Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2005 - II ZB 2/05

published on 05/12/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2005 - II ZB 2/05
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Landgericht Hannover, 23 O 66/04, 30/06/2004
Oberlandesgericht Celle, 9 U 190/04, 17/01/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 2/05
vom
5. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Zwischenurteil, das sich seinem Inhalt nach nicht auf die Klärung einer prozessualen
Vorfrage beschränkt, sondern tatsächlich eine Entscheidung über
den materiellen Streitgegenstand trifft, ist als Sachurteil uneingeschränkt mit
einem Rechtsmittel anfechtbar.
Ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist wirkungslos; es kann
mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein rechtsfehlerfreies
Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre.
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Geschäftswert: 20.000,00 €

Gründe:


1
I. Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH. Mit seiner "Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage" wendet er sich gegen mehrere auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15. April 2004 gefasste Beschlüsse. Durch "Zwischenurteil" hat das Landgericht erkannt, dass H. S. am Stammkapital der Beklagten seit dem 3. Mai 2004 über drei Geschäftsanteile mit insgesamt 100.000,00 DM beteiligt ist und die Beklagte als Gesellschafter hinsichtlich der Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 vertritt. Die gegen beide Urteilserkenntnisse gerichtete Berufung des Klägers, der die Ver- tretung der Beklagten durch H. S. lediglich im Blick auf eine von diesem selbst gegen einen Gesellschafterbeschluss erhobene Klage beanstandet, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
2
II. Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein Zwischenurteil sei nur insoweit anfechtbar, als darin über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden sei. Die Berufung des Klägers richte sich nicht gegen die von dem Landgericht sinngemäß bejahte Zulässigkeit der Klage. Durch die nicht in Rechtskraft erwachsenden , über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehenden Feststellungen in Tenor und Begründung des angefochtenen Urteils werde der Kläger nicht beschwert.
3
III. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit des Rechtsmittels auf einem grundlegenden Missverständnis höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht und daher eine strukturelle Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 f.). Die Berufung des Klägers ist gegen beide in der Urteilsformel des Landgerichts getroffene Feststellungen zulässig.
4
1. Soweit der Urteilstenor H. S. die Rechtsstellung eines Gesellschafters der Beklagten einräumt, bildet die Entscheidung des Landgerichts ein mit der Berufung anfechtbares Feststellungsurteil.
5
a) Lediglich im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass ein Zwischenurteil nur insoweit als mit Rechtsmitteln angreifbares Endurteil anzusehen ist, als gemäß § 280 ZPO nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden wird. Ferner noch zutreffend hat das Berufungsgericht ausgesprochen , daß die in dem angegriffenen landgerichtlichen Urteil unausgesprochen enthaltene Feststellung, daß die Klage zulässig sei, den Kläger nicht beschwert.
6
b) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts, das Landgericht habe lediglich ein - nicht gesondert anfechtbares - Zwischenurteil im Sinne von § 303 ZPO erlassen. Es hat verkannt, dass das prozessuale Wesen eines Urteils nicht notwendig mit der ihm gegebenen Bezeichnung übereinstimmt. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass ein vermeintliches "Zwischenurteil", das sich seinem Inhalt nach nicht, wie § 303 ZPO voraussetzt, auf die Klärung einer prozessualen Vorfrage beschränkt, sondern tatsächlich eine Entscheidung über den materiellen Streitgegenstand trifft, ein (Teil-)Endurteil darstellt und in diesem Fall wie ein Sachurteil uneingeschränkt anfechtbar ist (BGHZ 8, 383; BGH, Beschl. v. 18. September 1996 - VIII ZB 28/96, NJW 1996, 3345 f.; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, NJW 1994, 1651 f.).
7
c) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die in dem Urteilstenor des Landgerichts getroffene Feststellung, dass H. S. an der Beklagten mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage. Vielmehr wird tatsächlich die zwischen den Parteien streitige Frage entschieden, ob H. S. Gesellschafter der Beklagten ist. Dieses Feststellungsurteil beschwert den Kläger und eröffnet ihm die Überprüfung des Ausspruchs des Landgerichts im Berufungsverfahren.
8
2. Der zweite Teil der Entscheidungsformel, der H. S. die Vertretung der Beklagten in allen Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 zuweist , ist zwar ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 Abs. 1 ZPO). Dieses Urteil kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wegen seines, wie mangels jeglicher tatrichterlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, über das vorliegende Verfahren hinausgehenden Entscheidungsinhalts als wirkungsloses Urteil von dem Kläger - in dem geltend gemachten eingeschränkten Umfang - mit seinem Rechtsmittel angefochten werden.
9
a) Das Landgericht hat der Beklagten die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) zugebilligt, weil sie durch ihren Gesellschafter H. S. wirksam vertreten werde. Damit hat das Landgericht über eine einzelne Sachurteilsvoraussetzung ausdrücklich befunden (BGHZ 27, 15, 26 ff.; BGH, Urt. v. 23. Mai 1985 - III ZR 57/84, NJW-RR 1986, 61 f.; MünchKommZPO/Prütting 2. Aufl. § 280 Rdn. 8; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 280 Rdn. 7). Die Vertretung der Beklagten durch H. S. greift der Kläger, soweit der vorliegende Rechtsstreit betroffen ist, nicht an.
10
b) Ausweislich des Urteilstenors, dessen Inhalt - was das Berufungsgericht nicht beachtet - für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft maßgeblich ist (vgl. BGHZ 124, 164, 166; 34, 337, 339), hat das Landgericht der Beklagten die Prozessfähigkeit mit der Maßgabe der Vertretung durch ihren Gesellschafter H. S. nicht nur für das vorliegende, sondern ausdrücklich für sämtliche gerichtliche Verfahren zugebilligt, welche Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der auf den Gesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 gefassten Beschlüsse zum Gegenstand haben. Nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Vorbringen des Klägers hat - neben weiteren von ihm selbst eingeleiteten Verfahren - auch H. S. einen der auf den Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse als Kläger beanstandet.
11
c) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht der Beklagten auch für das letztgenannte Verfahren die Prozessfähigkeit auf der Grundlage einer Vertretung durch ihren Gesellschafter S. bescheinigt hat. Die von H. S. erhobene Klage ist - wie auch die von dem Kläger offenbar verfolgten weiteren Rechtsschutzbegehren - nicht Bestandteil des vorliegenden Rechtsstreits. Über diese Klage kann - mangels einer Verfahrensverbindung (§ 147 ZPO) - nur innerhalb des betreffenden Verfahrens entschieden werden. Folglich ist die Entscheidung des Landgerichts, die sich nach ihrem Inhalt auch auf den von H. S. betriebenen Prozess erstreckt, außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens ergangen. Ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist jedoch wirkungslos (BayObLG NJW-RR 2000, 671 f.; LAG Frankfurt BB 1982, 1924 f.; LG Tübingen JZ 1982, 474 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Rdn. 18 vor § 300; Musielak/Musielak, ZPO 4. Aufl. § 300 Rdn. 5).
12
Ein solches Urteil entfaltet - dies gilt auch für etwaige von dem Kläger erhobene weitere, nicht den Gegenstand der Berufung bildenden Klagen - keine materielle Rechtskraft (BGHZ 4, 389, 394; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 19 vor § 300; Musielak/Musielak aaO § 300 Rdn. 7), kann aber, wenn es nicht angefochten wird, formelle Rechtskraft erlangen. Um deren Eintritt zu verhindern, kann ein wirkungsloses Urteil mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein rechtsfehlerfreies Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre (BGHZ 10, 346, 349; 4, 389, 394; MünchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. § 511 Rdn. 13).
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 30.06.2004 - 23 O 66/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2005 - 9 U 190/04 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.