Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2016 - II ZR 48/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220216BIIZR48.15.0
published on 22/02/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2016 - II ZR 48/15
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Landgericht München II, 3 O 3565/13, 11/04/2014
Oberlandesgericht München, 23 U 1875/14, 05/02/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 48/15
vom
22. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:220216BIIZR48.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Streitwert: 600 € (= 2 x 300 € je Auskunft)

Gründe:

1
Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a ZPO).
2
I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil bislang nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob die Weitergabe von Namen und Anschriften der Treugeber einer Fondsgesellschaft an Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG in Einklang steht, wenn im Gesellschafts- und/oder Treuhandvertrag die Weitergabe an andere Mittreugeber ausgeschlossen ist. Ebenso wenig ist klärungsbedürftig, ob die Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG und zur Unwirksamkeit der Anonymitätsklausel mit den Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995 S. 31 ff.; künftig: Datenschutz -RL 95/46/EG) vereinbar ist. Die Rechtsfragen sind, anders als das Berufungsgericht meint, in der Rechtsprechung des Senats geklärt, ohne dass es deren ausdrücklicher Erwähnung in den Entscheidungen bedurft hätte.
3
1. Der Senat hätte seine Entscheidungen zur Zulässigkeit der Datenweitergabe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17) nicht treffen können, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht erfüllt (gewesen ) wären. Die Zulässigkeit der Datenweitergabe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BDSG setzt zwingend voraus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG erfüllt sind. Die Übermittlung der Daten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist (grundsätzlich) immer nur im Rahmen der festgelegten Zweckbindung zulässig. Auch ohne ausdrückliche Normierung dieser Festlegungspflicht in § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG ergäbe sie sich aus dem Normzusammenhang des Satzes 1, weil ohne die Festlegung des Zweckes die Zulässigkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gar nicht geprüft werden könnte (vgl. Taeger in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 28 Rn. 109; siehe dazu auch Wolff in Wolff/Brink, BeckOK DSR, Stand: 1. August 2015, § 28 Rn. 14; Gola/ Klug/Körffer in Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 35).
4
2. Ebenso hat der Senat die Frage der Vereinbarkeit der Datenweitergabe mit den Vorgaben der Datenschutz-RL 95/46/EG, deren Umsetzung (u.a.) § 4 und § 28 BDSG dienen, im Sinne eines acte clair bereits mitentschieden, da er bei Zweifeln an der Vereinbarkeit seiner Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BDSG mit den Vorgaben der Datenschutz-RL 95/46/EG nach Art. 267 AEUV zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet gewesen wäre, weil er ansonsten gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 10 ff.).
5
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 ff.), in dem der Senat sich ausführlicher als zuvor mit der Vereinbarkeit des Auskunftsverlangens mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG auseinandergesetzt hat, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 BvR 623/11).
6
II. Die Revisionen der Beklagten haben auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
1. Soweit die Beklagten mit ihren Revisionen ihr Begehren weiterverfolgen , die Auskünfte nur gegen Kostenerstattung erteilen zu müssen, hinsichtlich derer sie sich eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Auskunftsanspruch berühmen, sind die Revisionen bereits unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen worden sind. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Rechtsfrage der Vereinbarkeit der Weitergabe von Namen und Adressen der Treugeber einer Fondsgesellschaft an Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung - wie hier - wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Die Frage, ob das Auskunftsverlangen der Kläger mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG vereinbar ist, ist entscheidungserheblich nur im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien über die Berechtigung des Auskunftsverlangens. Ohne Belang ist die Beantwortung der Frage hingegen dafür, ob die Beklagten die Auskunft nur gegen Kostenerstattung erteilen müssen. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Insoweit reicht es aus, dass die Beklagten ihre Revisionsanträge selbst entsprechend beschränken könnten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - II ZR 264/10, juris Rn. 2 mwN).
8
2. Soweit die Revisionen zugelassen sind, haben sie keinen Erfolg.
9
a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 11; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11, jew. mwN) entschieden, dass sich das Auskunftsrecht der Treugeber , die - wie hier - im Innenverhältnis den Kommanditisten gleichgestellt sind, als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem ergibt, dass sich dieser Auskunftsanspruch sowohl gegen die Fondsgesellschaft als auch gegen die Komplementärin und den geschäftsführenden Kommanditisten richtet (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 mwN) und dass Anhaltspunkte für einen Verstoß der Klägerin gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) nicht ersichtlich sind. Hiergegen wird von den Revisionen - zu Recht - nichts erinnert.
10
b) Die Revisionen wenden sich allein gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , die Auskunftserteilung sei mit dem Bundesdatenschutzgesetz und der Datenschutz-RL 95/46/EG vereinbar. Damit haben sie keinen Erfolg.
11
aa) § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG steht der Datenübermittlung nicht entgegen. Die Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG ist nach § 4 Abs. 1 BDSG ohne die Einwilligung des Betroffenen zulässig , soweit "dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift" dies erlaubt oder anordnet (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Erlaubnisnorm findet sich hier in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17). Die Treugeber wussten bei der Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. gegenüber der Treuhandkommanditistin , dass diese zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet wurden. Eine derartige konkludente Zweckbestimmung genügt den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG (vgl. hierzu nur Wolff in Wolff/Brink, BeckOK DSR, Stand: 1. August 2015, § 28 Rn. 17 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 12). Deshalb entfällt die ansonsten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BDSG erforderliche Unterrichtung des Betroffenen über die Zweckbestimmung dann, wenn der Betroffene - wie hier die Treugeber - bereits anderweitige Kenntnis von dem Zweck hat, die sich bereits aus dem Geschäft selbst (hier: Durchführung des Gesellschaftsvertrags) ergeben kann (vgl. nur Taeger in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 4 Rn. 79; Plath in Plath, BDSG, § 4 Rn. 36 f.; Gola/Klug/Körffer in Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 4 Rn. 32, 34, 38). Nach dem "objektiven Empfängerhorizont" mussten die Treugeber mit einer Übermittlung ihrer Daten an ihre Mitgesellschafter rechnen, da ansonsten die Durchführung des Gesellschaftsvertrags nicht möglich war (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG; dem Berufungsurteil zustimmend Wolff in Wolff/Brink, BeckOK DSR, Stand: 1. August 2015, § 28 Rn. 56a 1).
12
bb) Diese Auslegung deckt sich entgegen der Ansicht der Revision mit den Vorgaben aus Art. 6 (1) lit. a) bis c), Art. 10 lit. b) und c) und dem Erwägungsgrund 28 der Datenschutz-RL 95/46/EG. Anders als die Revision meint, postuliert die Datenschutz-Richtlinie kein "Verbot der Datenverarbeitung gegen den Willen des Betroffenen" (auch) dann, wenn der Betroffene bei der Datenerhebung über die Zweckbindung der Datenerhebung informiert worden ist und sich die Datenweitergabe im Rahmen dieser Zweckbindung bewegt. So liegt der Fall hier. Die Treugeber wussten bei Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin, dass diese zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet wurden (konkludente Zweckfestlegung). Das Übermitteln der im Rahmen dieser Zweckfestlegung erhobenen personenbezogenen Daten ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen , wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin ist zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages auf die Kenntnis der Namen und der Anschriften ihrer Mitgesellschafter angewiesen.
13
cc) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die Klägerin nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum oder auf die Einrichtung eines Datentreuhänders als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Auf Seiten der Klägerin besteht ein berechtigtes Interesse, ihre Gesellschafterrechte wahrnehmen zu können , ohne auf die Beklagten als Mittler zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihnen bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; siehe zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 11.04.2014 - 3 O 3565/13 -
OLG München, Entscheidung vom 05.02.2015 - 23 U 1875/14 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen können im Aktionärsforum des Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben.

(2) Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Namen und eine Anschrift des Aktionärs oder der Aktionärsvereinigung,
2.
die Firma der Gesellschaft,
3.
den Antrag, das Verlangen oder einen Vorschlag für die Ausübung des Stimmrechts zu einem Tagesordnungspunkt,
4.
den Tag der betroffenen Hauptversammlung.

(3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf der Internetseite des Auffordernden und dessen elektronische Adresse hinweisen.

(4) Die Gesellschaft kann im Bundesanzeiger auf eine Stellungnahme zu der Aufforderung auf ihrer Internetseite hinweisen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die äußere Gestaltung des Aktionärsforums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Löschungsfristen, Löschungsanspruch, zu Missbrauchsfällen und zur Einsichtnahme zu regeln.