Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2018 - II ZB 5/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Antrag der Beigeladenen zu 2 und Rechtsbeschwerdeführerin, den Beschluss vom 17. Juli 2018 dahin zu ergänzen, dass die Beklagte zu 2 die Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 392.316,51 € zu tragen habe, ist nicht begründet. Eine Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2018 gemäß § 321 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil eine Entscheidungslücke fehlt, die Voraussetzung einer Ergänzung ist. Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag das Urteil unter anderem dann zu ergänzen, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 6; Beschluss vom 13. Januar 2016 - IV ZR 475/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14, NJW 2017, 1038 Rn. 4).
- 2
- Eine solche Entscheidungslücke liegt nicht vor. Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Juli 2018 eine Kostengrundentscheidung entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zulasten der Antragstellerin getroffen. Weitere Ausführungen bzw. klarstellende Hinweise auf eine etwaige Begrenzung der Kostenhaftung nach § 26 Abs. 5 KapMuG, wie sie die Beigeladene zu 2 erreichen will, waren nicht veranlasst. Eine Begrenzung der Kostenhaftung hat beim Erlass der Kostengrundentscheidung unberücksichtigt zu bleiben und wirkt sich erst im Kostenfestsetzungsverfahren aus (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, NJW-RR 2012, 491 Rn. 57; Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 19 Rn. 13; Kruis in KK-KapMuG, § 19 Rn. 22). Ob ein Kostenfestsetzungsverfahren zeitnah zu erwarten ist, ist dafür entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2 ohne Bedeutung.
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 13.03.2016 - 18 OH 2/16 -
OLG Celle, Entscheidung vom 09.02.2018 - 13 Kap 1/16 -
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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.
(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.
(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.