Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2003 - II ZB 35/03

published on 17/12/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2003 - II ZB 35/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 35/03
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht erhoben.
Beschwerdewert: 518,40

Gründe:


I. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach im Ausgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidi-
gung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden : Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Einschränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zurückgewiesen ; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung des Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, der das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es die Rechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.
Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet zu werden, weiter.
II. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhinein erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, fristgemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen (§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellung des Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung nicht vorliegt.

a) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine unzulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteil nachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen. Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat (Sen.Beschl. v. 24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).
Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der beschwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574 Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vorzusehen.

b) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eine Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentliche Nichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der ausdrücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem Ausgangsbeschluß nicht die Rede sein.
3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeutung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß an BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Betracht.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.