Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2015 - II ZR 144/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:151215IIZR144.14.0
published on 15/12/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2015 - II ZR 144/14
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Landgericht Frankfurt am Main, 5 O 120/12, 23/04/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 144/14
vom
15. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:151215IIZR144.14.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Gründe:

1
Das Verfahren ist von den Parteien durch Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2015 und durch Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
1. Die Erledigung der Hauptsache kann in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Revisionsverfahrens, erklärt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 91a Rn. 18 mwN). Da durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, ZIP 2013, 1691 Rn. 10 mwN).
3
2. Die Klägerin hat danach die Kosten zu tragen, da nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin nicht zum Erfolg geführt hätte.
4
a) Im vorliegenden Verfahren war das Begehren der Klägerin, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, darauf gerichtet, der Beklagten, ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin), die Befugnis zu entziehen , die Geschäfte zu führen und sie zu vertreten. Die Klägerin hat ihre Klage dabei auf den auf der Hauptversammlung vom 10. September 2012 zum Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss gestützt, der Beklagten die Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis zu entziehen. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil es an einem wirksamen Beschluss der Hauptversammlung der Klägerin fehle. Der am 10. September 2012 gefasste Beschluss sei nichtig, weil die Hauptversammlung, zu der die Beklagte eingeladen gehabt habe, von ihr wirksam abgesagt worden sei. Falls man die Absage der Hauptversammlung für unwirksam und die Versammlung für eröffnet halten wollte, wäre die Beschlussfassung jedenfalls wegen eines einem Einberufungsmangel gleichstehenden Verfahrensfehlers gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.
5
b) Die Revision der Klägerin wäre ohne Erfolg geblieben, weil für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß § 278 Abs. 2 AktG, §§ 117, 127 HGB ein wirksamer Beschluss der Hauptversammlung erforderlich ist, an dem es, wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, hier fehlt.
6
aa) Gemäß § 278 Abs. 2 AktG bestimmt sich das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft. Gemäß §§ 117, 127, 161 Abs. 2 HGB können einem persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft die Befugnis zur Geschäftsführung und die Vertretungsmacht auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien setzt die Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht nach einhelliger Ansicht einen (mit Mehrheit zu fassenden) Beschluss der Hauptversammlung voraus (vgl. Assmann/Sethe in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 278 Rn. 165; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 278 Rn. 83; MünchKommAktG/Perlitt, 4. Aufl., § 278 Rn. 188; Spindler/Stilz/Bachmann, AktG, 3. Aufl., § 278 Rn. 75; Hölters/Müller-Michaels, AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 14). Auch dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht entzogen werden (RGZ 74, 297, 301; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 278 Rn. 84 mwN).
7
bb) Der Senat hat in dem zwischen denselben Parteien geführten Verfahren II ZR 142/14 durch Urteil vom 30. Juni 2015 den auf der Hauptversammlung der Klägerin vom 10. September 2012 zum Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss, der Beklagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, wegen Vorliegens eines Anfechtungsgrunds für von Anfang an nichtig erklärt (BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 - II ZR 142/14, ZIP 2015, 2069 Rn. 20). Die Nichtigerklärung des Beschlusses wirkt, wie sich aus § 241 Nr. 5 AktG ergibt, auf den Beschlusszeitpunkt zurück (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - II ZR 56/12, BGHZ 196, 195 Rn. 13).
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.04.2013 - 3-5 O 120/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.03.2014 - 5 U 90/13 -
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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu
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Annotations

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.