Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2016 - III ZR 100/15

published on 04/05/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2016 - III ZR 100/15
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Previous court decisions
Landgericht Siegen, 2 O 30/13, 20/12/2013
Oberlandesgericht Hamm, 34 U 14/14, 03/03/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 100/15
vom
4. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Auslegung einer Regelung in einer von einer staatlich anerkannten Gütestelle
erlassenen Verfahrensordnung, wonach die schriftliche Vollmacht beizufügen
oder auf Antrag nachzureichen ist (Abgrenzung gegenüber BGH, Urteil
vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, BeckRS 2008, 04680).

b) Für die konkrete Beendigung eines Güteverfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2
Satz 1 BGB kommt es in erster Linie auf den Inhalt der Verfahrensordnung der
Gütestelle an (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR
405/14, WM 2015, 2288).
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - III ZR 100/15 - OLG Hamm
LG Siegen
ECLI:DE:BGH:2016:040516BIIIZR100.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 4. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2015 - I-34 U 14/14 - wirdzurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 45.000 €

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2
1. Die Auslegung der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 9 der von der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F. X. R. erlassenen Verfahrensordnung ("Die schriftliche Vollmacht ist beizufügen oder auf Antrag nachzureichen") durch das Berufungsgericht dahingehend, dass bei an- waltlicher Vertretung des Antragstellers - in Parallele zu §§ 80, 88 ZPO - eine Prüfung der Vollmacht regelmäßig nur auf "Antrag des Antragsgegners" erfolgt, lässt (zumal zulassungsrelevante) Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Auslegung der Verfahrensordnung im dritten Rechtszug vollständig zu überprüfen ist.
3
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllen muss, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden, um die Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 21 und vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 16; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, WM 2015, 2288 Rn. 13).
4
b) Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Verfahrensordnung einen zutreffenden Maßstab angelegt. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (Wortbedeutung, Bedeutungszusammenhang, Entstehungsgeschichte , Gesetzeszweck, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., Einl. Rn. 40 ff) auch im Verfahrensrecht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Verfahrensvorschriften keinen Selbstzweck haben und deshalb in Zweifelsfällen so auszulegen sind, dass sie eine Verwirklichung des materiellen Rechts ermöglichen und nicht verhindern. Dementsprechend ist bei der Auslegung von Verfahrensnormen ein übermäßiges Haften am Wortlaut regelmäßig unangebracht. Formale Voraussetzungen dürfen nicht zu "förmlichen Stolpersteinen" oder "Fallstricken" werden. Entscheidend ist allein, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Einl. Rn. 92 ff m zahlr. wN).
5
c) Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 9 der Verfahrensordnung für unergiebig gehalten hat, um zu bestimmen, welche Partei den "Antrag" auf Vollmachtsvorlage zu stellen hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei "verständiger Auslegung" auf die sich aufdrängende Parallele zu §§ 80, 88 ZPO abgestellt.
6
Hat sich im Zivilprozess ein Rechtsanwalt für die Partei bestellt, lässt die Nichteinreichung einer Vollmachtsurkunde zu den Akten (§ 80 Satz 1 ZPO) noch keinen Schluss auf einen Vollmachtsmangel zu (arg. § 88 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO). Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgt eine Prüfung der Vollmacht in der Regel nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich nur auf Rüge des Gegners (§ 88 Abs. 1, 2 ZPO; Zöller/Vollkommer aaO § 80 Rn. 11 und § 88 Rn. 2). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der vorliegenden Verfahrensordnung ergibt, orientierte sich die hier maßgebliche Neufassung vom März 2011 an den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Danach sollte der Bevollmächtigte seine Vollmacht dem Gegner nur nachweisen müssen, wenn dieser es verlangt. Ein Nachweis der Vollmacht sollte gegenüber der Gütestelle nur erforderlich sein, wenn sein Fehlen bemängelt wurde beziehungsweise der Gegner einen solchen verlangte (siehe das erläuternde Schreiben des Rechtsanwalts R. vom 11. Oktober 2013).
7
Die Neufassung der Verfahrensordnung erfolgte in bewusster Abkehr von der früheren, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2008 (V ZR 86/07, BeckRS 2008, 04680 Rn. 3) zugrunde liegenden Fassung "Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen." Nur für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auf Grund des klaren Wortlauts der Verfahrensordnung a.F. eine entsprechende Anwendung von § 88 Abs. 2 ZPO ausscheidet (aaO Rn. 12, 14). Gerade im Hinblick auf diese restriktive Auslegung hat Rechtsanwalt R. sodann seine Verfahrensordnung überarbeitet und der Regelung der §§ 80, 88 ZPO nachgebildet. Nach alledem ist es gemäß § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung unschädlich, wenn dem Güteantrag des anwaltlich vertretenen Klägers vom 29. Dezember 2011 eine Vollmacht nicht beigefügt war und später auch nicht nachgereicht wurde, da die Beklagte einen Mangel der Vollmacht zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht ("gerügt") hat.
8
2. Die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Güteverfahren bereits mit der Ablehnung eines Güteversuchs durch den Antragsgegner oder erst mit der Bekanntgabe des Scheiterns des Güteverfahrens durch die Gütestelle gegenüber dem Antragsteller endet, ist nicht klärungsbedürftig.
9
a) § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB legt für die in Absatz 1 geregelten Hemmungstatbestände fest, dass die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Grundsätzlich endet ein Güteverfahren im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Abschluss eines Vergleichs, die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs. Dabei kann die konkrete Beendigung des Verfahrens nur innerhalb der Verfahrensordnung der jeweiligen Gütestelle festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 160; Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, WM 2015, 2288 Rn. 27; s. auch OLG München Urteil vom 24. November 2014 - 21 U 5058/13, juris Rn. 31). Im Streitfall ist somit in erster Linie der Inhalt der Verfahrensordnung der Gütestelle R. vom März 2011 maßgebend. Nach § 7 Buchst. b der Verfahrensordnung endet das Verfahren, wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediations- termin teilnimmt und dies der anderen Partei mitgeteilt wird. Damit steht fest, dass die Nachlauffrist erst mit der "Mitteilung" des Scheiterns des Güteversuchs an die andere Partei beginnt. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall für den Fristbeginn auf den Zugang der Mitteilung (8. August 2012) oder die Veranlassung der Bekanntgabe (7. August 2012) abgestellt wird (für Letzteres BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 aaO Rn. 37), war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 31. Januar 2013 die sechsmonatige Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB in jedem Fall gewahrt.
10
b) Es kommt hinzu, dass der Bundesgerichtshof inzwischen mit Urteil vom 28. Oktober 2015 für eine frühere Fassung der Verfahrensordnung der Gütestelle R. ("Das Verfahren endet, wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird") entschieden hat, dass § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen ist, dass es auch in dem Fall, in dem die Beendigung eines Hemmungstatbestands vom Gläubiger nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, für den Lauf der sechsmonatigen Nachlauffrist darauf ankommt, dass dieser Umstand dem Gläubiger zur Kenntnis gebracht wird (aaO Rn. 32). Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn nach der Verfahrensordnung das Güteverfahren bereits mit Eingang der ablehnenden Stellungnahme des Gegners beendet ist, der Beginn der Nachlauffrist davon abhängt , dass die Bekanntgabe der Weigerung an die Gegenpartei durch die Gütestelle veranlasst wird (aaO Rn. 26, 30, 32, 37 f). Dies muss selbstverständlich erst recht gelten, wenn bereits die Verfahrensordnung die Bekanntgabe vorschreibt.
11
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Hucke Seiters
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 20.12.2013 - 2 O 30/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2015 - I-34 U 14/14 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 28/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR405/14 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 373/14 Verkündet am: 20. August 2015 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 3
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 198/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 3 Satz 1
published on 03/03/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 20.12.2013 - Az. 2 O 30/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.202,39 € nebst 4 % Zinsen seit dem
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published on 20/12/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene
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Annotations

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.