Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2011 - IV ZR 141/10
published on 26/10/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2011 - IV ZR 141/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 141/10
vom
26. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski,
Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 26. Oktober 2011
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2010 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 12.000 €
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 12.000 €
Gründe:
- 1
- 1. Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die Vorinstanzen haben den Streitwert unter Berücksichtigung bereits eingetretener Versiche- rungsfälle auf 12.000 € festgesetzt.
- 2
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht übersteigt.
- 3
- a) Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 959). Dies ergibt hier 609,40 €.
- 4
- b) Außerdem sind bereits angekündigte bzw. eingeklagte Rechtsschutzversicherungsfälle mit zu berücksichtigen. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt , ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 Rn. 5). Die Vorinstanzen haben danach aufgrund des nicht bestrittenen Vortrags des Klägers rechtsfehlerfrei den Streitwert auf insgesamt 12.000 € festgesetzt.
- 5
- c) Eine Berücksichtigung weiterer angekündigter Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers - wie dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird - kommt nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 1990 - IV ZR 294/89, r+s 1990, 275 f.; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430 unter 2; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, 22; BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2008 - VI ZR 204/08, juris Rn. 3 und vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 unter II 1). Davon weicht der IV. Zivilsenat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mit den Senatsentscheidungen vom 8. März 2006 (IV ZB 19/05, VersR 2006, 716) und vom 23. Juni 2004 (IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197) ab. Die Entscheidung vom 8. März 2006 ist nicht einschlägig, weil sie die Höhe des Beschwerdewerts im Berufungsverfahren betrifft. Im Beschluss vom 23. Juni 2004 verweist der Senat hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes auf seinen Beschluss vom 10. Oktober 2001. Da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Klä- ger die weiteren 288 Schadenfälle erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemeldet hat, wirken sich diese nicht mehr erhöhend auf den Beschwerdewertaus.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2009- 6 O 232/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2010- 12 U 230/09 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
8 Referenzen - Urteile
moreResultsText
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 23/06/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 186/03 vom 23. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO §§ 3, 9; EGZPO § 26 Nr. 8 Zur Höhe der Beschwer, wenn in der Krankenversicherung statt eines Tarifwech
published on 29/12/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 204/08 vom 29. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richt
published on 01/12/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 150/04 vom 1. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal -Wulf und den Richter F
published on 08/03/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 19/05 vom 8. März 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/10/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 227/15 vom 18. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:181017BIVZR227.15.0 Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz beschl
published on 23/11/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 51/11 vom 23. November 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und
published on 26/04/2016 00:00
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.957,45 Euro nebst Verzugszinsen hieraus jährlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.12.2011 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
I
published on 25/02/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 1 5 6 / 1 3 vom 25. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richter
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.