Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2003 - IV ZB 34/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen :
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt.
Beschwerdewert : 2.118,68
Gründe :
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Versicherungsnehmer, nach Regulierung eines Haftpflicht-Schadensfalles wegen einer angeblichen Obliegenheitsverletzung in Höhe von 2.109,48 in Regreß. Das Amtsgericht hat den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sein klagabweisendes Urteil am 30. April 2002 zugestellt. Am 29. Mai 2002 hat die Klägerin dagegen Berufung eingelegt. Unter dem 22. Juli 2002 hat das Landgericht den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit-
geteilt, die Frist zur Begründung der Berufung sei abgelaufen. Mit zwei am 30. Juli 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen ist daraufhin die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt worden.
Die Klägerin stützt ihr Wiedereinsetzungsgesuch darauf, der ursprüngliche Berufungsbegründungsschriftsatz sei verloren gegangen. Die Sekretärin des Sachbearbeiters im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten habe die Berufungsbegründung am 28. Juni 2002 geschrieben, sie sodann dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt und daran anschließend persönlich dafür gesorgt, daß der frankierte Brief in den Postausgang gekommen sei. Der Brief sei noch am selben Tag zur Post gebracht worden, er sei nicht in der Rechtsanwaltskanzlei verblieben. Am Abend des 28. Juni 2002 habe keine Post mehr im Postausgang gelegen.
Mit Beschluß vom 20. September 2002 hat das Landgericht die Berufung verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen. Es geht zwar davon aus, die Klägerin habe ihren Sachvortrag durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Anwaltssekretärin glaubhaft gemacht. Wiedereinsetzung sei gleichwohl zu versagen, weil die Sekretärin den Brief unstreitig nicht eigenhändig zur Post gebracht habe und damit der weitere Verbleib des Schreibens nach dem Einlegen in das Postausgangsfach der Kanzlei offen bleibe. Den erforderlichen "Nachweis", daß der Brief wirklich in den ordnungsgemäßen Postlauf gelangt sei, habe die Klägerin nicht erbracht.
II. Die dagegen gerichtete, gemäß den §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde (zur Statthaftigkeit auch bei Gegenstandswerten von weniger als 20.000 vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 unter II.1) des Beklagten ist zulässig.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Prozeßbevollmächtigter dafür sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577 = VersR 2002, 380 unter II 1 m.w.N.) muß durch organisatorische Maßnahmen auch gewährleistet sein, daß für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation sichergestellt wird, daß der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der Kanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten" eingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Eine zusätzliche Ausgangskontrolle ist dann entbehrlich (BGH aaO m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die allgemeine Anweisung eines Rechtsanwalts, die in einem solchen Postausgangsfach liegende Post von Mitarbeitern zweimal täglich frankieren und (ohne weiteren Zwischenschritt ) zum Briefkasten bringen zu lassen, als ausreichend angesehen (BGH aaO unter II. 2). Einen "Nachweis" dafür, daß das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, hat der Bundesgerichtshof ebensowenig gefordert wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung, wann und wie genau ein Schriftstück verloren gegangen ist. Vielmehr genügt die Glaubhaftmachung, daß der Verlust mit großer Wahrschein-
lichkeit nicht im Bereich, für den die Partei (auch über § 85 ZPO) verantwortlich ist, eingetreten ist (BGHZ 23, 291, 293).
2. Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts für die Kontrolle ausgehender fristgebundener Post überspannt. Die Anwaltssekretärin hat eidesstattlich versichert, der Schriftsatz sei noch am 28. Juni 2002 aus dem Postausgangsfach der Kanzlei zur Post gebracht worden, er sei nicht in der Kanzlei geblieben. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus eine Darlegung vermißt, wer den Brief zur Post gebracht habe, übersieht es, daß es insoweit um Botendienste einfachster Art geht (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 5), die den damit betrauten Personen keine weitergehenden eigenen Entscheidungen abverlangen und deshalb von jedermann - und insbesondere auch von Auszubildenden einer Rechtsanwaltskanzlei - geleistet werden können. Da ein mögliches Verschulden des Boten für den Verlust des
Schriftsatzes auf dem Botengang selbst der Klägerin über § 85 ZPO nicht mehr zuzurechnen wäre (BGH aaO), hat sie ausreichend glaubhaft gemacht, daß die Berufungsbegründung mit großer Wahrscheinlichkeit außerhalb ihres Verantwortungsbereichs verloren gegangen ist.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.