Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2008 - II ZR 268/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
- I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Grundsätze des Innenausgleichs unter BGB-Gesellschaftern sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinreichend geklärt (siehe zuletzt Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 ff. Tz. 14, 25 m.w.Nachw.). Für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis gelten insoweit keine Besonderheiten. Sind die Gesellschafter, wie hier, zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist dieser Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgeblich (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; BGHZ 103, 72, 76; v. 15. Oktober 2007 aaO Tz. 25). Anderes kann gelten, wenn die der gesamtschuldnerischen Haftung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesellschaft auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie auch sonst im Gesamtschuldner-Innenausgleich (s. dazu Staudinger/Noack, BGB 2005 § 426 Rdn. 97 ff.) kann dies unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB im Innenverhältnis zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 aaO). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
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- II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- 1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Subsidiarität der Gesellschafterhaftung übersehen. Zur Beachtung dieses Grundsatzes bestand seitens des Berufungsgerichts angesichts des übereinstimmenden Vortrags der Parteien, wonach zwischen ihnen allein der Gesamtschuldner -Innenausgleich streitig war, keine Veranlassung.
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- 2. Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision die Heranziehung des § 254 BGB im Rahmen der Prüfung des Gesamtschuldner-Innenausgleichs zwischen den Parteien (siehe oben I a.E.).
- 6
- 3. Bei der Rüge im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften Anwendung des § 254 BGB durch das Berufungsgericht verkennt die Revision, ohne die diesbezüglichen Feststellungen zu rügen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen ist, dass eine möglicherweise vom Kläger unterlassene Aufklärung des Beklagten über die Risikoschwangerschaft der Mutter des geschädigten Kindes für die tatsächlich eingetretenen Schäden nicht (mehr) ursächlich war. Das Berufungsgericht hat insoweit zum Alleinverschulden des Beklagten ausdrücklich festgestellt, dass ein etwa unterlassener Hinweis des Klägers sich auf die späteren Behandlungsfehler des Beklagten nicht ausgewirkt hat, da ihm zum Zeitpunkt seiner grob fehlerhaften Entscheidungen der Zustand der Patientin bekannt war.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 23.05.2007 - 4 O 1114/04 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.11.2007 - 5 U 16/07 -
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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.