewiesen, dass die mit dem Klagantrag zu 2 geforderten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5.034,30 € für die Vertretung des Klägers im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund zu Unrecht nach einem Streitwert von bis zu 350.000 € errechnet sind. Das entspricht zwar der Schadensersatzforderung in Höhe von 342.499,40 €, die der Krankenversicherer des Klägers gegen ihn erhebt. Im vorgenannten Rechtsstreit ist dieser Schadensersatzanspruch indessen nur bis zur Höhe der dortigen Klagforderung zur Aufrechnung gestellt. Ob es sich insoweit wegen der aus mehreren Einzelpositionen zusammengesetzten Schadensersatzforderung um eine Eventualaufrechnung handelt, kann hier offen bleiben, denn nach Aktenlage ist bisher eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Schadensersatzforderung des im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund beklagten Krankenversicherers noch nicht ergangen, so dass sich diese Schadensersatzforderung bislang noch nicht auf den dortigen Streitwert ausgewirkt hat (§ 45 Abs. 3 GKG).
- 3
- 2. Mithin bestimmt sich der für den geltend gemachten Zahlungsanspruch maßgebliche Streitwert bisher allein nach den dort vom Kläger geforderten Leistungen aus der privaten Krankenversicherung. Der Senat legt dabei die nach dem Klägervortrag in den Vorinstanzen zuletzt erfolgte Klageerhöhung zugrunde und geht danach von einem Streitwert von bis zu 65.000 € aus, denn anders als die Beklagte geltend macht, war der an das Landgericht Dortmund gerichtete Kläger-Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 im Streitfall bereits als Anlage zum Schriftsatz vom 7. Januar 2014 vorgelegt worden.
- 4
- 3. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund (2 O 152/11) hat im Jahre 2011 begonnen, der diesbezügliche Vertretungsauftrag an den damaligen Klägervertreter war ersichtlich schon im Jahre 2011 erteilt. Nach § 71 Abs. 1 GKG und § 61 Abs. 1 RVG ist der Gebührenberechnung deshalb altes Recht zugrunde zu legen.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2012- 11 O 237/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2014- I-4 U 236/12 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.