Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2019 - III ZR 16/18

published on 28/02/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2019 - III ZR 16/18
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Previous court decisions
Landgericht Tübingen, 4 O 277/16, 23/06/2017
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 143/17, 20/12/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 16/18
vom
28. Februar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZR16.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2019 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
An den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet: Wird an der im Beschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699, 1700 Rn. 11 f) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache abzuweisen ist, wenn die ursprüngliche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zwar bei einem unzuständigen Gericht anhängig, ansonsten aber zulässig und auch begründet war und ein Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt worden ist?

Gründe:


I.

1
Die Klägerin hat gegen die beklagte Stadt zunächst Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bei Mäharbeiten geltend gemacht. Nach einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen der Klägerin streiten die Parteien um die Frage, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2
Die Klägerin erhob ihre Klage bei dem Amtsgericht und begehrte von der Beklagten - aus abgetretenem Recht des Geschädigten - die Zahlung restlicher Mietwagenkosten von 1.100 € nebst Zinsensowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme rügte die Beklagte, dass es sich vorliegend um den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung handele und das Amtsgericht deshalb sachlich unzuständig sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Juni 2016, eingegangen am 16. Juni 2016, beantragte die Klägerin hierauf hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Am 15. Juni 2016 überwies der Haftpflichtversicherer der Beklagten den geforderten (Hauptsache-)Betrag von 1.100 € an die Klägerin. Hierauf erklärte die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Am 27. Juni 2016 überwies die Beklagte an die Klägerin weitere 45,11 € für die geforderten Zinsen. Im Anschluss daran erklärte die Klägerin den Rechtsstreit auch insoweit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich den beiden Erledigungserklärungen nicht an. Mit Beschluss vom 2. August 2016 erklärte sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten im April 2017 auch die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit schließlich auch in dieser Hinsicht für erledigt. Diese Erledigungserklärung blieb ebenfalls einseitig.
3
Das Landgericht hat die nunmehr auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden, mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts verursachten Mehrkosten.
4
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt.

II.


5
1. Die Revision ist zulässig.
6
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage dann Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch eben dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s. zB BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 mwN). Seine Auffassung, dass die ursprüngliche Klage bis zu den jeweiligen Zahlungen der Beklagten begründet und - bis auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), soweit es um die Haupt- und Zinsforderung geht - zulässig gewesen ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
7
3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach allein davon ab, ob der Mangel der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts der Feststellung der Erledigung der Hauptsache (bezüglich der Haupt- und Zinsforderung ) entgegensteht, also (insoweit) zur Abweisung der nunmehrigen Feststellungsklage führt, oder lediglich die Kostenfolge des § 281 Abs. 3 ZPO auslöst.

III.


8
1. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699, 1700 Rn. 11 f) die Auffassung , dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Erledigung der Hauptsache nicht vorliegen, wenn es an der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts im Zeitpunkt der Erledigung fehle. Ein nach Erledigung gestellter Verweisungsantrag ändere hieran nichts.
9
a) Der genannte Beschluss betraf eine Familiensache und hatte einen vor einem örtlich unzuständigen Amtsgericht - Familiengericht - erhobenen Stufenantrag zum Gegenstand, der nach mündlicher Verhandlung und Ruhen des Verfahrens für mehr als 17 Jahre seitens der Antragstellerin in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Der Antragsgegner schloss sich der Erledigungserklärung nicht an und rügte im Hinblick auf seinen Wohnsitz - zu Recht - die fehlende Zuständigkeit des Amtsgerichts. Da die Antragstellerin in erster Instanz trotz gerichtlichen Hinweises keinen Verweisungsantrag stellte, wies das Amtsgericht den Antrag auf Feststellung der Erledigung als unzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, dass das Amtsgericht von Anfang an unzuständig gewesen sei und eine Verweisung gemäß § 281 ZPO aufgrund des von der Antragstellerin erstmals in der Rechtsmittelinstanz gestellten dahingehenden Hilfsantrags nicht möglich sei.
10
b) Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen, weil es für die beabsichtigte Rechtsverfolgung an der nötigen hinreichenden Erfolgsaussicht in der Sache selbst fehle. Diese sei für den Feststellungsantrag zu verneinen, weil das angerufene Amtsgericht im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses örtlich unzuständig gewesen sei. Der nach Erledigung gestellte Verweisungsantrag ändere daran nichts.
11
2. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der vorliegende Fall eine hiervon abweichende rechtliche Bewertung veranlasst. Er ist der Meinung, dass die Erledigung der Hauptsache auch dann festzustellen ist, wenn die ursprüngliche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zwar bei einem unzuständigen Gericht anhängig, ansonsten aber zulässig und auch begründet war und ein Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt worden ist. Dies rechtfertigt sich nach hiesigem Dafürhalten aus dem Sinn und Zweck der einseitigen Erledigungserklärung und der Regelung des § 281 ZPO.
12
a) Die prozessrechtliche Anerkennung der einseitigen Erledigungserklärung dient den Interessen beider Parteien. Nur auf dem Wege der Erledigungserklärung hat die klagende Partei, deren ursprünglich zulässige und begründete Klage im Laufe des Prozesses ohne ihr Zutun unbegründet oder unzulässig geworden ist, die Möglichkeit, eine ihr günstige Kostenentscheidung zu erreichen , da ihr andernfalls eine kostenpflichtige Klageabweisung oder, im Falle einer Klagerücknahme, die Kostenlast nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO drohen (s. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91a Rn. 28; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 91a Rn. 22). Andererseits soll sich der Kläger nicht den Folgen einer unzulässigen oder unbegründeten Klage zu Lasten des Beklagten entziehen dürfen, weshalb es die beklagte Partei in der Hand hat, ihr eigenes Interesse an einer Sachentscheidung weiterzuverfolgen und der Erledigungserklärung zu widersprechen (s. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589 und vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 367; Flockenhaus aaO).

13
b) Demnach ist auf eine einseitige Erledigungserklärung - im Interesse beider Parteien - eine retrospektive Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage vorzunehmen. Zwar steht die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts der Zulässigkeit der ursprünglichen Klage entgegen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Mangel - abgesehen von den Fällen seiner Überwindung durch eine rügelose Einlassung der beklagten Partei (§§ 39, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - durch eine auf Antrag auszusprechende Verweisung behoben werden kann (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Zuständigkeitsmangel kann auf diese Weise unschwer "abgestreift" werden (s. Senatsurteil vom 21. September 1961 - III ZR 120/60, BGHZ 35, 374, 377). Das Verfahren soll nicht an einer Zuständigkeitsvorschrift scheitern, wenn es vor einem anderen Gericht durchgeführt werden kann. Dies dient dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zB BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257). Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit der bindenden Verweisung an das zuständige Gericht mithin durchaus geeignet, eine klagestattgebende Sachentscheidung zu bewirken. Die Anrufung des unzuständigen Gerichts hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037, 1038 Rn. 15).
14
c) Erfolgt die Verweisung an das zuständige Gericht und erledigt sich die (damit insgesamt zulässig gewordene) Klage nicht, so ist ihr im Falle ihrer sachlichen Begründetheit stattzugeben und hat der Kläger grundsätzlich nur die Mehrkosten zu tragen, die durch die vorangegangene Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Tritt die mit der Erfüllung verbundene Erledigung der Hauptsache - wie hier bezüglich der Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten - nach der Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht ein, so hat der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache Erfolg und der obsiegende Kläger auch hier regelmäßig nur die Mehrkosten (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu übernehmen. Nichts anderes aber kann gelten, wenn es - wie hier bezüglich der Haupt- und Zinsforderung - vor der Verweisung an das zuständige Gericht zur Erledigung der Hauptsache kommt. Denn sonst hinge die Kostenbelastung des Klägers allein davon ab, ob und wann der Beklagte die ursprünglich geltend gemachte - begründete - Klageforderung erfüllt, mithin von einem Umstand, auf den der Kläger keinen Einfluss hat. Dies indes widerspräche einem gerechten Interessenausgleich zwischen den Parteien, dem das Prozessinstitut der einseitigen Erledigungserklärung gerade zu dienen bestimmt ist. Zudem würde dem Kläger ein Kostennachteil auferlegt, der deutlich über die in § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehene Folge hinausgeht (s. auch Smid/Hartmann aaO Rn. 25).
15
d) Vor diesem Hintergrund vermag sich der erkennende Senat nicht der Ansicht anzuschließen, dass die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt der Erledigung die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, auch dann hindert, wenn die Klageforderung begründet und im Übrigen zulässig war und ein Verweisungsantrag gestellt worden ist (so aber wohl OLG München, MDR 1986, 61, 62; Vossler, NJW 2002, 2373, 2374; Zöller/Althammer , ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 44 und 58 [Stichwort "Verweisung"]; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50; wie hier hingegen Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 281 Rn. 17; wohl auch Smid/Hartmann aaO; BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 78, 78.2 [Stand: 15. September 2018]). Er sieht sich hierbei in Übereinstimmung mit Erwägungen in dem auch vom Berufungsgericht angeführten Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2010 (I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037 f). Dieser betraf einen Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung und führte aus, dass bei der Verteilung der Kosten auf die Prozessparteien die in § 281 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung berücksichtigt werden müsse, wonach das Kostenrisiko für eine sonst zulässige und begründete Klage vor einem unzuständigen Gericht auf die durch dessen Anrufung entstandenen Mehrkosten begrenzt sei; hierbei komme es nicht darauf an, ob die Erledigungserklärungen vor oder nach Verweisung an das zuständige Gericht abgegeben worden seien (aaO S. 1038 Rn. 15). Diese Gedanken sind nach Auffassung des erkennenden Senats auch auf den Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung übertragbar.
16
e) Den Kläger in derartigen Fällen darauf zu verweisen, die Klage zurückzunehmen und die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in einem gesonderten Prozess zu betreiben (so Assmann aaO; Vossler aaO S. 2374 Fn. 13), erscheint weder zumutbar noch sinnvoll. Hiernach wäre ein weiterer Prozess nötig, der eine Verlängerung des Rechts- streits und eine Vermehrung der Prozesskosten mit sich brächte. Damit würden die Parteien und die Gerichte unnötig zusätzlich belastet.
Herrmann Seiters Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 23.06.2017 - 4 O 277/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2017 - 4 U 143/17 -
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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena
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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

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Annotations

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1.
der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2.
für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.