Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - II ZR 123/12

published on 14/05/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - II ZR 123/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Hannover, 23 O 124/10, 16/03/2011
Oberlandesgericht Celle, 9 U 58/11, 21/03/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 123/12
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 2012 wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Gründe:

1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht zulässig , weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer durch dieAus- schlussklage entspricht dem Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils (vgl. zur Ausschließung durch Beschluss oder zur Einziehung BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518; Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZR 244/08, juris). Auf den Nennwert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abweichenden Sachvortrags an (BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat den Wert des Geschäfts- anteils des Beklagten mit 10.000 € ermittelt. Der Beklagte hat zwar geltend ge- macht, der Wert sei höher, aber nicht näher dargelegt, dass er 20.000 € über- steigt.
2
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

3
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: 10.000 € Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2011 - 23 O 124/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.03.2012 - 9 U 58/11 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 59/08 vom 2. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Beschluss
published on 08/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 244/08 vom 8. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Dresc
published on 30/04/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 328/00 Verkündet am: 30. April 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 17/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 313/05 vom 17. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Str
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 262/18 vom 12. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:121119BIIZR262.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den R
published on 12/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 261/18 vom 12. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:121119BIIZR261.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den R
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.