Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2003 - III ZB 58/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 30.632,14
Gründe
I.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die "O. " D. B. - und P. -Gesellschaft mit beschränkter Haftung, war Eigentümerin des
Grundstücks N. -Sraße 10-16 in B. . Durch Inanspruchnahmebescheide vom 12. September 1984 wurde das Grundstück nach dem Aufbaugesetz der ehemaligen DDR vom 6. September 1950 (GBl. I S. 965) mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 enteignet und in Volkseigentum überführt. Rechtsträger wurden teils das Staatliche Komitee für Rundfunk beim Ministerrat der DDR, teils der VEB Energiekombinat B. . Mit Feststellungsbescheid vom 22. August 1988 wurde auf der Grundlage des Entschädigungsgesetzes der DDR vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 209) für den Grundbesitz eine Entschädigung von zusammen 289.116 Mark festgesetzt. Weder eine Auszahlung dieses Betrags noch die Begründung von Schuldbuchforderungen ist erfolgt. 1994 wurde im Vermögenszuordnungsverfahren bestandskräftig festgestellt , daß Eigentümer des Grundstücks nunmehr die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als BGB-Gesellschaft zur gesamten Hand sind.
Die Klägerin beantragte erfolglos die Rückübertragung des Grundbesitzes nach dem Vermögensgesetz. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie das Land B. auf Auskehrung der festgesetzten, im Verhältnis 2:1 umgestellten Entschädigungssumme nebst Zinsen in Anspruch, insgesamt auf Zahlung von 179.733,19 DM zuzüglich weiterer Zinsen. Das Landgericht hat auf die Rüge des Beklagten den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Die von der Klägerin erhobene Beschwerde hat das Kammergericht mit Beschluß vom 2. Juli 2002 zurückgewiesen und darin die "weitere Beschwerde" zugelassen; der Beschluß ist der Klägerin am 22. Juli 2002 zugegangen. Gegen diese Entscheidung hat sie zunächst beim Kammergericht "weitere Beschwerde" und nach einem Hin-
weis des Senats am 8. November 2002 beim Bundesgerichtshof nochmals "Rechtsbeschwerde" eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Bundesarbeitsgerichts ist die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG an einen obersten Gerichtshof des Bundes seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO oder jedenfalls als solche zu behandeln (BAG NJW 2002, 3725; 2003, 1069; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - NJW-RR 2003, 277, 279, für BGHZ 152, 213 vorgesehen; BGH, Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f.; Senatsbeschluß vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02, Umdruck S. 6, für BGHZ bestimmt). Die im vorliegenden Fall erfolgte Zulassung der "weiteren Beschwerde" ist daher als Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu werten.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Einlegungsfrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Eine Zustellung ist im Streitfall nach dem Akteninhalt jedoch nicht erfolgt. Die statt dessen verfügte formlose Mitteilung an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin konnte die Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Lauf setzen. Auch
eine Heilung nach dem hier bereits anwendbaren § 189 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) setzt voraus , daß das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat (BGH, Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192, 1193), woran es im vorliegenden Fall fehlt. Das vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 5. August 2002 der Sache nach abgegebene Empfangsbekenntnis , die Entscheidung des Kammergerichts am 22. Juli 2002 "zugestellt" erhalten zu haben, vermag den mangelnden Zustellungswillen des Gerichts nicht zu ersetzen. Auf die weitere Frage, ob die Rechtsbeschwerde nicht wegen der seinerzeit unklaren Rechtslage zumindest in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes als zulässig angesehen werden müßte (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, aaO), kommt es deswegen nicht an.
III.
Die danach zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung steht, auch wenn sich die Forderung materiell nach DDR-Recht richtet, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet (Art. 3 EV) gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG der Zivilrechtsweg offen.
1. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG weist entsprechend der deutschen Rechtstradition Streitigkeiten wegen der Höhe einer Enteignungsentschädigung den ordentlichen Gerichten zu. Die Norm enthält damit eine prozessuale Sonderregelung , die in ihrem Anwendungsbereich die sonst begründete allgemeine Zu-
ständigkeit der Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Das betrifft zwar, wie der Zusammenhang mit den vorausgehenden materiellrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Enteignungen und den Umfang der zu zahlenden Entschädigung in den Sätzen 1 bis 3 des Art. 14 Abs. 3 GG ergibt, nur Enteignungen im engeren Sinn (dazu Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann /Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 499 ff.); insofern ist Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG die prozessuale Ergänzung des in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG normierten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung (BVerfGE 58, 300, 319). Hieraus folgt aber nicht, daß diese Sonderzuweisung ausschließlich für unter der Herrschaft des Grundgesetzes erfolgte und deswegen an ihm zu messende Enteignungen gelten könnte. Gegen ein derart enges Verständnis der in ihrem Wortlaut weit gefaßten und uneingeschränkten Zuständigkeitsbestimmung in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG spricht wesentlich schon, daß hierdurch eine einheitliche Rechtsmaterie aufgespalten und die Gefahr widersprechender Entscheidungen begründet würde. Der Verfassungsgeber hat aber auch die Streitigkeiten über Enteignungsentschädigungen erkennbar im Anschluß an die entsprechende Regelung in Art. 153 Abs. 2 Satz 3 WRV insgesamt den ordentlichen Gerichten zuweisen wollen. Die für ihn maßgebenden Gründe, bei den Zivilgerichten sei ein besonderes Engagement für die Eigentümerinteressen zu erwarten und die bürgerlichen Rechte seien deswegen bei ihnen am besten gesichert, mögen inzwischen zwar rechtspolitisch überholt sein (Bryde in v. Münch/ Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Art. 14 Rn. 96); sie bestimmen gleichwohl weiterhin den Inhalt der Norm. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen auch keine Bedenken gesehen, auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für Ansprüche
nach dem Reichsleistungsgesetz zu bejahen, obwohl in diesen Fallgestaltungen die Inanspruchnahme des Eigentums bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt war (BGHZ 4, 266, 271 ff.; 8, 344, 345 f.; ebenso BVerwGE 8, 226, 227). Die diesen Urteilen zugrundeliegenden Erwägungen gelten entsprechend für Entschädigungsansprüche wegen Enteignungen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes.
2. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall an der Zulässigkeit des Zivilrechtswegs nicht zu zweifeln. Die Klage betrifft selbst nach dem früheren DDRRecht (Art. 16 DDR-Verfassung, § 14 Abs. 2 Aufbaugesetz) und erst recht nach heutigem Rechtsverständnis mit dem Entzug des Grundeigentums zugunsten anderer in einem förmlichen Verfahren eine Enteignung im klassischen Sinn. Auch der Umstand, daß das beklagte Land seine Verantwortlichkeit für die Zahlung der Entschädigung insgesamt in Frage stellt (s. hierzu auch Senatsurteil BGHZ 145, 145), steht nicht entgegen. Im Verfahren über die Höhe der Enteignungsentschädigung hat das Zivilgericht nach ständiger Rechtsprechung zugleich über den Grund des Anspruchs zu entscheiden (BGHZ 4, 266, 272 f.; 15, 268, 270; BVerwGE 39, 169, 171 ff.; ebenso etwa Papier in Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 646 f. m.w.N.).
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Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.