Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2011 - IV ZB 15/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 65.000 €
Gründe:
- 1
- I. Der zwischen dem 28. und 29. März 2010 verstorbene Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. Seine Ehefrau und seine Mutter schlugen die Erbschaft durch Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht vom 29. April 2010 und 6. Mai 2010 aus. Der Beschwerdegegner, der Bruder des Erblassers, der im Zeitpunkt des Erbfalles seinen Wohnsitz auf Mallorca (Spanien) hatte, schlug durch notariell beglaubigte Erklärung vom 17. September 2010, beim Nachlassgericht eingegangen am 21. September 2010, die Erbschaft ebenfalls aus. Mit Beschluss vom 22. September 2010 stellte das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus gemäß § 1964 BGB fest. Dieser nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin, der für die Abwick- lung von in den Nachlass des Landes fallenden Erbschaften zuständige Behörde am 24. September 2010 zugestellt. Diese legte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010, beim Nachlassgericht eingegangen am 21. Dezember 2010, Beschwerde ein und berief sich darauf, sie sei nicht Erbin geworden, da der Beschwerdegegner die Erbschaft nicht rechtzeitig ausgeschlagen und schon vor der Ausschlagungserklärung angenommen habe.
- 2
- Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab. Auf einen Hinweis des Beschwerdegerichts bezüglich einer Verfristung des Rechtsmittels vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, ihr stehe gegen den Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB die unbefristete Beschwerde zu. Hilfsweise hat sie Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen sowie ihren weiteren Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Nachlassgerichts nach § 48 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin beantragt , ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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- II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch nach § 71 FamFG im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 4
- 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 22. September 2010 ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
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- a) Gegen den Beschluss nach § 1964 BGB, durch den festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, ist die befristete Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1, 3 FamFG eröffnet, die innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen ist (MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl. § 1964 Rn. 12; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 1964 Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB 70. Aufl. § 1964 Rn. 2). Diese durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), gültig seit dem 1. September 2009, eingeführte befristete Beschwerde hat für die dort geregelten Verfahren die bisherige unbefristete einfache Beschwerde abgelöst (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 205). Lediglich im Grundbuch- und Schiffsregisterwesen besteht noch die Möglichkeit einer unbefristeten Beschwerde. Für den Bereich des Nachlassverfahrens hat der Gesetzgeber demgegenüber keine Ausnahme von der befristeten Beschwerde vorgesehen. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung sowie der möglichst frühzeitigen Rechtsklarheit für alle Beteiligten über den dauerhaften Bestand der Entscheidung und bezweckt eine Verfahrensvereinfachung (BT-Drucks. aaO). Auch der Fiskus muss mithin innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbeschlusses gemäß § 1964 BGB die befristete Beschwerde einlegen. Der Lauf dieser Beschwerdefrist ist unabhängig davon, ob der angefochtene Beschluss mit der nach § 39 FamFG vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Fehlt diese - wie hier - so kommt lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 FamFG in Betracht (vgl. auch BT-Drucks. aaO S. 183).
- 6
- b) Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend , die Einhaltung der Monatsfrist führe bei ihr zu erheblichen Proble- men und unbilligen Ergebnissen, weil sie als Außenstehende in einem Erbfall häufig noch zusätzliche Informationen im familiären Umfeld einholen und mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen müsse. Diese Ermittlungen seien oft innerhalb der Monatsfrist nicht abzuschließen. Die Schwierigkeiten des Fiskus bei der Aufarbeitung des Sachverhalts sowie der Klärung, ob nicht doch andere Erben in Betracht kommen, rechtfertigen aber keine Abweichung von der eindeutigen gesetzlichen Regelung. Hierdurch kommt es auch nicht zu unbilligen und der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden Ergebnissen. Hat der Fiskus Zweifel, ob er gesetzlicher Erbe nach § 1936 BGB ist und der Feststellungsbeschluss gemäß § 1964 BGB daher zu Recht ergangen ist, so bleibt es ihm unbenommen , zunächst fristwahrend Beschwerde einzulegen und um die Einräumung einer gesonderten Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 65 Abs. 2 FamFG zu ersuchen. Bestehen für den Fiskus innerhalb der Beschwerdefrist keine Zweifel daran, dass er Erbe ist, und haben sich - wie hier behauptet - diese Erkenntnisse erst nach Fristablauf ergeben, so kommt nach § 48 Abs. 1 FamFG eine Abänderung des ursprünglichen Feststellungsbeschlusses in Betracht. Für dieses neue Verfahren ist das Nachlassgericht erstinstanzlich zuständig.
- 7
- c) Soweit die Beschwerdeführerin weiter darauf verweist, der Fiskus müsse häufig Steuermittel aufwenden, etwa zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten bei in den Nachlass fallenden Grundstücken, so ist es gerade Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates nach § 1936 BGB, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern (MünchKomm-BGB/Leipold , § 1936 Rn. 2). Wird später ein anderer Erbe festgestellt, so steht dem Fiskus diesem gegenüber ein Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen und Aufwendungen gemäß § 2022 BGB zu. Das Risiko, einen derartigen Anspruch wegen Vermögenslosigkeit des wahren Erben nicht realisieren zu können, ist keine Besonderheit des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus und rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz der befristeten Beschwerde.
- 8
- d) Schließlich begründet der Feststellungsbeschluss nach § 1964 Abs. 2 BGB ohnehin lediglich die Vermutung dafür, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Durch diesen Beschluss werden weder das Erbrecht des Staates begründet noch Erbrechte bislang unermittelt gebliebener vorrangiger Erben ausgeschlossen (OLG München NJW-RR 2011, 1379, 1381; MünchKomm-BGB/Leipold, § 1964 Rn. 9; Staudinger/Marotzke, BGB [2008] § 1964 Rn. 13; Erman/Schlüter aaO Rn. 1;Palandt/Weidlich aaO Rn. 2). Der Feststellungsbeschluss hat also keine rechtsbegründende Wirkung und schließt weder eine anderweitige Feststellung des tatsächlichen Erben im Wege des Zivilprozessverfahrens noch die Erteilung eines Erbscheins mit abweichender Erbfolge aus (MünchKomm-BGB/Leipold aaO; Palandt/Weidlich aaO Rn. 3). Der Beschluss nach § 1964 BGB kann bei Vorliegen neuer Tatsachen von Amts wegen aufgehoben werden. Für eine zeitlich unbefristete Beschwerde des Fiskus besteht daher auch aus diesem Grund keine Veranlassung.
- 9
- 2. Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 Abs. 1 FamFG wegen Versäumung der Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht.
- 10
- a) Zwar enthielt der Beschluss des Nachlassgerichts vom 22. September 2010 entgegen § 39 FamFG keine Rechtsmittelbelehrung. Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens bei Einhaltung einer gesetzlichen Frist vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung un- terblieben oder fehlerhaft ist. Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Beteiligten an der Versäumung der Frist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 unter II 2 a). Demgegenüber ist ein Rechtsirrtum etwa durch eine anwaltlich vertretene Partei in der Regel verschuldet und steht einer Wiedereinsetzung entgegen (BGH aaO; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 17 Rn. 25, 25a). Hierbei kann die Frage, ob die Vermutungswirkung des § 17 Abs. 2 FamFG bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung widerlegbar ist oder nicht, offen bleiben (für eine unwiderlegbare Vermutung Ahn-Roth aaO Rn. 29; Keidel, FamFG 17. Aufl. § 17 Rn. 36; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 70. Aufl. § 17 FamFG Rn. 5). Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der §§ 17, 39 FamFG ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verfassungsgebot einer Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen aufgegriffen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390, 396; BT-Drucks. 16/6308 S. 183). Hierbei hat er insbesondere auf die vom Bundesgerichtshof herangezogene Rechtsprechung zu § 44 Satz 2 StPO hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erfordert (BGH aaO 399; BT-Drucks. aaO). Hieraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird vor allem der geringeren Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung getragen (BT-Drucks. aaO).
- 11
- Dementsprechend geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittel- frist fehlt, wenn der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten war (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 aaO; OLG Rostock FamRZ 2011, 986; OLG Naumburg MDR 2011, 387; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1691; Keidel aaO Rn. 37; Musielak/Borth, FamFG 2. Aufl. § 17 Rn. 3; Bahrenfuss, FamFG, § 17 Rn. 11; Prütting aaO Rn. 31 f.; Maurer, FamRZ 2009, 465, 467, 473; a.A. Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann aaO). Von einem Rechtsanwalt kann und muss erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere die zu wahrenden Fristen kennt. Auch in Übergangsfällen bei Änderung der Gesetzeslage hat der Rechtsanwalt die einzuhaltenden Fristen gegebenenfalls mit erhöhter Aufmerksamkeit zu überprüfen.
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- b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht diese Grundsätze auf die Beschwerdeführerin als Landes-Mittelbehörde übertragen, in deren Aufgabenkreis die Abwicklung von Erbschaften des Landes fällt. Sie wird daher regelmäßig aufgrund der ihr zugewiesenen Aufgaben mit der Frage befasst, ob ein Erbrecht des Fiskus nach § 1936 BGB in Betracht kommt und ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB zu ergehen hat. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, sich selbst darüber Kenntnis zu verschaffen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Fristen sie einen Beschluss, durch den das Erbrecht des Fiskus festgestellt wird, angreifen kann. Es handelt sich um im Aufgabenkreis der Beschwerdeführerin wiederkehrend anfallende Vorgänge. Sie muss sich daher die für ihre tägliche Arbeit benötigte Rechtskenntnis selbst beschaffen. Insbesondere durfte sie sich nicht darauf verlassen, dass entsprechend der früheren Rechtslage gegen den Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB die unbefristete Beschwerde fort galt. Die befristete Beschwerde nach §§ 58, 63 FamFG war durch die Gesetzesre- form bereits mit Wirkung zum 1. September 2009 und damit mehr als ein Jahr vor der Zustellung des Beschlusses des Nachlassgerichts eingeführt worden.
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- Es kommt auch nicht darauf an, ob diese neue gesetzliche Regelung dem konkreten Sachbearbeiter tatsächlich bekannt war. Vielmehr fällt es in die Organisationszuständigkeit der Beschwerdeführerin als für die zur Abwicklung in den Nachlass des Landes fallender Erbschaften zuständige Behörde, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die entsprechende Rechtskenntnis bei den Mitarbeitern vorhanden ist. Hierfür bestand umso mehr Veranlassung, als die Beschwerdeführerin sowohl das Verfahren vor dem Nachlassgericht als auch vor dem Beschwerdegericht selbst und ohne anwaltliche Vertretung betreiben konnte (§ 10 Abs. 1 FamFG). Sogar im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof muss die Beschwerdeführerin sich nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vielmehr ist hier eine Vertretung durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt möglich (§ 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Gerade wegen dieser nicht bestehenden Pflicht zur anwaltlichen Vertretung hatte die Beschwerdeführerin umso mehr Anlass, dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeiter über die erforderliche Rechtskenntnis hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen verfügen. Einem rechtsunkundigen Beteiligten, für den die Regelung des § 17 Abs. 2 FamFG in erster Linie vorgesehen ist, kann die Beschwerdeführerin nicht gleichgestellt werden.
- 14
- c) Kommt mithin bereits aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, so kann die weitere Frage, ob es an der Ursächlichkeit der fehlenden Rechtsmittelbelehrung für die verspätete Rechtsmitteleinlegung bereits deshalb fehlt, weil die Beschwer- deführerin innerhalb der Beschwerdefrist zunächst keinen Anlass dazu hatte, an der Richtigkeit des Feststellungsbeschlusses zu zweifeln, oder ob sie bei erfolgter Belehrung zumindest vorsorglich Beschwerde eingelegt hätte, offen bleiben.
- 15
- 3. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde schließlich einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, weil das Nachlassgericht die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 37 Abs. 2 FamFG vor Erlass des Feststellungsbeschlusses beteiligt und angehört habe. Der gerügte Verfahrensverstoß betrifft nur das erstinstanzliche Verfahren und nicht die im Verfahren der Rechtsbeschwerde allein zu beurteilende Entscheidung des Beschwerdegerichts. Ein eigenständiger Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor und kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin bereits die Frist für die Beschwerde versäumt hat.
- 16
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 15.10.2010- 48 VI 160/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2011 - 2 Wx 114/11 -
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Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.
(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.
(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.