Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2014 - II ZR 156/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
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- I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des T. G. . Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Feststellung einer Forderung auf Zahlung eines Aufgeldes aus einer Geschäftsanteilsübernahme in Höhe von 150.000 € zur Insolvenztabelle. Ein Teilbetrag von 60.000 € aus dem ursprünglich eingeklagten Gesamtbetrag von 210.000 € wurde bereits zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2013 ergangenen Urteil zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.500 € festgesetzt.
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- Die Klägerin ist der Auffassung, die mit der Revision geltend zu machende Beschwer betrage 44.010 €. Bei der Bemessung der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde komme es nicht auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwartende Insolvenzquote an. Deshalb sei folgender Umstand zu berücksichtigen: Der Vater des Schuldners habe seinem Sohn die Übernahme des Aufgeldes zugesagt. Zwar habe der beklagte Insolvenzverwalter diese Forderung des Schuldners gegen seinen Vater zunächst nicht geltend gemacht, weil offenbar zwischen den Parteien keine Einigkeit über die Finanzierung dieses Rechtsstreits habe erzielt werden können. Gemäß Schreiben vom 29. Juli 2013 habe sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber zur Übernahme der Kosten einer Klage gegen den Vater des Schuldners bereiterklärt. Einer Klage unter der Bedingung der Vorfinanzierung habe der Beklagte zugestimmt. Die Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin werde daher erweitert. Die Forderung sei mit mindestens einem Viertel ihres Nennwerts anzusetzen. Hiervon ausgehend errechne sich zusammen mit der bisher erwartbaren quotalen Befriedigung von 6.510 € ein Beschwerdewert von 44.010 €.
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- II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin beträgt nicht mehr als 7.000 € und liegt damit unter dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag von 20.000 €.
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- 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insol- venzgläubiger bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, juris Rn. 3).
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- Den Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung der Klägerin zu erwarten ist, hat das Berufungsgericht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, von der Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen unbeanstandet, auf 6.500 € festgesetzt , so dass von einem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von bis zu 7.000 € auszugehen ist.
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- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht.
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- a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2).
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- b) Der Umstand, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz durch die Kostenzusage der Klägerin für eine Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners die Möglichkeit geschaffen wurde, die Insolvenzmasse zu vergrößern, kann bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt werden, so dass nicht entschieden werden muss, welcher Wert diesem Sachverhalt beizumessen ist.
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- aa) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011 - II ZR 288/09, juris Rn. 1; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10, VersR 2012, 204 Rn. 5). Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht relevant sind.
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- bb) Der Beklagte hält die Zusage des Vaters des Schuldners auf Übernahme des Aufgeldes für nicht rechtsverbindlich, weshalb er vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bereit war, diese auf Kosten der Insolvenzmasse auf dem Klageweg durchzusetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde meint zwar, es könne keine Rolle spielen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung nicht für rechtsverbindlich halte. Sie macht aber keine Umstände glaubhaft, die diese Einschätzung entkräften, sondern führt selbst aus, „Zweifel [an der Forderung] mögen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen“. Die von einem Insolvenzverwalter begründete Nichtverfol- gung von vom Gläubiger behaupteter Ansprüche führt dazu, dass diese unabhängig von ihrem Bestehen und ihrer Durchsetzbarkeit bei der Verteilungsmasse keine Berücksichtigung finden können (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 11).
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- Erst die Kostenzusage der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung führt zu einer Änderung der Situation und der daraus resultieren- den Möglichkeit einer Vergrößerung der Insolvenzmasse. Neue Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen, haben aber außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3). Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1999 (IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Dort ging es um den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung.
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- cc) Das Vorbringen der Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht berücksichtigt werden. Zudem ist die Behauptung nicht glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe bereits festgestanden, dass die Forderung gegen den Vater des Schuldners zum Vorteil der Klägerin rechtshängig gemacht werde; allein unentschieden sei gewesen, ob die Forderung von dem Insolvenzverwalter eingeklagt werde, der hierfür Kostenfreihaltung von der Klägerin begehrt habe, oder ob sie an die Klägerin zu einem ihrer Durchsetzungswahrscheinlichkeit entsprechenden Preis verkauft werde. Letztlich lässt dieses Vorbringen die Möglichkeit offen, dass die Forderung zu einem Preis verkauft worden wäre, der nicht ausreichend gewesen wäre, um den Wert der Beschwer über 20.000 € anzuheben.
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- c) Die angebliche Forderung des Schuldners gegen seinen Vater kann unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ferner bereits deshalb die für die Bemessung der Beschwer zu berücksichtigende Verteilungsmasse nicht erhöhen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Anspruch besteht. Im Gegenteil hat sie sich, wie bereits ausgeführt, insoweit eingelassen, dass Zweifel an der Forderung im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen mögen.
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- d) Soweit die Klägerin geltend macht, das vorliegende Verfahren sei vorgreiflich für die beabsichtigte Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners, beeinflusst das den Wert der Beschwer nicht. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen ebenso außer Betracht (BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1) wie ein über die erstrebte Verurteilung hinausgehender weiterer wirtschaftlicher Nutzen, den die Klägerin durch den Prozessgewinn erreichen will (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZR 64/08, juris Rn. 6).
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- 3. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2011 - 409 HKO 134/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2013 - 11 U 221/11 -
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Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.