Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2008 - IV ZR 138/07
published on 27/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2008 - IV ZR 138/07
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 138/07
vom
27. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 27. Februar 2008
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen , weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Auf eine Vernehmung der Zeugen S. , H. und G. kam es nicht an. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, können diese Zeugen nichts dazu bekunden , wie es zu der umstrittenen Unterschrift des Erblassers unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 gekommen ist. Es gibt auch keinen Lebenserfahrungssatz, dass die neben der Unterschrift der Ehefrau stehende Unterschrift des Erblassers unter einem als Gemeinschaftliches Testament bezeichneten Schriftstück auch tatsächlich vom Erblasser herrührt, wenn er es mit der Bemerkung "das haben wir gemacht" mit Zeugen besprochen hat. Überdies hat es sich nach der von der Beschwerde in Bezug genommenen Aussage des Zeugen S. bei dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nur um einen Entwurf gehandelt, auf dessen Grundlage ein notarielles Testament erst noch hätte errichtet werden sollen, der aber selbst noch keine Verfügung von Todes wegen darstellt. Im Übrigen hält der Senat daran fest, dass jede unter Nr. 4 des § 2339 Abs. 1 BGB fallende Handlung zur Erbunwürdigkeit führt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1969 - III ZR 208/67 - NJW 1970, 197 unter 2 b; OLG Stuttgart ZEV 1999, 187 mit Hinweis auf die Nichtannahme der Revision S. 188).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 800.000 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:Auf eine Vernehmung der Zeugen S. , H. und G. kam es nicht an. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, können diese Zeugen nichts dazu bekunden , wie es zu der umstrittenen Unterschrift des Erblassers unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 gekommen ist. Es gibt auch keinen Lebenserfahrungssatz, dass die neben der Unterschrift der Ehefrau stehende Unterschrift des Erblassers unter einem als Gemeinschaftliches Testament bezeichneten Schriftstück auch tatsächlich vom Erblasser herrührt, wenn er es mit der Bemerkung "das haben wir gemacht" mit Zeugen besprochen hat. Überdies hat es sich nach der von der Beschwerde in Bezug genommenen Aussage des Zeugen S. bei dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nur um einen Entwurf gehandelt, auf dessen Grundlage ein notarielles Testament erst noch hätte errichtet werden sollen, der aber selbst noch keine Verfügung von Todes wegen darstellt. Im Übrigen hält der Senat daran fest, dass jede unter Nr. 4 des § 2339 Abs. 1 BGB fallende Handlung zur Erbunwürdigkeit führt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1969 - III ZR 208/67 - NJW 1970, 197 unter 2 b; OLG Stuttgart ZEV 1999, 187 mit Hinweis auf die Nichtannahme der Revision S. 188).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 800.000 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 308/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 6/05 -
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(1) Erbunwürdig ist:1.wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder au
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(1) Erbunwürdig ist:1.wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder au
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published on 11/03/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR400/14 Verkündet am: 11. März 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1 1. Erbunwürdig
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(1) Erbunwürdig ist:
- 1.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 2.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 3.
wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 4.
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.