Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2006 - II ZR 313/05

published on 17/07/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2006 - II ZR 313/05
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Landgericht Koblenz, 3 O 188/02, 30/09/2004
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 1343/04, 08/06/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 313/05
vom
17. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 500,00 €

Gründe:


1
1. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung durch den bloßen Hinweis darauf, die Vorinstanzen hätten den Streitwert übereinstimmend mit den Angaben in der Klageschrift auf 25.564,59 € festgesetzt, bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der beabsichtigten Revision verfolgten Beschwer die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt; denn sie haben - abweichend von ihren ursprünglichen Wertangaben - im Verlaufe des weiteren Prozesses stets vorgetragen, dass angesichts der bereits seit 1997 bestehenden Unterbilanz bzw. der sogar wiederholt eingetretenen bilanziellen Überschuldung der Klägerin zu 2 der Verkehrswert des Unternehmens und damit auch derjenige des eingezogenen Geschäftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei, so dass dieser auch keine Abfindung habe beanspruchen können. Auf der Grundlage dieses Vorbringens der Kläger geht der Wert ihrer Beschwer durch das die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage bestätigende Berufungsurteil nicht über einen bloßen Erinnerungswert von 500,00 € hinaus.
2
2. Unabhängig von der danach fehlenden Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde liegt aber auch in der Sache selbst keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
3
Die von der Beschwerde vorgetragene Grundsatzproblematik einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil BGHZ 9, 157 abgeleiteten sog. Bedingungslehre auf den hier vorliegenden Fall einer "reinen" Zwangseinziehung gemäß § 34 GmbHG ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage einer etwaigen Divergenz des Berufungsurteils von der Senatsentscheidung vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544). Denn auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger in den Vorinstanzen - das sich die Beklagten insoweit zumindest hilfsweise zu eigen gemacht haben - war die am 18. März 1998 erstmals beschlossene Einziehung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls deshalb nichtig, weil infolge der unstreitigen Unterbilanz bzw. der darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung (die durch die bloße Kapitalerhöhung nicht rechtswirksam i.S. einer nachhaltigen Wiederauffüllung des Stammkapitals beseitigt werden konnte) bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststand, dass die Klägerin zu 2 eine nach den tatrichterli- chen Feststellungen geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen konnte (vgl. dazu BGHZ 144, 365, 369 f.). Auch im Zeitpunkt des - vorsorglich gefassten - zweiten Einziehungsbeschlusses (21. Dezember 1999) war nach dem - unstreitigen - eigenen Vortrag der Kläger das Stammkapital der Klägerin zu 2 nicht nachhaltig wiederhergestellt.
4
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 O 188/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 U 1343/04 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.