Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2019 - II ZB 23/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander
beschlossen:
Gründe:
I. Die Beigeladenen verfolgen in einem bei dem Landgericht- 1
- Braunschweig anhängigen Verfahren gegen die Musterbeklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten über Insiderinformationen sowie fehlerhafter Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal. Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf das vorliegende Musterverfahren ausgesetzt , dem zunächst nur gegen die Musterbeklagte zu 1 gerichtete Ausgangsverfahren zugrunde lagen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 15. Juni 2018 festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2 - u.a. im Hinblick auf das von der den Beigeladenen betriebene Ausgangsverfahren - weitere Musterbeklagte im Musterverfahren geworden sei.
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- Die Beigeladenen haben beantragt, das Musterverfahren gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG um weitere, im Wesentlichen die Musterbeklagte zu 2 betreffende Feststellungsziele zu erweitern. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beigeladenen.
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- II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
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- 1. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Rechtsschutz gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist im Verfahren nach dem KapMuG nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gegen den Musterentscheid und dann eröffnet, wenn das Gesetz die Entscheidung nicht für unanfechtbar erklärt und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nach § 3 Abs. 1 EGZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Regelung zur Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG enthält, ist davon auszugehen , dass die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts einer Anfechtung entzogen ist (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 140 f.). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Einwände fest.
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- a) Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 KapMuG weist darauf hin, dass § 13 Abs. 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung (KapMuG a.F.) durch die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an das Oberlandesgericht überflüssig werde und begründet dies mit der Erwägung, dass die Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf das Oberlandesgericht zur Folge habe, dass weder die Bekanntmachung der Erweiterung des Musterverfahrens noch die Ablehnung einer Erweiterung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden könnten (BT-Drucks. 17/8799, S. 23). § 13 Abs. 2 KapMuG a.F. sah vor, dass die Erweiterung des Vorlagebeschlusses durch das Prozessgericht unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend sei. Wurde danach eine gesetzliche Regelung zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung unter Hinweis auf den Ausschluss der sofortigen Beschwerde für überflüssig gehalten, ist für die Deutung der Rechtsbeschwerde, der Hinweis auf die fehlende Anfechtungsmöglichkeit mit der sofortigen Beschwerde, beziehe sich lediglich auf den Ausschluss eines zulassungsfreien Rechtsmittels, kein Raum. Für eine solche Einschränkung finden sich in der Begründung des Regierungsentwurfs keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist in den parlamentarischen Beratungen hervorgehoben worden, dass zum Zweck der Beschleunigung des Musterverfahrens Streitigkeiten in Zwischenverfahren über den Umfang der Feststellungsziele abgeschnitten werden sollten, was angesichts des verbleibenden Rechtsschutzes im Individualprozess hinnehmbar sei (BTPlenarprotokoll 17/165, S. 19708).
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- b) Der Senat vermag auch dem Argument der Rechtsbeschwerde nicht beizutreten, er unterlaufe die grundlegende Intention des Gesetzgebers, der mit dem ZPO-Reformgesetz dem Rechtsbeschwerdegericht die Aufgabe zugewiesen habe, außer Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auch Fragen der Fortbildung des Rechts zu klären und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern und einer Rechtszersplitterung entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat - wie der Senat bereits hervorgehoben hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 144) - die Einschränkung des Rechtsschutzes im Musterverfahren gesehen und den verbleibenden Rechtsschutz im Individualprozess für ausreichend erachtet, wenn nicht alle aus der Sicht eines einzel- nen Klägers klärungsbedürftigen Punkte Gegenstand des Musterverfahrens werden (BT-Drucks. 17/8799, S. 17). Damit dieser Rechtsschutz dem verfassungsrechtlichen Grundsatz bei Effektivität für den einzelnen Kläger genügt, muss sich das Prozessgericht für die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens die Überzeugung bilden (§ 286 ZPO), dass es auf die Feststellungsziele , die Gegenstand des Musterverfahrens sind, für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird, auch wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, ZIP 2019, 1615 Rn. 28). Dass aus diesem Grund - wie die Rechtsbeschwerde befürchtet - die Klärung von außerhalb der Feststellungsziele des Musterverfahrens liegender Streitpunkte not-wendig werden und es zu einer Mehrbelastung der Gerichte kommen kann, ist hinzunehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, ZIP 2019, 1615 Rn. 26).
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- c) Schließlich führt auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 zu keinem anderen Ergebnis. Diese Entscheidung verhält sich zum Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14, ZIP 2015, 703 Rn. 13). Nach § 13 Abs. 1 KapMuG a.F. hatte das Prozessgericht über die Erweiterung des Musterverfahrens zu entscheiden und nach § 13 Abs. 2 KapMuG a.F. war ausdrücklich nur die Erweiterung des Vorlagebeschlusses einer Anfechtung entzogen. Angesichts dieser Regelungen und der mit der Neufassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes verfolgten Ziele war die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zurückweisung eines auf Erweiterung des Musterverfahrens gerichteten Antrags durch das Oberlandesgericht vom Senat neu zu beantworten.
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- 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht führt ebenfalls nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Diese kann keinen vom Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 49/06, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17, MDR 2018, 690 Rn. 7). Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 -
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(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit
- 1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt, - 2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und - 3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit
- 1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt, - 2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und - 3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.
(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit
- 1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt, - 2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und - 3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.
(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:
- 1.
der Musterkläger ist gestorben, - 2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig, - 3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen, - 4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder - 5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.
(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.
(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.
(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:
- 1.
der Musterkläger ist gestorben, - 2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig, - 3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen, - 4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder - 5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.
(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.
(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.
(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.