Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2013 - II ZR 110/12

published on 21/05/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2013 - II ZR 110/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Düsseldorf, 32 O 21/09, 08/04/2010
Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 135/10, 23/02/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 110/12
vom
21. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
I. Die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 2010 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2012 sind wirkungslos, soweit (II. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Herr Dipl.-Betriebswirt A. F. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A. GmbH bestellt“ abgelehnt worden ist, für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass ein Beschluss mit diesem Inhalt gefasst wurde, (III. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Abschluss eines Beratervertrages zwischen der A. GmbH und Herrn Dipl.Betriebswirt A. F. mit einem Gehalt von maximal 50.000,00 Euro jährlich inklusive aller Sachbezüge beginnend ab dem 01. Februar 2009“ abgelehnt worden ist, für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass der folgende Beschluss gefasst wurde „Zwischen der A. GmbH und Herrn Dipl.-Betriebswirt A. F. wird ein Beratervertrag geschlossen, der ein Gehalt von monatlich 4.050,00 Euro inklusive aller Sachbezüge zuzüglich Umsatzsteuer vorsieht und zum 01. Februar 2009 beginnt“ und soweit (IV. des Tenors) die am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse „Bestellung von Frau J. B. zur alleinvertretungsbe- rechtigten Geschäftsführerin der A. GmbH“ und „Einen Anstellungsvertrag mit Frau J. B. abzuschließen , der ein Jahresgehalt von maximal 50.000,00 Euro inklusive aller Sachbezüge, 30 Tage Urlaub und sechs Monate Probezeit zum Inhalt hat und ab dem 01. August 2009 beginnt“ für nichtig erklärt worden sind. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 87 %, die Beklagte 13 %. Von den Gerichtskosten des Revisions- und Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 %. III. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für das Verfahren in erster und zweiter Instanz auf 525.000 €, für das Beschwerdeverfahren auf 403.300 € und für das Revisionsverfahren auf 350.000 €.

Gründe:


1
Nach § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Insoweit trägt sie nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, so dass die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzuändern sind. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92, 97 ZPO.
2
Der Streitwert für die in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge betreffend die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung seines Anstellungsvertrags , die Berufung von F. und den Abschluss eines Beratervertrags sowie die Berufung von J. B. und den Abschluss eines Anstel- lungsvertrags mit ihr betragen jeweils 175.000 €. Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungsund Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbe- zugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3). Da der Streitgegenstand in den Vorinstanzen jeweils auch die Kündigung bzw. der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages war, ist dort jeweils der dreieinhalbfache Jahresbetrag von 50.000 €, also 175.000 €, zu- grunde zu legen. Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich J. B. nur noch seine Abberufung Streitgegenstand war, war der Streitwert entspre- chend dem Nominalwert seines Geschäftsanteils auf 53.300 € festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10, NZG 2011, 911).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2010 - 32 O 21/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2012 - I-6 U 135/10 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 59/08 vom 2. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Beschluss
published on 28/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 127/10 vom 28. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und S
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 297/15 vom 12. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZR297.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.