Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2013 - II ZB 7/12

published on 22/10/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2013 - II ZB 7/12
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Landgericht Augsburg, 3 O 4913/06, 20/12/2011
Oberlandesgericht München, 27 U 669/12, 12/03/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 7/12
vom
22. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 12. März 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 229.544,76 €

Gründe:


1
I. Mit Beschluss vom 12. März 2012 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Dezember 2011 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
2
Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 15. Februar 2012, eingegangen am 16. Februar 2012, sei zulässig. Er sei rechtzeitig innerhalb der ZweiWochen -Frist des § 234 ZPO gestellt, die am 7. Februar 2012 mit Entdeckung des übersehenen Fristablaufs begonnen habe.
3
Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers. Auch bei der Übertragung von Aufgaben auf juristische Hilfskräfte, wie im vorliegenden Fall auf einen Rechtsreferendar, die dem Prozessbevollmächtigten zuarbeiteten, bestünden Weisungs- und Überwachungspflichten, die sich nach der Art der Tätigkeit und dem jeweiligen Ausbildungsstand der Hilfskraft richteten. Inhalt der behaupteten Anweisung an den Referendar sei vorliegend nur pauschal gewesen, nachdem der Prozessbevollmächtigte am 31. Januar 2012 den Schriftsatz zur Berufungseinlegung gefertigt gehabt habe, ihm die Akte nach Ausfertigung des Schriftsatzes wieder vorzulegen. Es sei dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht zu entnehmen, dass eine hinreichend klare und unmissverständliche Anweisung dahingehend bestanden habe, wann die Akte mit dem Berufungsschriftsatz vorzulegen sei. Das wäre jedoch geboten gewesen. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Überwachung von Fristen für einen Rechtsreferendar im Gegensatz zu einer Rechtsanwaltsfachangestellten mit einer dreijährigen Ausbildung um keine im Rahmen der Ausbildung bzw. des Studiums im Vordergrund stehende Tätigkeit gehandelt habe. Hinzu komme, dass ein Rechtsreferendar bzw. Student, im Gegensatz zu einer Rechtsanwaltsfachangestellten, bereits ausbildungsbedingt nicht ständig in einer Anwaltskanzlei tätig sei und daher, im Gegensatz zu einer bereits viele Jahre bewährten zuverlässigen Bürokraft, bei Übertragung derartiger Aufgaben an ihn höhere Aufgaben an die Überwachungspflicht zu stellen seien. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Eintragung der Fristen in die Handakte sowie den Fristenkalender nicht vom Referendar selbst, sondern von der dafür zuständigen Angestellten noch vor deren Urlaubsantritt vorgenommen worden sei.
4
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb aufgehoben werden muss, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
6
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt , über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZVI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 beide mwN). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 5 mwN).
7
Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Berufung wegen Versäumung der Berufungs- oder der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verweigert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom 8.  Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6).
8
b) Es kann dahinstehen, welche Darstellungstiefe hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts, über den entschieden wird, des Streitgegenstands und der Anträge bei Beschlüssen erforderlich ist, die die Berufung als unzulässig verwerfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist verweigern. Zwingend erforderlich ist jedenfalls, dass die Beschlussgründe es dem Rechtsbeschwerdegericht gestatten, die prozessualen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom 8.  Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZB 2VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3).
9
aa) Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Beschluss erlaubt schon nicht die Feststellung, dass der Beklagte die Berufungsfrist tatsächlich versäumt hat. Es fehlt eine Darstellung des Prozessverlaufs mit den für die Fristberechnung maßgeblichen Daten.
10
bb) Auch eine inhaltliche Überprüfung des Wiedereinsetzungsvorbringens ist anhand des wiedergegebenen Sachverhalts nicht möglich. So wirft das Berufungsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten offensichtlich vor, dass dieser einem bei ihm beschäftigten Rechtsreferendar die Weisung gegeben hat, am 31. Januar 2012, nachdem er, der Prozessbevollmächtigte, den Schriftsatz zur Berufungseinlegung gefertigt hatte, ihm die Akte nach Ausfertigung des Schriftsatzes wieder vorzulegen und diese Anweisung nicht hinreichend klar zeitlich konkretisiert hat. Weitere Umstände, die die Beurteilung erlauben würden, ob in der Anweisung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein diesem zuzurechnendes Verschulden liegt, können dem angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden.
11
Dies wäre aber erforderlich gewesen. Wird eine Anweisung nur mündlich erteilt und betrifft sie einen so wichtigen Vorgang wie die Anfertigung und Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes oder die Notierung einer Frist, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung etwa im Drange der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436; Beschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 16; Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, NJW-RR 2012, 428 Rn. 9; Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 277/11, NJW-RR 2012, 743 Rn. 11; Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 14 f.; Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW-RR 2013, 572 Rn. 9; Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, MDR 2013, 1061 Rn. 12).
12
Eine solche Sicherung gegen das Vergessen einer mündlich angeordneten Wiedervorlage kann aber bereits in einer den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Organisation des Fristenwesens in einer Kanzlei liegen. Der angefochtene Beschluss enthält keine Ausführungen dazu, weshalb nicht spätestens am Tag des Fristablaufs die - wohl - vergessene Wiedervorlage der Akte bemerkt worden ist. Sollte es sich hierbei um ein individuelles Versagen des Rechtsreferendars und nicht um einen Mangel in der - nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen des Beklagten ordnungsgemäßen - Organisation der Ausgangskontrolle gehandelt haben, trifft den Beklagten an der Fristversäumung kein Verschulden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072; Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430 Rn. 9; Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526 Rn. 13). Das Verschulden des Rechtsanwalts steht einer Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Fehlers des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9 mwN).
13
Die Übertragung der Fristenkontrolle auf einen im Führen des Fristenkalenders ausgebildeten und eingewiesenen Rechtsreferendar führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht zu einer Erhöhung der Überwachungspflicht des Rechtsanwalts. Das Gegenteil ist der Fall (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZB 13/05, NJW 2006, 1070 Rn. 5 f. mwN).
14
2. Die gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu befassen.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 3 O 4913/06 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 12.03.2012 - 27 U 669/12 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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Annotations

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.