Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - IV ZB 21/15

published on 14/10/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - IV ZB 21/15
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Amtsgericht Ahaus, 16 C 177/13, 30/06/2014
Landgericht Münster, 6 S 71/14, 25/03/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB21/15
vom
14. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 14. Oktober 2015

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25. März 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe:


1
I. Der Kläger wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 30. Juni 2014 als unzulässig verworfen. Der Wert der Beschwer erreiche 600 € nicht und die Berufung sei auch nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Beschwer sei entsprechend den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 12. September 2014 allenfalls auf 500 € festzusetzen. Begehre der Kläger Auskunft, sei der Wert der Beschwer nach seinem Interesse an der Auskunft zu beziffern. Gehe es ihm dabei nicht darum, eine Leistungsklage vorzubereiten, sondern um die bloße Auskunft, sei für die Wertbemessung auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln abzustellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft verbunden sei. So liege der Fall hier. Dem Kläger gehe es um bloße Auskunftserteilung. Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2014 angegeben, dass "er einfach Auskunft haben wolle. Um finanzielle Dinge gehe es ihm nicht". Hieran ändere auch der erstmalige Vortrag des Klägers nichts, es sei zwischen ihm und seiner Prozessbevollmächtigten vor Klageeinreichung ausführlich die Erhebung einer Leistungsklage erörtert worden. Dies ergebe sich aus den Akten nicht. Tatsächlich habe der Kläger keine Leistungsklage erhoben. Sein Vorbringen sei im Übrigen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Auch aus der Berufungsbegründung seien keine Umstände zu entnehmen, die einen Rechtsmittelstreitwert von mehr als 500 € rechtfertigten. Ein gesteigertes Leistungsinteresse des Klägers nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vortrage, er habe eine Stufenklage vorbereiten wollen, jedoch aus Kostengründen zunächst keinen Leistungsantrag gestellt,überzeuge das nicht. Unbeachtlich sei schließlich, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 die Klage erweitert und nunmehr auf zweiter Stufe auf Zahlung klage. Maßgeblich für die Zulässigkeit sei ausschließlich die Beschwer des ersten Rechtszugs.
2
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
3
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
5
2. Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil er - wie die Beschwerde zu Recht rügt - nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
6
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist. Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Berufungsentscheidung nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 aaO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH aaO Rn. 5).
7
b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Der angefochtene Beschluss enthält keinerlei Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie der von den Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge. Ebenso wird nicht mitgeteilt, mit welchen Anträgen sich der Kläger im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet. Auch eine zumindest teilweise Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil fehlt. Zwar wird in dem angefochtenen Beschluss mehrfach auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 12. September 2014 verwiesen. Auch dieser enthält indessen keine Sachverhaltsdarstellung. In ihm wird lediglich mitgeteilt, der Kläger verlange allein Auskunft über sämtliche Verfügungen, die der Beklagte in Bankvollmacht der Erblasserin getätigt habe, und darüber, welche Schmuckstücke aus dem Nachlass der Beklagte in Besitz genommen und weiter an seine Tochter übergeben habe. Was der Kläger im Einzelnen in erster Instanz und nach der Abweisung seiner Klage im Berufungsrechtszug beantragt hat, lässt sich indessen auch diesem Beschluss nicht entnehmen. Der Verwerfungsbeschluss enthält mithin nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Feststellungen.
8
3. Nach Zurückverweisung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den vom Kläger im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Erwägungen zur Zulässigkeit der Berufung zu befassen.
9
a) Dabei wird es insbesondere die in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum Wert des Beschwerdegegenstands in Auskunftsverfahren zu beachten haben. Hiernach richtet sich die Beschwer des Klägers nach Abweisung seiner Auskunftsklage entsprechend § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Soweit die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13-15; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Wird demgegenüber der Beklagte zu einer Auskunft verurteilt, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands sein Interesse maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).
10
b) Hiervon abweichend will das Berufungsgericht in den Fällen, in denen es dem Kläger um die bloße Auskunft geht, nicht dagegen um die Vorbereitung einer Leistungsklage, für die Wertbemessung allein auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln abstellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft verbunden ist (so auch OLG Köln OLGR 2009, 680, 681; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 192; Zöller aaO; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 4467). Ob dieser Auffassung in den Fällen einer reinen Auskunftsklage gefolgt werden kann, erscheint zweifelhaft. Für die Bemessung des Werts der Beschwer des unterlegenen Klägers kann grundsätzlich der Aufwand an Zeit und Kosten, der für den Beklagten mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, keine Rolle spielen. Vielmehr liegt es nahe, dass auch in diesen Fällen unter Anwendung von § 3 ZPO das maßgebliche Interesse zu schätzen ist. So hat der Kläger selbst in seiner Klageschrift den Wert der Auskunftsklage mit 4.000 € angegeben, den auch das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Frage muss hier jedoch nicht abschließend entschieden werden. Das Berufungsgericht hat sich, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, selbst nicht an dem von ihm aufgestellten Maßstab orientiert. In seiner weiteren Begründung geht es auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden wäre, nicht weiter ein, sondern stellt allein darauf ab, dem Kläger sei es um eine reine Auskunftsklage ohne Vorbereitung einer Leistungsklage gegangen. Welcher konkrete Aufwand mit der begehrten Auskunftserteilung verbunden wäre, wird demgegenüber nicht dargelegt.
11
Das Berufungsgericht wird sich im Rahmen seiner neuen Entscheidung insbesondere mit dem vom Kläger bereits in seinem Schriftsatz vom 29. September 2014 sowie in der Rechtsbeschwerdebegründung gehaltenen beweisbewehrten Vortrag zu befassen haben, die Aus- kunftsklage sei zunächst nur aus Kostengesichtspunkten statt der Stufenklage erhoben worden, es sei jedoch von Anfang an beabsichtigt gewesen , im Falle der erteilten Auskunft mögliche Rückzahlungsansprüche auch durchzusetzen. Dieser Vortrag des Klägers kann jedenfalls nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben, da es auf Ausführungen des Klägers zur Darlegung der Beschwer durchein erstinstanzliches Urteil zwingend erst im Rechtsmittelverfahren ankommen kann.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Ahaus, Entscheidung vom 30.06.2014- 16 C 177/13 -
LG Münster, Entscheidung vom 25.03.2015- 6 S 71/14 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.