Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2011 - IV ZR 51/11
published on 23/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2011 - IV ZR 51/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 51/11
vom
23. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 23. November 2011
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 5.000 €
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 5.000 €
Gründe:
- 1
- Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten weiterhin ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 4.600 € festgesetzt.
- 2
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht erreicht.
- 3
- Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 259, 260) und außerdem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt , abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10 m.w.N.). Der Kläger selbst hat sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren unter Verweis auf die entstehenden Verfahrenskosten bei einem Gegenstandswert des beabsichtigten Arzthaftungsprozesses von mindestens 5.000 € den Streitwert mit 4.600 € beziffert, wobei er im Berufungsverfahren auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts verwiesen hat. Soweit mit der Beschwerde nunmehr eine Beschwer von über 20.000 € behauptet wird, ist dies nicht nachvollziehbar und insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht.
- 4
- Das Rechtsmittel hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 06.07.2010- 716 C 259/09 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2011- 303 S 12/10 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 26/10/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 141/10 vom 26. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Bro
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.