Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2013 - III ZR 191/12

published on 04/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2013 - III ZR 191/12
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Landgericht Berlin, 95 O 64/08, 10/06/2010
Kammergericht, 14 U 119/10, 17/04/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 191/12
vom
4. September 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht,
so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit
die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners
ist.
BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - III ZR 191/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert
und Reiter

beschlossen:
Der Streitwert wird auf bis zu 4,6 Millionen € festgesetzt.

Gründe:


1
Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat den Wert der Beschwerde der Klägerin auf bis zu 800.000 €, den der Beschwerde der Beklagten auf bis zu 3,8 Millionen € veranschlagt.
2
Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass die von der Klägerin erhobenen Zinsforderungen im Rahmen ihrer eigenen Beschwerde nicht als Nebenforderung (§ 4 ZPO) geltend gemacht worden sind, weil die Klägerin insoweit keine Hauptforderung (mehr) verfolgt hat, so dass die Zinsforderungen als werterhöhend anzurechnen gewesen sind (s. nur Senat, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 96/80, WM 1981, 1091, 1092; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5). Im Hinblick darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die vom Berufungsgericht zugesprochene Hauptforderung über 3.706.578,98 € angegriffen undsomit zum Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht hat, ist jedoch der darauf entfallende Teil der Zinsforderungen der Klägerin wieder abzuziehen. Denn insoweit sind die Zinsforderungen der Klägerin (wieder) zur Nebenforderung (§ 4 ZPO) geworden und somit für den Streitwert nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. August 2006 - 7 UF 850/05, BeckRS 2006, 10310 unter II 5 aE; s. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 4 Rn. 17; PG/Gehle, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 13).
Schlick Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2010 - 95 O 64/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2012 - 14 U 119/10 -
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
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published on 04/12/2007 00:00

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published on 30/06/2015 00:00

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (1 O 119/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Koste
published on 01/06/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (1 O 55/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Kosten
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (1 O 147/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Koste
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.