Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2009 - IV ZR 193/07

published on 18/02/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2009 - IV ZR 193/07
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Landgericht Verden (Aller), 8 O 449/05, 30/08/2006
Oberlandesgericht Celle, 8 U 225/06, 31/05/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 193/07
vom
18. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt
, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten
aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten
und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest
telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einlegung
des Rechtsmittels getroffen werden kann.
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - IV ZR 193/07 - OLG Celle
LG Verden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 18. Februar 2009

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der am 24. Juli 2007 eingegangene und mit der Nichtzulassungsbeschwerde verbundene Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die am 6. Juli 2007 abgelaufene Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten.
2
Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag: Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2007 den Eindruck eines für ihn ungünstigen Prozessverlaufs gewonnen. Deshalb sei er in einem Gespräch mit seinem Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2007 übereingekommen , bei einer erfolglosen Berufung alle Rechtsmittel bis zum Bundesgerichtshof auszuschöpfen, zunächst aber das Urteil abzuwarten. Am 1. Juni 2007, dem Tag nach der Verkündung, habe er fernmündlich von dem negativen Ergebnis erfahren, das schriftliche Urteil könne aber eventuell vier Wochen dauern. Er habe daraufhin die Sekretärin seines Prozessbevollmächtigten gebeten, das Urteil nach Eingang schnell zu übersenden, damit sofort Rechtsmittel dagegen eingelegt würden. Am 9. Juni 2007 sei er telefonisch darüber informiert worden, dass in sein Haus in Brasilien eingebrochen worden sei, wegen der Gefahr der Entwendung der gesamten Einrichtung müsse er sofort kommen. Die Flugtickets habe er am 10. Juni 2007 gekauft, am 18. Juni 2007 sei er abgeflogen und am 16. Juli 2007 zurückgereist. Von dem - mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2007 an ihn abgesandten - schriftlichen Urteil habe er erst nach der Rückkehr Kenntnis nehmen können. Bis zur Abreise habe er sich keine Sorgen darüber gemacht, zumal er das Schriftstück erst zum Monatsende erwartet und die Angelegenheit bei seinem Prozessbevollmächtigten in besten Händen zu wissen geglaubt habe.
3
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu entschuldigen. Eine Partei , die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. Bleibt die Partei stattdessen untätig, trifft sie ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden, weil sie nicht die Sorgfalt aufgewendet hat, die man verständigerweise von ihr erwarten konnte (vgl. BGH, Beschlüs- se vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143 unter II und vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810 unter 2, jeweils m.w.N.). So liegt es hier, weil es dem Kläger möglich und zumutbar war, in der Zeit zwischen dem 9. und dem 18. Juni 2007 mit seinem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufzunehmen, dem das Berufungsurteil bereits am 6. Juni 2007 zugestellt worden war, und mit diesem die für die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde erforderlichen Absprachen zu treffen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 30.08.2006 - 8 O 449/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2007 - 8 U 225/06 -
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
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published on 24/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 22/99 vom 24. Juli 2000 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 I Zur schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist durch eine Prozeßpartei, die in Kenntnis des bereits drei Wochen.
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published on 22/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/18 vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Satz 1 I, § 700 Abs. 1, § 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.