Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2011 - II ZR 280/09
published on 25/01/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2011 - II ZR 280/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 280/09
vom
25. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Zwar gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 721 Abs. 2 BGB auch für Innengesellschaften ohne Gesamthandsvermögen (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 721 Rn. 4). Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil entgegen § 721 Abs. 2 BGB schon keine Schlussrechnungen aufgestellt wurden und es somit auch an ihrer verbindlichen Feststellung durch alle Gesellschafter als - mangels abweichender Vereinbarung - notwendiger Voraussetzung für die Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche des Klägers fehlt (BGH, Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266; Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 13; MünchKommBGB /Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 721 Rn. 8). Die Ansprüche des Klägers sind allerdings zwischenzeitlich auch ohne Feststellung der Jahresabschlüsse fällig geworden. Da die zum 30. September 2003 aufgelöste Gesellschaft nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht über Vermögen verfügt, können Ausgleichsansprüche aufgrund einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es einer von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz bedarf (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f. m.w.N.). Streitpunkte über die Richtigkeit der vorgelegten Rechnung sind in diesem Fall im Prozess zu entscheiden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 449.197,74 € Bergmann Strohn Caliebe Reichart Nedden-Boeger
Vorinstanzen:Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 449.197,74 € Bergmann Strohn Caliebe Reichart Nedden-Boeger
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2007 - 8 O 278/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2009 - I-16 U 82/07 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilun
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilun
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published on 15/01/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 245/05 Verkündet am: 15. Januar 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 23/10/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 192/05 Verkündet am: 23. Oktober 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 13/10/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 214/13 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)