Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - IV ZB 13/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gegenstandswert: 850.000 €
Gründe:
- 1
- I. Die Kläger erstreben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung eines Erbrechts abgewiesen und den Widerklagen stattgegeben. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 26. Februar 2014 zugestellt worden. Die Berufung der Kläger ist am Donnerstag, den 27. März 2014 beim Oberlandesgericht eingegangen. Auf dessen Hinweis, die Berufung sei nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden, haben die Kläger mit einem am 4. April 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru- fungsfrist und mit Schriftsatz vom 10. April 2014 außerdem Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die verspätete Einlegung der Berufung beruhe auf dem Fehler einer am Ende des dritten Lehrjahres stehenden Auszubildenden ihres Prozessbevollmächtigten, die am frühen Nachmittag des 26. Februar 2014 die Post geöffnet und dabei auch die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils sowie das Empfangsbekenntnis mit Eingangsstempel versehen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie - wie stets von Mittwoch bis Freitag - am Nachmittag allein in der Kanzlei gewesen. Versehentlich habe sie im Fristenkalender die Berufungseinlegung für den 27. März 2014 und die Vorfrist für den 20. März 2014 eingetragen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei die Urteilsausfertigung wegen dessen ganztägiger Abwesenheit aufgrund eines auswärtigen Gerichtstermins am Morgen des 27. Februar 2014 vorgelegt worden. Dabei habe er die auf der Urteilsausfertigung notierten Fristen geprüft und für richtig ermittelt befunden.
- 3
- Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem eigenen Wiedereinsetzungsvorbringen der Kläger sei von einem zurechenbaren für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden auszugehen. Mit der Fristeintragung und -überwachung dürften Auszubildende nur im Ausnahmefall beauftragt werden. Vorliegend sei der Auszubildenden die Fristeintragung nicht nur in einem Ausnahmefall, sondern regelmäßig an drei Nachmittagen der Arbeitswoche übertragen worden. Einem Organisationsverschulden stehe auch nicht entgegen, dass den übrigen Kanzleimitarbeiterinnen die Weisung erteilt worden war, die Fristeintragungen der Auszubildenden am jeweiligen Folgetag lückenlos zu kontrollieren.
- 4
- Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
- 5
- II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig , weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
- 6
- 1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass der angefochtene Beschluss nicht ausreichend mit Gründen versehen sei (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Bei Beschlüssen, die eine Berufung als unzulässig verwerfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist verweigern, ist es nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig, dass die Beschlussgründe es dem Rechtsbeschwerdegericht gestatten, die prozessualen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315, 316 m.w.N.; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, VersR 2013, 1459, 1460 m.w.N.).
- 7
- Das ist hier der Fall. Der angefochtene Beschluss enthält in den Gründen eine Darstellung des Prozessverlaufs mit den für die Fristberechnung maßgeblichen Daten, auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel wird hinreichend deutlich. Schließlich ist auch eine inhaltliche Überprüfung des Wiedereinsetzungsvorbringens anhand des wiedergegebenen Sachverhalts problemlos möglich. Es werden alle Umstände dargelegt, die das Berufungsgericht zur Begründung eines anwaltlichen Organisationsverschuldens veranlasst haben.
- 8
- 2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, die Kläger hätten die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt. Es hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht unter Verletzung des Grundrechts der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 26. Februar 2014 angenommen.
- 9
- Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft des Empfängers. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks muss mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustellungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (Senatsurteil vom 25. September 1959 - IV ZR 84/59, BGHZ 30, 335, 336). Für den Zeitpunkt der Zustellung ist entscheidend, wann der Rechtsanwalt, dem zugestellt wird, das Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117, 2118 Rn. 6 m.w.N.).
- 10
- Das Berufungsgericht hat danach beanstandungsfrei angenommen , dass die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 26. Februar 2014 erfolgte. Ausweislich der Zustellungsurkunde hat er das Empfangsbekenntnis unterschrieben und es eigenhändig mit diesem Datum versehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 26. Februar 2014 wegen eines auswärtigen Gerichtstermins ganztägig nicht in seiner Kanzlei war und die Urteilsausfertigung nach seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung am Morgen des 27. Februar das erste Mal "überflog" und - wie er annimmt - das Empfangsbekenntnis bei dieser Gelegenheit unterschrieb. Das schließt es nicht aus, dass er das Urteil gleichwohl schon am Tag des Eingangs in der Kanzlei, am 26. Februar 2014 - wie das von ihm eingesetzte Datum ausweist - als zugestellt angesehen hat. Anders als in dem Verfahren, das dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1979 (VII ZR 290/78, VersR 1979, 937 m.w.N.) zugrunde lag, haben die Kläger hier nicht nachgewiesen, dass das handschriftliche Datum auf dem Empfangsbekenntnis falsch ist, was erforderlich wäre, um die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zu widerlegen. Denn für das Datum der Zustellung ist nur entscheidend, ab wann der Prozessbevollmächtigte der Kläger das Urteil als zugestellt gelten lassen wollte. Insoweit ist nicht dargetan, dass dies, anders als er es niedergeschrieben hat, erst ab dem 27. Februar 2014 der Fall sein sollte. Die Kläger haben vielmehr im Berufungs - und Wiedereinsetzungsverfahren selbst stets eine Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 26. Februar 2014 zugrunde gelegt und ihr Prozessbevollmächtigter hat in seiner eidesstattlichen Versicherung betont, die auf dem Berufungsurteil notierte Berufungsfrist - 26. März 2014 - sei von ihm geprüft und für korrekt befunden worden. Vor diesem Hintergrund brauchte sich das Berufungsgericht daher nicht mit der Frage einer möglichen Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis vermerkten Zustellungszeitpunkts auseinanderzusetzen.
- 11
- 3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch rechtsfehlerfrei den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt und ihre Berufung verworfen.
- 12
- a) Das Berufungsgericht hat beanstandungsfrei ein den Klägern zurechenbares Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten angenommen.
- 13
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen , dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal , die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenhafte Kontrolle des Personals. Die Fristeneintragung und - überwachung darf grundsätzlich nicht auf noch auszubildendes Personal übertragen werden (Senatsbeschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 22/08, r+s 2009, 393, 394 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat bislang zwar offen gelassen, ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann. Geklärt ist aber, dass gegebenenfalls in einem solchen Fall dann eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein muss, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den Fristenkalender reichen nicht aus. Vielmehr ist ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit den jeweiligen Akten erforderlich (Senatsbeschluss vom 22. April 2009 aaO m.w.N.).
- 14
- Diesen Voraussetzungen genügt der glaubhaft gemachte Organisationsablauf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht. Es fehlt bereits an Vortrag dazu, dass die Auszubildende nur ausnahmsweise, etwa wegen Personalmangels, mit der Eintragung der Fristen betraut worden war. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund des eigenen Vortrags der Kläger angenommen, dass sie regelmäßig und nicht nur im Ausnahmefall nachmittags von Mittwoch bis Freitag als alleinige Bürokraft in der Kanzlei tätig war. Die Kläger haben zudem nicht glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der Eintragungen der Auszubildenden eine besonders sorgfältige Kontrolle erfolgte und jede von ihr vorgenommene Eintragung im Fristenkalender auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin kontrolliert wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat vielmehr selbst eingeräumt, dass die Eintragungen nicht mehr ausnahmslos, sondern nur noch wöchentlich kontrolliert wurden.
- 15
- b) Den Prozessbevollmächtigten trifft darüber hinaus, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, ein eigenes Verschulden hinsichtlich der unzureichenden ihm obliegenden Fristenkontrolle.
- 16
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prozessbevollmächtigte die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten oder den Schrift- stücken selbst, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk stets zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Er kann sich grundsätzlich allerdings auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374, 1375 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2009, 89, 90, jeweils m.w.N.). Entgegen den kanzleiinternen Richtlinien des Prozessbevollmächtigten der Kläger fehlt es hier - worauf die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - bereits an einem von den Richtlinien vorgesehenen Erledigungsvermerk. Auf der zugestellten Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils findet sich nur die von der Auszubildenden vorgenommene handschriftliche Notierung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung, nicht aber der erforderliche Erledigungsvermerk. Da die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender hier nicht ordnungsgemäß vermerkt war, hätten sich demProzessbevollmächtigten der Kläger spätestens bei Vorlage der Handakte zum Ablauf der Vorfrist am 20. März 2014 Zweifel an der richtigen Umsetzung seiner Vorgaben aufdrängen müssen.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.02.2014- 5 O 274/12 Wu -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2014 - 19 U 48/14 -
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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.