Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2008 - II ZR 268/07

published on 09/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2008 - II ZR 268/07
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Landgericht Kaiserslautern, 4 O 1114/04, 23/05/2007
Landgericht Zweibrücken, 5 U 16/07, 06/11/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 268/07
vom
9. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 254 Bb, 426 Abs. 1
Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen
Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft
auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im
Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens
des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im
Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Bestätigung von Sen.Urt. v. 15. Oktober
2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Tz. 25).
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - II ZR 268/07 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. November 2007 nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 35.000,00 €.

Gründe:

1
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Grundsätze des Innenausgleichs unter BGB-Gesellschaftern sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinreichend geklärt (siehe zuletzt Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 ff. Tz. 14, 25 m.w.Nachw.). Für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis gelten insoweit keine Besonderheiten. Sind die Gesellschafter, wie hier, zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist dieser Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgeblich (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; BGHZ 103, 72, 76; v. 15. Oktober 2007 aaO Tz. 25). Anderes kann gelten, wenn die der gesamtschuldnerischen Haftung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesellschaft auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie auch sonst im Gesamtschuldner-Innenausgleich (s. dazu Staudinger/Noack, BGB 2005 § 426 Rdn. 97 ff.) kann dies unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB im Innenverhältnis zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 aaO). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
3
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
4
1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Subsidiarität der Gesellschafterhaftung übersehen. Zur Beachtung dieses Grundsatzes bestand seitens des Berufungsgerichts angesichts des übereinstimmenden Vortrags der Parteien, wonach zwischen ihnen allein der Gesamtschuldner -Innenausgleich streitig war, keine Veranlassung.
5
2. Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision die Heranziehung des § 254 BGB im Rahmen der Prüfung des Gesamtschuldner-Innenausgleichs zwischen den Parteien (siehe oben I a.E.).
6
3. Bei der Rüge im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften Anwendung des § 254 BGB durch das Berufungsgericht verkennt die Revision, ohne die diesbezüglichen Feststellungen zu rügen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen ist, dass eine möglicherweise vom Kläger unterlassene Aufklärung des Beklagten über die Risikoschwangerschaft der Mutter des geschädigten Kindes für die tatsächlich eingetretenen Schäden nicht (mehr) ursächlich war. Das Berufungsgericht hat insoweit zum Alleinverschulden des Beklagten ausdrücklich festgestellt, dass ein etwa unterlassener Hinweis des Klägers sich auf die späteren Behandlungsfehler des Beklagten nicht ausgewirkt hat, da ihm zum Zeitpunkt seiner grob fehlerhaften Entscheidungen der Zustand der Patientin bekannt war.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 23.05.2007 - 4 O 1114/04 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.11.2007 - 5 U 16/07 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.