Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2009 - II ZR 244/08
published on 08/06/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2009 - II ZR 244/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 244/08
vom
8. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 6.250,00 €
Gründe:
- 1
- I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen , da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich , über 20.000,00 € liegt, sondern vom Kläger allenfalls in Höhe von 6.250,00 € glaubhaft gemacht ist.
- 2
- 1. Für den Wert der Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren müsste der Kläger einen den Nominalbetrag übersteigenden Wert seines Geschäftsanteils glaubhaft machen, da als Maßstab für die Bewertung der Beschwer der Wert des von dem angefochtenen Einziehungsbeschluss betroffenen Geschäftsanteils heranzuziehen ist (Sen.Beschl. v. 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Tz. 2; v. 3. März 2008 - II ZR 301/06, juris Tz. 1; v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). Der Kläger hat dadurch, dass er zum Wert des Geschäftsanteils lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts verweist und behauptet, dies sei der maßgebliche Wert seines Geschäftsanteils, diesen ihn treffenden Darlegungsanforderungen nicht genügt.
- 3
- 2. Das Berufungsgericht hat zwar den Streitwert für das Berufungsverfahren nach dem vom Kläger zweitinstanzlich behaupteten Wert seines Geschäftsanteils festgesetzt, zugleich aber ausführlich begründet, dass der Kläger diesen über den Nominalwert hinausgehenden Wert nicht ansatzweise nachvollziehbar , d.h. schlüssig dargelegt hat (BU 9). Hinzu kommt, dass der Kläger nur wenige Monate vor dem Einziehungsbeschluss den 75 %igen Geschäftsanteils seines Mitgesellschafters zu einem Kaufpreis von 1,00 € erwerben wollte. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst nicht verkennt, ist nach der o.a. Senatsrechtsprechung der Wert des Geschäftsanteils regelmäßig mit dem Betrag anzusetzen, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde. Wenn aber der Kläger selbst für den weitaus höheren Geschäftsanteil seines Mitgesellschafters nur 1,00 € zahlen wollte, fehlt es bereits im Ansatz an der Glaubhaftmachung, dass sein sehr viel geringerer Geschäftsanteil mehr als den Nominalwert wert sein soll.
- 4
- II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg, weil keiner der dem Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts , der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe nicht schlüssig vorge- tragen, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden könne, trägt die Entscheidung.
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 05.10.2006 - 11 O 4031/06 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.10.2008 - 14 U 169/07 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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