Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2010 - II ZR 250/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Antrag der drittinstanzlichen Verkehrsanwälte der Beklagten zu 1 bis 18, Rechtsanwälte B. , Bu. und Kollegen, M. , den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, und ihre Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 21. September 2009 werden zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Der Antrag der drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist unzulässig.
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- Nach § 33 Abs. 1 RVG kommt eine derartige Festsetzung nur dann in Betracht, wenn sich die Gebühren des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 21. September 2009 auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend.
- 3
- Das wäre nur dann anders, wenn der Gegenstand der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten ein anderer als der des gerichtlichen Verfahrens gewesen wäre. Eine solche Situation besteht etwa dann, wenn der Anwalt nur einige von mehreren Streitgenossen vertritt und gegen die Streitgenossen unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1976 - III ZR 57/75, MDR 1977, 295; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. § 32 RVG Rdn. 7).
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- So liegt der Fall hier nicht. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 mehrere Streitgenossen vertreten. Gegen die Streitgenossen sind aber keine unterschiedlichen Ansprüche geltend gemacht worden.
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- Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht beantragt, das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und dem Antrag, festzustellen, dass die zweite Zusatzvereinbarung zur Aktionärsvereinbarung vom 18. Dezember 1998 insgesamt nichtig sei, in vollem Umfang stattzugeben. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag nur eingeschränkt entsprochen. Mit der sich daran anschließenden Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen , damit sie ihren Antrag aus der Berufungsinstanz, soweit er abgewiesen worden ist, weiterverfolgen kann. Dieser Antrag betrifft eine einheitliche Angelegenheit. Dementsprechend ergibt sich der für die Gerichtsgebühren und damit auch für die Anwaltsgebühren maßgebende Wert - entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - hier nicht aus einer Addition von Einzelwerten i.S. des § 22 Abs. 1 RVG, sondern betrifft dieselbe Angelegenheit i.S. des § 7 Abs. 1 RVG. Damit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit identisch mit dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
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- 2. Die hilfsweise eingelegte Beschwerde der drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 21. September 2009 ist als Gegenvorstellung zu werten. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs findet nicht statt (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Gegenvorstellung ist analog § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Bischof/Bischof, RVG 2. Aufl. § 32 Rdn. 34) eingelegt worden. Diese Frist beginnt mit der Rechtskraft des Berufungsurteils, wofür die Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses maßgebend ist (BGHZ 164, 347, 350 ff.). Dieser Beschluss ist am 12. Oktober 2009 an die drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Die am 9. April 2010 eingegangene Gegenvorstellung ist mithin fristgemäß.
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- Die Gegenvorstellung ist aber unzulässig, weil mit ihr keine Gebührenerhöhung erstrebt wird. Der Anwalt hat nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung oder eine im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung, wenn er damit eine Gebührenerhöhung erreichen will (OLG Bamberg, JurBüro 1986, 1516; Bischof, aaO § 32 Rdn. 28). Das lässt sich dem Vorbringen der drittinstanzli- chen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 indes nicht entnehmen.
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- 3. Der Antrag der drittinstanzlichen Verkehrsanwälte der Beklagten zu 1 bis 18, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist aus den gleichen Gründen unzulässig wie der entsprechende Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17.
- 9
- 4. Die Gegenvorstellung der drittinstanzlichen Verkehrsanwälte der Beklagten zu 1 bis 18 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 21. September 2009 ist zulässig. Insbesondere erstreben die Verkehrsanwälte eine Erhöhung des vom Senat festgesetzten Gebührenstreitwerts.
- 10
- Die Gegenvorstellung ist aber unbegründet.
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- Der Gebührenstreitwert ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Wird - wie hier - die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages beantragt, kommt es für den Wert dieses Antrags auf das Interesse des Klägers an der Befreiung von den Vertragspflichten an (Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rdn. 16 - Feststellungsklagen). Dieses Interesse ist hier jedenfalls nicht mit einem höheren Betrag als den vom Senat festgesetzten 600.000,00 € zu bewerten.
- 12
- Aufgrund des Berufungsurteils stand für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fest, dass die in der zweiten Zusatzvereinbarung zu der Aktionärsvereinbarung angeordneten Sanktionen für einen Verstoß gegen die change of control-Klausel nicht angewandt werden konnten. Die Klägerin war zwar noch an diese Klausel gebunden, jedoch ohne vertraglich vereinbarte Sanktionen und nur noch bis zu ihrer Kündigung vom 22. September 2005. Bezifferbare nachteilige Wirkungen der change of control-Klausel hat der Senat bei dieser Sachlage zunächst nicht zu erkennen vermocht. Auf den Vortrag der Klägerin zu dem gegen sie eingeleiteten Schiedsverfahren, das sich in erster Linie auf eine treuwidrige Klageerhebung stützte, aber auch von der Wirksamkeit der Vertragsklausel ausging, hat der Senat dann den Streitwert auf 600.000,00 € festgesetzt, das ist der Hauptsachewert des Schiedsverfahrens.
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- Mit der Gegenvorstellung bringen die Verkehrsanwälte der Beklagten zu 1 bis 18 keine Gesichtspunkte vor, die eine Erhöhung dieses Wertes rechtfertigen würden. Ihrer Vermutung, die Beklagten könnten wegen der angeblichen Verstöße der Klägerin gegen die change of control-Klausel eine Vertragsstrafe beanspruchen, die mit 2 Mio. € zu veranschlagen sei, ist nicht durch Tat- sachen belegt. Ebenso wenig kommt es nach dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auf die Kosten des Schiedsverfahrens an.
Reichart Löffler
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 HKO 5725/05 -
OLG München, Entscheidung vom 18.10.2007 - 23 U 5786/06 -
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.