Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2011 - II ZB 19/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 266.837 €
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte zu 1 begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Mit Empfangsbekenntnis vom 7. Januar 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 bestätigt, das Urteil des Landgerichts vom 23. Dezember 2008 erhalten zu haben. Mit Telefax vom selben Tag hat er um die Zuleitung zweier lesbarer Exemplare gebeten, da die zugestellten Exemplare mit Ausnahme des Tenors nahezu nicht lesbar seien. Dem ist die Geschäftsstelle des Landgerichts am folgenden Tag formlos nachgekommen.
- 2
- Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 Berufung eingelegt und beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis 7. April 2009 zu verlängern. Das vorläufige Ende der beantragten Fristverlängerung wurde nicht notiert. Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Januar 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 zugegangen am 22. Januar 2009, wurde dem Verlängerungsantrag stattgegeben. Das neue Fristende wurde gleichfalls nicht notiert. Dennoch wurde das ursprünglich auf Montag, den 9. März 2009 eingetragene Ende der Berufungsbegründungsfrist gestrichen. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Frist nicht eingegangen.
- 3
- Mit Verfügung vom 20. April 2009 hat das Berufungsgericht hierauf hingewiesen und eine Frist zur Stellungnahme bis 4. Mai 2009 eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 28. April 2009 hat der Beklagte zu 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Rechtsanwaltsgehilfin zur Kanzleiorganisation hinsichtlich der Fristenkontrolle vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2009, eingegangen per Telefax an diesem Tag, ist die Berufung begründet worden.
- 4
- Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
- 6
- 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem dem Beklagten zu 1 nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Er habe sein Büropersonal nicht angewiesen, bei Beantragung einer Fristverlängerung das vorläufige Ende der beantragten Fristverlängerung im Fristenbuch besonders zu vermerken. Eine solche Eintragung hätte aber dazu geführt, dass die unterbliebene Eintragung des endgültigen Fristendes spätestens zur Vorfristvorlage vor Ablauf des beantragten Fristendes erkannt worden wäre.
- 7
- 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 8
- a) Der Beklagte hat die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt.
- 9
- Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts am 7. Januar 2009. Die Zustellung war - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - trotz erschwerter Lesbarkeit des zugestellten Dokuments wirksam im Sinne des § 166 ZPO. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 hat mit seinem Empfangsbekenntnis vom 7. Januar 2009 bestätigt, das Urteil des Landgerichts vom 23. Dezember 2008 erhalten zu haben. Die Ausstellung und Hinausgabe des Empfangsbekenntnisses begründet die - hier nicht widerlegte - Vermutung, dass er die Urteilsausfertigung als zugestellt annehmen wollte (BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213; Beschluss vom 13. April 2000 - V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666).
- 10
- Ohne Verlängerung wäre die Berufungsbegründungsfrist daher gemäß § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 9. März 2009, einem Montag, abgelaufen. Nach Verlängerung durch den Vorsitzenden gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO lief sie am 7. April 2009 ab. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen.
- 11
- b) Der Beklagte zu 1 hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle sichergestellt hat, nach einem Fristverlängerungsantrag die verlängerte Frist nicht zu versäumen.
- 12
- aa) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214; Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, JurBüro 2009, 54, 55; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung , so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGHReport 2002, 246, 247; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6).
- 13
- bb) Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gab es in der Kanzlei keine Anweisung, das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags in den Fristenkalender einzutragen.
- 14
- cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war dieses Versäumnis kausal für die Fristversäumung. Wäre das beantragte Fristende nebst Vorfrist bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen worden, so hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Denn spätestens bei Aktenvorlage zur Vorfrist des beantragten Fristendes wäre festgestellt worden, dass das endgültige Fristende nicht eingetragen war. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründungsschrift dann noch fristgerecht fertigen können (vgl. zur Kausalität BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 9).
- 15
- c) Die Rechtsbeschwerde ist zu Unrecht der Auffassung, dass es im Zeitpunkt eines Antrags auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist der Eintragung des beantragten Fristendes dann nicht bedürfe, wenn die gesetzliche Begründungsfrist im Zeitpunkt des Fristverlängerungsantrags eingetragen sei und noch laufe und diese aufgrund einer allgemeinen Kanzleianweisung erst dann gelöscht werde, wenn die begehrte Fristverlängerung gewährt und die verlängerte Frist im Fristenkalender eingetragen worden sei. Hierbei übersieht die Rechtsbeschwerde, dass sie den bei ordnungsgemäßer Kanzleiorganisation gegebenen Normalfall beschreibt, für den die oben dargestellten Anforderungen an die Eintragung des beantragten Fristendes bestehen. Denn die gesetzliche Begründungsfrist sollte im Zeitpunkt des (ersten) Fristverlängerungsantrags noch laufen, da anderenfalls eine Verlängerung nicht gewährt werden könnte. Auch erfordert es eine ordnungsgemäße Kanzleiorganisation, dass die gesetzliche Begründungsfrist nebst Vorfrist eingetragen wird. Dass diese erst gelöscht werden darf, wenn die begehrte Fristverlängerung gewährt wird, versteht sich von selbst.
- 16
- d) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter anführt, dass die zwingende Eintragung des beantragten Fristendes eine Gefahrenquelle schaffe, ist dem im Ausgangspunkt zuzustimmen. Die Eintragung einer nur vorläufig berechneten Frist birgt eine Gefahrenquelle, weil sie leicht darüber hinwegtäuschen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag als angenommen fällt. Dem ist jedoch dadurch zu begegnen, dass die Eintragung als nur vorläufiges Fristende besonders gekennzeichnet wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 27. Januar 2011 - VII ZB 44/09, BeckRS 2011, 03771 Rn. 9). Die Eintragung des beantragten Fristendes nebst Vorfrist bietet demgegenüber eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn, wie hier, die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden und die Eintragung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist. Eine Unterscheidung der Maßnahmen zur Fristenkontrolle danach, in welchem zeitlichen Abstand zum Ende der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der geschilderten Gefährdungslage jedenfalls nicht entnehmen und ist weder aus sachlichem Grund angezeigt noch geeignet, Fehler im System der Fristenkontrolle zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663).
- 17
- e) Der durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1887) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 geänderte Beginn der Berufungsbegründungsfrist vom Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung hat an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eintragung des vorläufigen Endes der beantragten Fristverlängerung nichts geändert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6).
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 23.12.2008 - 2 O 204/06 C -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 15.09.2009 - 13 U 12/09 -
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.