Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2014 - IV ZA 11/14

published on 28/05/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2014 - IV ZA 11/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Düsseldorf, 11 O 237/12, 15/11/2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 236/12, 25/02/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 11/14
vom
28. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 28. Mai 2014 beschlossen:
1. Unter Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs im Übrigen wird dem Kläger für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Gross und Dr. Wessels ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, soweit er die Klaganträge zu 2 und 3b, betreffend Rechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Krankenversicherungsleistungen im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund, weiterverfolgt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315).
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Im Umfang ihrer Ablehnung bieten die Prozesskostenhilfeanträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2012- 11 O 237/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2014- I-4 U 236/12 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/05/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.