Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - II ZB 15/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:180918BIIZB15.17.0
published on 18/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - II ZB 15/17
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 102 O 88/13, 09/02/2016
Kammergericht, 2 W 6/16, 13/03/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 15/17
vom
18. September 2018
im aktionärsrechtlichen Spruchverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Zulässigkeit einer vom Landgericht nicht zugelassenen Beschwerde nach
§ 12 SpruchG setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 €
übersteigt.

b) Ist es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, das Überschreiten
der Mindestbeschwer festzustellen, geht dies zu seinen Lasten.

c) Die Werte mehrerer gegen denselben Beschluss im Spruchverfahren erster Instanz
gerichteter Beschwerden, die das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen, sind
bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 FamFG
zusammenzurechnen.
BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - II ZB 15/17 - KG
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2018:180918BIIZB15.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin B. Grüneberg
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller zu 19 bis 21, 39, 40, 44 und 45 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. März 2017 werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die Antragsteller waren Aktionäre der V. AG, deren Grundkapital sich auf 3.569.270 € belief und in 3.569.270 Stückaktien eingeteilt war. Die Antragsgegnerin ist eine in Berlin ansässige Aktiengesellschaft. Sie hielt im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der V. AG auf Verlangen vom 26. Februar 2013 insgesamt 98,86 % des Grundkapitals. Ein Teil der Aktien befand sich noch im Streubesitz. Die außerordentliche Hauptversammlung der V. AG vom 19. Juni 2013 stimmte dem Übertragungsverlangen der Antragsgegnerin zu. Diese verpflichtete sich, für die Aktien der Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von 2,70 € pro Aktie zu zahlen. Dieser Betrag lag über dem anteiligen Ertragswert der V. AG. Den Börsenkurs der Aktien der V. AG, der in den drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre im Wesentlichen bei 4,26 € gelegen hatte, hielt die Antragsgegnerin wegen des geringen Handels nicht für aussagekräftig. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde am 24. Juli 2013 in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und am 29. Juli 2013 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben die von der Antragsgegnerin festgesetzte Kompensation als zu niedrig angegriffen und die Auffassung vertreten, dass für die Abfindung der Börsenkurs von 4,26 € als Untergrenze maßgeblich sei. Das Landgericht hat die Anträge der Rechtsbeschwerdeführer im Spruchverfahren zurückgewiesen.
2
Die hiergegen eingelegten Beschwerden sind vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen worden.
3
Mit den vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Rechtsbeschwerdeführer ihr Begehren auf Festsetzung einer höheren Barabfindung weiter.
4
II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass nach § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG in Verbindung mit § 61, § 68 Abs. 2 FamFG die Beschwerden als unzulässig zu verwerfen seien, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. § 61 FamFG finde Anwendung und mache die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhängig, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteige, soweit die Beschwerde nicht vom Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen worden sei. Die ehemalige Antragstellerin zu 10 sowie die Antragsteller zu 19 bis 21 und jetzigen Rechtsbeschwerdeführer hielten zusammen 210 Aktien und hätten geltend gemacht, dass die Barabfindung mit dem Börsenkurs berechnet werden müsse, was einen Mehrbetrag von 1,56 € je Aktie ergebe. Bei 210 Aktien ergebe sich insgesamt ein Wert von 327,60 €. Die Antragsteller zu 39, 40, 44 und 45 und weiteren Rechtsbeschwerdeführer hätten auf den Hinweis des Gerichts nicht reagiert und nicht mitgeteilt, wieviel Aktien sie besäßen. Da sich aus den in erster Instanz vorgelegten Bankbescheinigungen die Anzahl der gehaltenen Aktien nicht entnehmen lasse, könne für die betreffenden Antragsteller nur der Besitz einer Aktie unterstellt werden. Für die Antragsteller zu 39 und 40, die ebenfalls geltend machten, dass eine Barabfindung nicht unterhalb des Börsenkurses habe festgesetzt werden dürfen, betrage der Wert der Beschwerde somit ebenfalls jeweils 1,56 €. Für die Antragsteller zu 44 und 45, die im Hinblick auf die weiteren Bewertungsrügen eine Abfindung von 6 € je Aktie für angemessen gehalten hätten, ergebe sich eine Beschwer von jeweils 3,30 €. Zusammen errechne sich deshalb maximal eine Beschwer von 337,32 €, die den Mindestwert von 600 € nicht erreiche.
6
Eine Kostenbelastung sei nicht mit in die Berechnung einzubeziehen. Dass der Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren nach § 74 GNotKG mindestens 200.000 € betrage, sei unerheblich. Der Geschäftswert sei vom Wert des Beschwerdegegenstandes zu unterscheiden. Eine Zulassung der Beschwerde durch das Landgericht, sollte dieses fälschlicherweise von der Möglichkeit der Anfechtung ausgegangen sein, sei nicht veranlasst, weil die landgerichtliche Entscheidung die Zulassungsvoraussetzung nicht erfülle.
7
2. Die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SpruchG sind zulässig, aber unbegründet.
8
Die Verwerfung der Beschwerden der jetzigen Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die notwendige Mindestbeschwer mit mehr als 600 € wird von allen Rechtsbeschwerdeführern nicht erreicht.
9
a) Für die gerichtliche Entscheidung nach dem Spruchverfahrensgesetz über die Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f AktG), findet gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Beschwerde statt. Mangels anderweitiger Regelungen in § 12 SpruchG findet gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Für das Rechtsmittel der Beschwerde bestimmt § 61 Abs. 1 FamFG, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist diese Vorschrift auf das Beschwerdeverfahren nach § 12 Abs. 1 SpruchG anwendbar (KG, FGPrax 2016, 238, 239; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 716; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 2010; OLG München, BeckRS 2015, 08628; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 2; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 11; vgl. auch für § 39a WpÜG OLG Frankfurt, ZIP 2014, 617 und ZIP 2012, 1602; aA Mehrbrey/Krenek, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Strei- tigkeiten, 2. Aufl., § 133 Rn. 11; Heidel/Krenek, Aktienrecht, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9a). Das Beschwerdegericht hat in dem Spruchverfahren zutreffend eine vermögensrechtliche Streitigkeit gesehen, was die Rechtsbeschwerdeführer auch nicht in Frage stellen.
10
aa) Eine wertfreie Beschwerde infolge Unanwendbarkeit des § 61 FamFG kann nicht damit begründet werden, dass die Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG teleologisch zu reduzieren sei, weil der Antragsteller nicht verpflichtet sei, im Beschwerdeverfahren einen bestimmten Antrag zu stellen und die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien mitzuteilen (Mehrbrey /Krenek, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 2. Aufl., § 133 Rn. 11; Heidel/Krenek, Aktienrecht, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9a). Die gesetzlichen Normen sind eindeutig. Eine formelle Beschwer verlangt § 61 FamFG nicht. Der Gesetzgeber hat die Wertgrenze für vermögensrechtliche Angelegenheiten und damit auch für das Spruchverfahren in Kenntnis der sonstigen Zulässigkeitsanforderungen zusätzlich angeordnet. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor.
11
Zwar bestimmt § 65 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG nur, dass eine Beschwerde begründet werden soll. Eine unterbliebene Begründung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig führen (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/6308, S. 206). Gleichwohl hat das Gericht zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung bekämpft (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 65 Rn. 4; Unger/Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 65 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92, NJW 1994, 312, 313 zu § 621e Abs. 1 ZPO aF). Der Umstand, dass in dieser Hinsicht durch den Gesetzgeber eine Verfahrenserleichterung geschaffen worden ist, kann nicht den Schluss rechtfertigen, dass § 61 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG nicht anwendbar sein soll. Der Gesetzgeber hat trotz der Verfahrensvereinfachung bei der Begründungspflicht für einen Beschwerdeführer in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleichwohl die Mindestbeschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung eingeführt.
12
Zwar wird bei der Begründung des Antrags im Spruchverfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpruchG nur verlangt, dass sich aus der Antragsbegründung die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben soll. Diese Vorschrift gilt aber nur für das erstinstanzliche Verfahren und lässt keinen Schluss auf die für ein Beschwerdeverfahren erforderlichen Angaben zu.
13
Im Übrigen sollen die Beteiligten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG i.V.m. § 27 Abs. 1 FamFG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Die Regelung entspricht § 27 Abs. 2 FamFG und ist gemäß § 8 Abs. 3 SpruchG im Spruchverfahren anwendbar. § 8 findet auch entsprechende Anwendung im Beschwerdeverfahren nach § 12 SpruchG (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 8; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14). Demgemäß hat ein Beschwerdeführer nach § 12 Abs. 1 SpruchG die tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich die Überschreitung der Mindestbe- schwer von 600 € ergeben soll (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn.9; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 11; vgl. auch OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 2010).
14
bb) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Besonderheiten des Spruchverfahrens, insbesondere die Wirkung der Entscheidung nach § 13 SpruchG für die Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind, zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Gesetzgeber hat in § 61 FamFG hinsichtlich des Werts des Beschwerdegegenstands eine Zulässigkeitsvoraussetzung geschaffen, die auf den konkreten , das Rechtsmittelverfahren betreibenden Beteiligten abstellt. Es sollte mit der Beschwerde kein Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden, dessen Durchführung für die Beteiligten mit Aufwendungen verbunden ist, die zu dem erstrebten Erfolg in keinem sinnvollen Verhältnis steht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die Beschwer des Beteiligten selbst abgestellt (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/6308, S. 204).
15
cc) Auch der Gesichtspunkt, dass § 58 Abs. 1 i.V.m. § 61 FamFG die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung zulässt und aufgrund des Mindestwertes nach § 74 Satz 1 GNotKG in Höhe von 200.000 € für das erstinstanzli- che Verfahren regelmäßig eine Kostenbelastung von mehr als 600 € entstehen wird, rechtfertigt keine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung ausdrücklich zugelassen, jedoch auch insoweit § 61 Abs. 1 FamFG für anwendbar gehalten (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/6308, S. 204). Dass die Kostenbelastung aus einem Verfahren über dem Wert der Hauptsache liegen kann, ist gerade bei Bagatellstreitigkeiten mit nur geringem Wert nicht außergewöhnlich. Der Gesetzgeber hat jedenfalls nicht die Notwen- digkeit gesehen, in Fällen, in denen die Kostenentscheidung, jedoch nicht die Hauptsache anfechtbar wäre, von der Anwendung des § 61 FamFG abzusehen (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/6308 S. 204). Dementsprechend kann der Umstand, dass gegebenenfalls die Kostenentscheidung wegen der Überschreitung der Wertgrenze des § 61 FamFG anfechtbar wäre, nicht den Schluss rechtfertigen, dass § 61 FamFG in diesen Fällen auf die Hauptsache keine Anwendung finden könne.
16
dd) Die Bestimmung des Mindestwertes von 200.000 € für den Geschäftswert im Spruchverfahren nach § 74 Satz 1 GNotKG rechtfertigt ebenfalls keine teleologische Reduktion des § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG. Eingeführt wurde diese Bestimmung, weil das Tätigwerden des Gerichts einen nicht unerheblichen Aufwand bedeute, so dass entsprechend Gebühren anfallen sollten (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371, S. 17). Eine Aussage zur Beschwer der Beteiligten ist damit nicht verbunden. Dass der Streitwert eines Verfahrens und der Wert der Beschwer als Ausgangspunkt für die Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auseinanderfallen können und insoweit die Kosten des Verfahrens nicht zu berücksichtigen sind, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache zu begründen, ist anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, juris Rn. 14 für ein Rechtsmittel gegen eine Verurteilung zur Auskunft).
17
ee) Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip steht der Anwendung des § 61 FamFG entgegen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen statthaft sein sollen; das Grundgesetz selbst trifft dazu keine Bestimmung. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisten keinen Instanzenzug. Sie verwehren es dem Gesetzgeber deshalb auch nicht, ein bis- her nach der bisherigen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (BVerfGE 87, 48, 61; 92, 365, 410). Auch die Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigen hier keine andere Sichtweise. Der Grundsatz, dass im Falle der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär infolge eines Hauptversammlungsbeschlusses eine angemessene Barabfindung zu zahlen ist, ist dadurch gewährleistet, dass der Minderheitsaktionär mit dem Spruchverfahren eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit hat. Auch Art. 14 Abs. 1 GG erfordert keinen Rechtsmittelzug.
18
b) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht den Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens mit 337,32 € ermittelt.
19
aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer des einzelnen Aktionärs und damit der Wert des Beschwerdegegenstands für das Beschwerdeverfahren aus dem Unterschiedsbetrag ergibt, den er mit seinem Rechtsmittel für sich pro Aktie an Barabfindung zusätzlich erstrebt. Dies ergibt bei den Beschwerdeführern, die den Börsenkurs als maßgeblich erachten, einen Wert von 1,56 € pro Aktie. Bei den Antragstellern zu 44 und 45 hat es den von ihnen als angemessenen Wert von 6 € je Aktie und damit einen Mehrbetrag von jeweils 3,30 € zugrunde gelegt.
20
bb) Es hat die von den Antragstellern angegebenen Zahlen der Aktien in die Bewertung eingestellt.
21
Bei den Antragstellern zu 39, 40, 44 und 45, die sich auf die Anfrage des Gerichts nicht geäußert haben, hat es rechtsfehlerfrei nur eine Aktie zugrunde gelegt, weil sich aus den Akten kein anderer Aktienbestand ermitteln lässt. Die Rechtsbeschwerden behaupten auch keinen konkret höheren Anteilsbestand.
Die Antragsteller zu 39, 40, 44 und 45 haben im Beschwerdeverfahren ihre Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung auf die Anfrage des Beschwerdegerichts nicht erfüllt, so dass dieses von lediglich einer Aktie in deren jeweiligen Bestand als Mindestwert ausgehen konnte und die Unaufklärbarkeit im Übrigen zu deren Lasten geht.
22
Soweit eine Schätzung erforderlich ist, ist das in diesem Rahmen dem Beschwerdegericht eingeräumte Ermessen im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13, NJW-RR 2014, 834 Rn. 7 mwN). Die Schätzung des Beschwerdegerichts für den Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht auch der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 3 RVG. Danach wird vermutet, dass der Antragsteller nur einen Anteil hält, wenn die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt ist.
23
Ist eine Feststellung des Überschreitens der Mindestbeschwer aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, geht dies zu seinen Lasten (KG, FGPrax 2016, 238; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 61 Rn. 10; Unger/Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 61 Rn. 8). Soweit ausgeführt wird, dass bei Unaufklärbarkeit des Wertes der Beschwer im Zweifel von einem zulässigen Rechtsmittel auszugehen sei (OLG Düsseldorf, FGPrax 2000, 218, 219; BayObLG, WE 1995, 125, 126 beide zum WEGVerfahren ; BeckOKFamFG/Obermann [1. Juli 2018], § 61 Rn. 27), kann dem für die Nichterfüllung der Darlegungsobliegenheiten im Beschwerdeverfahren nach § 12 SpruchG nicht gefolgt werden. Dies würde dem Zweck von § 8 Abs. 3 SpruchG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO widersprechen. Ein Beschwerdeführer, der seiner Darlegungsobliegenheit hinsichtlich seiner Beschwer nicht genügt und ihm bekannte, aus seinem Geschäftsbereich stammende tatsächliche Umstände trotz Anfrage des Gerichts nicht mitteilt, kann die Zulässigkeit seiner Beschwerde nicht damit bewirken, dass er dem Gericht die tatsächliche Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes unmöglich macht.
24
cc) Die Beschwer aller Beschwerdeführer ist zusammenzurechnen, da sich die Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung richteten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgten (OLG München, AG 2015, 508, 509; Hüffer/Koch AktG, 13. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 2; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 11).
25
III. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Rechtsbeschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2016 - 102 O 88/13 SpruchG -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt. III. Der Geschäftswert f
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot sind dem Bieter, dem Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, auf seinen Antrag die übrigen stimmberechtigten Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung durch Gerichtsbeschluss zu übertragen. Gehören dem Bieter zugleich Aktien in Höhe von 95 Prozent des Grundkapitals der Zielgesellschaft, sind ihm auf Antrag auch die übrigen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zu übertragen.

(2) Für die Feststellung der erforderlichen Beteiligungshöhe nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend.

(3) Die Art der Abfindung hat der Gegenleistung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu entsprechen. Eine Geldleistung ist stets wahlweise anzubieten. Die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung ist als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Die Annahmequote ist für stimmberechtigte Aktien und stimmrechtslose Aktien getrennt zu ermitteln.

(4) Ein Antrag auf Übertragung der Aktien nach Absatz 1 muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist gestellt werden. Der Bieter kann den Antrag stellen, wenn das Übernahme- oder Pflichtangebot in einem Umfang angenommen worden ist, dass ihm beim späteren Vollzug des Angebots Aktien in Höhe des zum Ausschluss mindestens erforderlichen Anteils am stimmberechtigten oder am gesamten Grundkapital der Zielgesellschaft gehören werden.

(5) Über den Antrag entscheidet ausschließlich das Landgericht Frankfurt am Main.

(6) Die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes finden nach Stellung eines Antrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens keine Anwendung.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro.

(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.