Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2008 - II ZR 277/06

published on 11/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2008 - II ZR 277/06
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Previous court decisions
Landgericht München I, 15 HKO 17112/05, 26/04/2006
Oberlandesgericht München, 7 U 3247/06, 04/10/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 277/06
vom
11. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 320.758 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO, weil das angefochtene Urteil auf entscheidungserheblichen Verletzungen des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit gemäß § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
2
1. a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, u.a. darin, dass das Berufungsgericht den - in erster Instanz obsiegenden - Kläger nicht wenigstens in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es seinen Antrag auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten und den dazu gehaltenen Vortrag nicht für einen "tauglichen Beweisantritt" halte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123; BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 380/02, NJW-RR 2004, 281). Auf entsprechenden Hinweis hätte er, wie die Nichtzulassungsbeschwerde ausführt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der behauptete Mehrwert seiner an die Beklagte veräußerten Geschäftsanteile auf der Ausübung der Option der Beklagten gegenüber der D. B. AG beruhe. Zudem hätte er seinen erstinstanzlichen Beweisantrag wiederholt, der Beklagten die Vorlage eines "Memorandums" vom 22. Dezember 2003 aufzugeben (§ 421 ZPO), aus dem sich das Gleiche ergebe.
3
b) Davon abgesehen liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ohnehin schon darin, dass das Berufungsgericht die beantragte Parteivernehmung abgelehnt hat, weil damit nicht unter Beweis gestellt sei, dass der behauptete Anteilsmehrwert auf die Optionsausübung der Beklagten zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht verkürzt und entstellt damit den Vortrag des Klägers, der sich in den Vorinstanzen stets auf den genannten Zusammenhang berufen hat und sich hierauf ersichtlich auch bei seinem Beweisantritt berufen wollte, wie sich aus dem ersten Satz seines protokollierten Vortrags ergibt.
4
Ebenso wenig durfte das Berufungsgericht die beantragte Parteivernehmung deshalb ablehnen, weil der Kläger mit ihr "lediglich" unter Beweis gestellt habe, dem Geschäftsführer der Beklagten sei bei den Verhandlungen mit dem Kläger die bevorstehende Optionsausübung und die dadurch eintretende Wertsteigerung der Anteile des Klägers bekannt gewesen. Damit ist nicht nur eine "subjektive Einschätzung" des Geschäftsführers der Beklagten, sondern die (in sein Wissen gestellte) Tatsache der Werterhöhung neben der Behauptung unter Beweis gestellt, dass er die bis zum Bewertungsstichtag (31. Dezember 2003) zu erwartende (und eingetretene) Werterhöhung bei den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger arglistig verschwiegen habe.
5
c) Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde des weiteren, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den erstinstanzlich mehrfach gestellten Beweisantrag, der Beklagten die Vorlage ihres Memorandums vom 22. Dezember 2003 aufzugeben (§ 421 ZPO), übergangen hat. Nach dem Vortrag des Klägers soll sich aus diesem an alle Gesellschafter der Beklagten gerichteten und ihm als Gesellschafter pflichtwidrig vorenthaltenen Memorandum ergeben, dass infolge der von den Gesellschaftern damals bis zum Jahresende 2003 zu beschließenden Ausübung der Rückkaufsoption eine erhebliche Wertsteigerung der Geschäftsanteile eintreten sollte.
6
Das Berufungsgericht hätte diesem erstinstanzlichen Beweisantrag des - in erster Instanz obsiegenden - Klägers nachgehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04, NJW 2006, 767, 769; BVerfG NJW 1982, 1636). Die Voraussetzungen der §§ 420 ff. ZPO lagen - unbeschadet derjenigen des § 142 ZPO (vgl. dazu Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 1 m.N.) - vor. Für eine Vorlegungspflicht des Prozessgegners gemäß § 422 ZPO genügt ein Einsichtsrecht gemäß § 810 BGB (vgl. Musielak/Huber aaO § 422 Rdn. 1), das dem Kläger nach dieser Vorschrift schon deshalb zusteht, weil das besagte Memorandum den Gesellschafterbeschluss über die Ausübung der Rückkaufsoption betraf und dem Kläger pflichtwidrig vorenthalten wurde. Im Übrigen hat auch ein ausgeschiedener Gesellschafter wie der Kläger gemäß § 810 BGB Anspruch auf Einsicht in Geschäftsunterlagen, die für die Höhe seiner Abfindung relevant sind (vgl. Sen.Urt. v. 17. April 1989 - II ZR 258/88, NJW 1989, 3272 f.).
7
2. Die genannten Beweisantritte sind für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Hat die Beklagte dem Kläger vor oder bei Abschluss des Vertrages über den Erwerb seiner Geschäftsanteile deren Wertsteigerung verschwiegen , kann er im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Beklagten die Differenz zwischen der vereinbarten und der gemäß § 14.2 der Satzung der Beklagten zu berechnenden Vergütung für die Übertragung seiner Geschäftsanteile nachfordern (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900 m.N.). Darauf zielt die vom Kläger erhobene Stufenklage (§ 254 ZPO) bzw. sein erstinstanzlich zuerkanntes Auskunftsbegehren aus § 242 BGB, das - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht den vollen Nachweis einer Pflichtverletzung der Beklagten sowie eines Schadensersatzanspruchs des Klägers dem Grunde nach voraussetzt. Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen dafür der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771) und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62, MDR 1964, 570 = LM Nr. 19 zu § 242 (Be) BGB). Das gilt hier erst recht: Zwischen den Parteien bestand ein Gesellschaftsverhältnis, aus dem die Treuepflicht der Beklagten resultierte, den Kläger bis zu seinem Ausscheiden über Umstände, die seine mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen berührten , vollständig und zutreffend zu informieren (vgl. Sen.Urt. v. 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268; v. 9. September 2002 - II ZR 198/00, ZIP 2003, 73 f.). Ein dagegen verstoßendes Verhalten der Beklagten hat der Kläger unter Beweis gestellt. Die entsprechenden Beweise hätten das Berufungsgericht auch auf der Grundlage seiner rechtsirrtümlichen Auffassung hinsichtlich des hier erforderlichen Beweismaßes erheben müssen. Sein Hinweis auf die im Konzern der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 2004 beschlossenen Strukturmaßnahmen ist ohnehin nicht geeignet, die in dem Memorandum der Beklagten vom 27. Januar 2004 dargestellte Werterhöhung der "A-Shares" auf 1,039 Mio. € für das Jahr 2003 zu erklären. Ob die für das Auskunftsbegehren erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Klägers dem Grunde nach besteht, wird der andere Senat des Be- rufungsgerichts, an das die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen ist, ggf. nach Beweisaufnahme zu entscheiden haben.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.04.2006 - 15 HKO 17112/05 -
OLG München, Entscheidung vom 04.10.2006 - 7 U 3247/06 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 20/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 180/04 Verkündet am: 20. Dezember 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 09/09/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 198/00 Verkündet am: 9. September 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 11/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 166/05 Verkündet am: 11. Dezember 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 46 Nr. 5 a) Au
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published on 26/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 227/12 Verkündet am: 26. September 2013 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 14/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 121/15 Verkündet am: 14. Juni 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.