Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - III ZR 320/06

published on 17/01/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - III ZR 320/06
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 4 O 766/04, 26/10/2005
Kammergericht, 26 U 28/06, 01/11/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 320/06
vom
17. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der Aufrechnung
vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht
mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschließenden
Schiedsspruch über die Gegenforderung beendet wurde (Fortführung
von BGHZ 38, 254, 258).

b) Bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs ist die Restitutionsklage entsprechend
§ 580 Nr. 6 ZPO eröffnet.
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZR 320/06 - KG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens "bis zur Erledigung des Anfechtungsprozesses (LG Berlin 95 O 78/03)" wird abgelehnt.
Der Antrag der Beklagten, das Verfahren so lange auszusetzen, bis der Senat über die Rechtsbeschwerde der Ö. Gesellschaft mbH - III ZB 11/07 - gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2007 - 20 Sch 17/04 - entschieden hat, ist erledigt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.090,60 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. AG i.L. (im Folgenden: Schuldnerin). Aus Darlehen macht er einen - inzwischen unstreitig gewordenen - Anspruch auf Zahlung von 22.090,60 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte rechnete mit verschiedenen Gegenforderungen auf. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nur noch um die Aufrechnung der Beklagten mit einer von der Ö. Gesellschaft mbH (künftig: Ö. ) an sie abgetretenen Forderung:
2
Die Ö. hatte mit der Schuldnerin am 14. Februar 2001, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Kauf- und Abtretungsvereinbarungen bezüglich der von der H. (früher H. L. ; im Folgenden einheitlich H. ) auf den Namen der Schuldnerin geführten Wertpapierdepots und Kontokorrentguthaben geschlossen. Aufgrund der Vereinbarungen vom 14. Februar 2001 beanspruchte die Ö. in der Insolvenz der Schuldnerin ein Absonderungsrecht an den vorbezeichneten Vermögensgegenständen. Sie verklagte zunächst die H. auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 € aus den Wertpapierdepots und Kontokorrentguthaben. Zur Erledigung der Klage hinterlegte die H. gerichtlich 100.000 € zugunsten der Ö. und des Beklagten. Gestützt auf eine noch mit der Schuldnerin getroffene Schiedsabrede, die die Ansprüche aus den Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Februar 2001 umfasste, erstritt die Ö. gegen den Kläger einen ihrem Absonderungsbegehren stattgebenden Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004; der Kläger wurde unter anderem verurteilt, die Herausgabe der von der H. hinterlegten 100.000 € (nebst Hinterlegungszinsen) an die Ö. zu bewilligen. Die Ö. beantragte, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären; hierüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
3
Mit Erklärung vom 26. August 2005, ergänzt am 26. September 2005 und 6. Oktober 2005, trat die Ö. den ihr im Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004 zuerkannten Anspruch, dass der Kläger in die Auszahlung des gerichtlich hinterlegten Betrages (100.000 €) an sie einzuwilligen habe, in Höhe eines Teilbetrages von 27.500 € - sowie die entsprechende Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und das Absonderungsrecht - an die Beklagte ab. Diese rechnete im vorliegenden Rechtsstreit mit dem letztrangigen Teil der abgetretenen Forderung gegen die Klageforderung auf.
4
Der Kläger hält die Aufrechnung für unwirksam, weil die dazu verwandte Gegenforderung mangels Vollstreckbarerklärung des sie zuerkennenden Schiedsspruchs nicht durchsetzbar sei. Zudem fehle es an der Gleichartigkeit von Klageforderung und zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung.
5
Das Landgericht hat dem Kläger 22.090,60 € nebst Zinsen zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.


6
Beschwerde Die ist unbegründet; Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht gegeben.
7
1. Nach Auffassung der Beschwerde gibt der Rechtsstreit Anlass, rechtsgrundsätzlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und rechtsfortbildend (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) zu klären, ob das mit einer Schiedsvereinbarung regelmäßig verbundene Aufrechnungsverbot bereits mit der Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder erst mit der Vollstreckbarkeitserklärung dieses Schiedsspruchs hinfällig wird. Dem ist indes nicht zu folgen.
8
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs habe eine Schiedsabrede bestanden. Aufgrund einer (konkludenten) Prozessabrede sei in diesem Fall die Aufrechnung regelmäßig ausgeschlossen, da nicht das Prozessgericht, sondern nur das Schiedsgericht zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung berufen sei. Nach dem Sinn und Zweck der Prozessabrede könne das Verbot nur so lange bestehen, wie das Schiedsgericht noch nicht entschieden habe. Liege dagegen wie hier mit dem Schiedsspruch eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Gegenforderung vor, bestehe kein rechtfertigender Grund mehr für den Schuldner, sich auf das Aufrechnungsverbot zu berufen.
9
Mit b) diesen Erwägungen liegt das Berufungsgericht auf der Linie höchstrichterlich gebilligter Rechtssätze. Eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nicht veranlasst.
10
Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unterstand nach den - von der Beschwerde selbst zugrunde gelegten - Feststellungen des Berufungsgerichts einer auch die Parteien dieses Rechtsstreits bindenden Schiedsabrede. Diese enthält anerkanntermaßen ein vertragliches Verbot , sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte.
Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht nicht beachtet werden (vgl. BGHZ 38, 254, 258 ; 60, 85, 89). Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund darin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur das Schiedsgericht entscheiden soll (vgl. BGHZ 60, 85, 90). Dementsprechend besteht dieses Verbot nicht mehr, wenn - so liegt der Streitfall - das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die schiedsbefangene (Gegen-)Forderung beendet wurde. Denn die von den Parteien gewollte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts wurde gewahrt, das Ziel der Schiedsvereinbarung erreicht.
11
- gegebenenfalls Die zu beantragende - Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist nicht mehr Teil des Schiedsverfahrens. Dabei geht es allein um die - in den Grenzen des § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO zulässige - staatliche Anerkennung des Schiedsspruchs und die Schaffung eines (staatlichen) Vollstreckungstitels (vgl. § 1064 Abs. 2 ZPO; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1999 - III ZB 43/99 - BGHR ZPO § 1064 Abs. 2 und 3 Vollstreckbarerklärung 1 a.E.). Dieses zur Durchsetzung des Schiedsspruchs unter Umständen erforderliche Verfahren vor dem staatlichen Gericht wird von dem Zweck des Verbots, mit der schiedsbefangenen Forderung vor dem staatlichen Gericht aufzurechnen, - Sicherung der Schiedsautonomie - nicht umfasst.
12
das Ob Verbot, im Prozess vor dem staatlichen Gericht mit einer schiedsbefangenen Gegenforderung aufzurechnen, wieder auflebt, wenn der Schiedsspruch, der darüber entschied, aufgehoben wird, kann hier offen blei- ben. Eine mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksame rechtsgestaltende Aufhebungsentscheidung (vgl. § 1059 Abs. 1 und 2, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1059 Rn. 32 und Musielak/Foerste aaO vor § 253 Rn. 17) liegt unstreitig nicht vor. Es ist mithin von einer "Erledigung" der Schiedsvereinbarung durch verfahrensabschließenden Schiedsspruch auszugehen.
13
Sollte nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits der die Gegenforderung zuerkennende Schiedsspruch (§ 1055 ZPO) doch aufgehoben werden, wäre dem Kläger in diesem Rechtsstreit die Restitutionsklage analog § 580 Nr. 6 ZPO eröffnet (vgl. RG ZZP 61 <1937>, 142, 144 ; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1994 § 580 Rn. 23; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. 2007 § 580 Rn. 13).
14
2. Eine rechtsgrundsätzliche und auch unter Gehörsgesichtspunkten beachtliche (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) Frage sieht die Beschwerde ferner darin, ob eine Vereinbarung der Parteien des Schiedsvertrages, nach welcher das Verfahren zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beziehungsweise die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs zunächst nicht weiter betrieben werden soll, regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass das mit der Schiedsabrede verbundene Aufrechnungsverbot andauern oder doch zumindest wieder aufleben soll. Die Beschwerde verweist dazu auf eine Vereinbarung, die der Kläger in dem von der Ö. , der Rechtsvorgängerin der Beklagten, gegen ihn geführten, oben genannten Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 18. Oktober 2004 (KG 20 Sch 17/04 = III ZB 11/07) getroffen habe. Auf Anregung des Kammergerichts habe er sich mit der Ö. dahin verständigt, das Vollstreckbarerklärungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine auf Insolvenzanfechtung gerichtete Klage gegen die Ö. (95 O 78/03 LG Berlin) "auszusetzen". Nach Sinn und Zweck dieses Vergleichs habe die Ö. ihr angebliches Aus- oder Absonderungsrecht auch nicht im Wege der Aufrechnung durchsetzen dürfen.
15
Den Erwägungen der Beschwerde mangelt die Grundlage in dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt. Dem Berufungsurteil sind keine Feststellungen zu entnehmen, wonach die in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren am 2. Mai 2005 erfolgte einvernehmliche Verfahrensaussetzung ein an die Ö. , die dortige Antragstellerin, gerichtetes (die Beklagte als Rechtsnachfolgerin bindendes) Verbot enthalten sollte, anderweit mit der ihr durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung aufzurechnen. Die Beschwerde benennt auch nicht dahingehenden Parteivortrag, den das Berufungsgericht übergangen oder ihm jedenfalls Anlass zu einem Hinweis gegeben hätte. Der von ihr herangezogene Vortrag des Klägers (S. 6 f des Schriftsatzes vom 11. April 2006), er habe sich mit der Ö. vergleichsweise über ein "Ruhen" des Vollstreckbarerklärungsverfahrens geeinigt, "um die Aufhebung des Schiedsspruches und die Wiederholung einer kostenintensiven Verhandlung vor dem Schiedsgericht zunächst zu vermeiden", enthält keinen Anhalt für ein stillschweigend vereinbartes Aufrechnungsverbot. Im Anschluss hieran wird die vergleichsweise Regelung lediglich zum Beleg dafür angeführt, dass der Schiedsspruch ohne Aussagekraft und der - dort der Beklagten zugesprochene - zur Aufrechnung gestellte Anspruch weder fällig noch durchsetzbar sei. Im Übrigen wäre für ein im Zuge der einvernehmlichen "Aussetzung" des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zwischen dem Kläger und der Ö. etwa vereinbartes zeitweiliges Aufrechnungsverbot inzwischen die Grundlage entfallen. Denn der Kläger und die Ö. hoben übereinstimmend die vergleichsweise Regelung auf, indem sie am 1. November und 1. Dezember 2006 übereinstimmend die Fortsetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens beantragten.
16
3. Die Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene, angeblich rechtsgrundsätzliche Frage, ob eine Zahlungsforderung und ein Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages auch dann im Sinne des § 387 BGB als gleichartig angesehen werden können, wenn der Freigabeanspruch bereits tituliert ist, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1988 (IVb ZR 70/87 - NJW-RR 1989, 173, 174 unter III. 1. b a.E.). Die von der Beschwerde als unsicher dargestellte Empfangsberechtigung des Klägers steht für die Hinterlegungsstelle mit der rechtskräftigen Entscheidung über den zur Aufrechnung gestellten Freigabeanspruch fest.
17
4. Das Berufungsurteil leidet schließlich nicht deshalb an einem zulassungsfordernden Rechtsfehler, weil von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO abgesehen wurde; der diesbezüglich von der Beschwerde reklamierte Gehörsverstoß liegt nicht vor.
18
Nach a) § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen , dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder den Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.).

19
b) Die Möglichkeit einer solchen Vorgreiflichkeit der von dem Kläger gegen die Ö. gerichteten, auf Insolvenzanfechtung gestützten Klage (95 O 78/03 LG Berlin) für die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu prüfende - letztlich auf dem Absonderungsrecht der Ö. beruhende - zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten hat das Berufungsgericht keineswegs gehörswidrig übergangen. Es hat erwogen, dass die Insolvenzanfechtung nur ein Rückgewährschuldverhältnis (vgl. § 143 Abs. 1 InsO) begründen könne und folglich - mangels dinglicher Wirkung - auf den hier geltend gemachten Gegenanspruch ohne Einfluss sei. Die Beschwerde teilt diesen rechtlichen Ansatz im Grunde; sie meint, die - von ihr an anderer Stelle übrigens ausdrücklich verneinte - Vorgreiflichkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger die Insolvenzanfechtung dem (Gegen-)Anspruch der Beklagten im Wege der Einrede entgegensetzen könne. Dass der Kläger in diesem Rechtsstreit eine solche Einrede erhoben hätte, ist indes nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil enthält eine entsprechende Feststellung nicht.
20
c) Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch die von der Beschwerde erneut beantragte Aussetzung des Verfahrens "bis zur Erledigung des Anfechtungsprozesses (LG Berlin 95 O 78/03)" aus.
21
5. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 gestellte Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren der Ö. gegen den Kläger (III ZB 11/07) auszusetzen, hat sich durch den in jenem Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 17. Januar 2008 erledigt.
Schlick Wurm Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2005 - 4 O 766/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2006 - 26 U 28/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E
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published on 17/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 11/07 vom 17. Januar 2008 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1060 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1 a) Der auf ein Absonderungsrec
published on 17/08/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 43/99 vom 17. August 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja --------------------------------- Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer.
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published on 30/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 57/10 vom 30. September 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 767
published on 12/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 267/16 Verkündet am: 12. Oktober 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 288 Abs. 1
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Annotations

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.