Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2008 - II ZR 67/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist im Umfang von 1.230.781,17 € (= 447.380,39 € + 639.114,86 € + 144.285,92 € - Entrümpelungskosten -) nebst Zinsen begründet und führt insoweit - unter Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
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- I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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- 1. a) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz, nachdem ihr erstinstanzlicher Vortrag hierzu unsubstantiiert war, zur Schadenshöhe unter Vorlage von drei Gutachten des Dipl.-Ing. S. eine Differenz zwischen den Verkaufspreisen der Grundstücke und den ihrer Ansicht nach darüber liegenden tatsächlichen Verkehrswerten dargelegt. Diese Privatgutachten stellten - lediglich - qualifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v. 14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 f.; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 402 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Hiergegen hat die Beklagte (GA II, 23 bis 28) umfängliche Einwendungen erhoben. Die daraufhin von der Klägerin vorgelegte Gegenäußerung des Privatgutachters stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 GG angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hätte den qualifizierten Parteivortrag der Klägerin nur dann - wie geschehen - gemäß § 286 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne dadurch den Anspruch der Beklagten aus Art. 103 GG zu verletzen, wenn es eigene Sachkunde besaß und darlegte, dass es deswegen in der Lage war, die streitigen Fragen abschließend zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 ff., Tz. 9). Anderenfalls musste das Berufungsgericht , wie von den Parteien beantragt, zu dem tatsächlichen Wert der Grundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung Beweis erheben durch Einholung des beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
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- b) Dieser Verstoß gegen Art. 103 GG ist entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beweisaufnahme zu abweichenden Verkehrswerten und damit zu einem niedrigeren oder gar zur Feststellung des Fehlens eines Schadens geführt hätte.
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- 2. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ersatzfähigkeit der Entrümpelungskosten in Höhe von 282.198,75 DM (= 144.285,92 €) betreffend das Grundstück G. straße hat das Berufungsgericht wiederum unter Verstoß gegen Art. 103 GG den Vortrag der Beklagten übergangen, dass die Gefahr des Rücktritts des Käufers vom Vertrag bestand, wenn die eingemauerten Schuttreste nicht auf Kosten der H. , & Co. KG (= Verkäuferin) beseitigt, und die infolge der Entfernung der Mauern teilweise eingestürzte Kellerdecke auf deren Kosten wieder hergestellt würden. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, ist nicht ausgeschlossen, dass es den Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit mangels pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten verneint hätte.
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- II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung in Höhe von 556.800,00 DM (= 284.687,31 €) wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit den Vertragsschlüssen und den hierauf geleisteten Zahlungen an die Herren Se. und W. wendet. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen insoweit nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.
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- III. Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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- Der Beklagten ist es trotz des schuldhaften Unterlassens der - wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt - gebotenen Herbeiführung eines Ge- sellschafterbeschlusses über die Veräußerung der Grundstücke O. - Allee, B. straße und O. straße/H. straße nicht verwehrt, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Unterlassen nicht zu einem Schaden auf Seiten der betroffenen Kommanditgesellschaften und damit der Kommanditisten geführt hat (Sen.Urt. v. 4. November 1996 - II ZR 48/95; WM 1996, 2340 f. mit Anm. Goette DStR 1997, 81, 82; Mayen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 114 Rdn. 40 f. m.w.N.).
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- Sollte das nunmehr einzuholende Sachverständigengutachten zur Feststellung von über den Verkaufspreisen liegenden Verkehrswerten führen, wird das Berufungsgericht dem - gegebenenfalls noch zu ergänzenden - Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, dass höhere Preise als die tatsächlich erzielten im Zeitpunkt des Verkaufs der jeweiligen Grundstücke nicht realisierbar waren.
- 10
- Hinsichtlich des Grundstücks B. straße 4 ist der Vortrag der Beklagten zu beachten und gegebenenfalls durch die angebotenen Beweismittel aufzuklären , dass es dort einen Schwammbefall gab, der zu der nachträglichen Kaufpreisreduzierung geführt hat. Sollte es einen solchen Befall gegeben haben , hätte dessen Vorhandensein den Wert des Grundstücks gemindert, was der Gutachter im Rahmen der Erstellung des Verkehrswertgutachtens zu berücksichtigen hätte.
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- Das Berufungsgericht wird sich auch - gegebenenfalls sogar vor Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit dem beweisbewehrten Vortrag der Beklagten zu befassen haben, dass die jeweils betroffenen Kommanditisten mit der Veräußerung der Grundstücke durch die Beklagte - nachträglich - einverstanden waren. Ein solches Einverständnis könnte auch stillschweigend erklärt worden sein, indem die Kommanditisten über den jeweiligen Verkauf und die damit verbundene Sonderausschüttung informiert wurden (siehe z.B. Anl.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 105 O 18/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2007 - 23 U 65/06 -
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(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.