Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2013 - II ZR 4/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von den Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, die Einsicht nicht gewähren zu müssen, mithin nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.). Dies gilt nicht nur für den Fall der Auskunftserteilung , sondern auch für den hier vorliegenden Fall der Verurteilung zur Einsichtsgewährung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1989 - II ZB 4/89, GmbHR 1990, 76, 77; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 mwN).
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- 1. Die Beklagten haben eine den Wert von 3.000 € übersteigende Be- schwer nicht glaubhaft gemacht. Sie verkennen, dass es nicht auf den Aufwand ankommt, den sie in ihrem eigenen (Beweissicherungs-)Interesse tatsächlich entfalten (wollen), sondern auf den objektiv erforderlichen Aufwand.
- 3
- a) Danach ist es für die geschuldete Einsichtsgewährung weder erforderlich , die E-Mail-Korrespondenz und sonstige elektronisch vorhandene Geschäftsunterlagen durch einen IT-Dienstleister exportieren, ausdrucken und anliefern zu lassen, noch jeden Ausdruck von dem Kläger paraphieren zu lassen. Es ist technisch möglich und für die Gewährung der Einsicht ausreichend, die Daten z.B. auf einen USB-Stick zu übertragen und sie sodann auf einem anderen Rechner/Bildschirm sichtbar zu machen. Auf eine Paraphierung durch den Kläger haben die Beklagten ihm Rahmen der geschuldeten Einsicht schon keinen Anspruch, geschweige denn wirkt der dafür erforderliche Aufwand werterhöhend.
- 4
- b) Selbst wenn den Beklagten das Recht zustehen sollte, den Kläger bei der Einsichtnahme zu überwachen, und die dafür entstehenden Kosten wertmäßig bei der Ermittlung des Aufwands für die Einsichtsgewährung zu berücksichtigen wären (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828), würde das nicht den Einsatz eines Rechtsanwalts mit ei- nem Stundensatz von 190 € rechtfertigen.
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- c) Ebenso wenig ist es erforderlich, die für die Einsicht bereitzustellenden Unterlagen durch Mitglieder der Geschäftsleitung mit einem durchschnittlichen Jahresverdienst von 135.000 € herauszusuchen und aufzubereiten.
- 6
- 2. Im Hinblick auf den Umfang der geschuldeten Einsicht (Handelsbücher und Papiere zweier Unternehmen über mehrere Geschäftsjahre) hält der Senat einen Wert von 3.000 € für gerechtfertigt (§ 3 ZPO).
- 7
- II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.01.2011 - 83 O 93/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.12.2011 - 18 U 38/11 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.