Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZB 14/13

published on 23/09/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZB 14/13
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Amtsgericht Frankfurt am Main, 31 C 2476/10, 28/12/2012
Landgericht Frankfurt am Main, 15 S 21/13, 04/07/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II Z B 1 4 / 1 3
vom
23. September 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der
Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei
in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten
aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls
bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte.

b) Der Prozessbevollmächtigte, der eine Partei in zwei Prozessen gegen denselben
Prozessgegner vertritt und aufgrund eines in einem der beiden Prozesse erwirkten
rechtskräftigen Titels mit einem Zahlungseingang und einer dadurch bewirkten
Beseitigung der Mittellosigkeit seiner Partei rechnen kann, ist gehalten, sein
Büropersonal anzuweisen, ihm einen entsprechenden, den Zahlungseingang im
Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen.
BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 14/13 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 4.000 €

Gründe:

1
I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH. Sie nimmt die Beklagte als Erbin eines Gründungsgesellschafters auf Zahlung einer Einlage in Höhe von 4.000 € in Anspruch. In einem weiteren Verfahren gegen die Beklagte, in dem die Klägerin von derselben Prozessbevollmächtigten wie in dem vorliegenden Rechtsstreit vertreten wurde, hatte die Klägerin am 18. Januar 2013 einen auf Zahlung gerichteten Titel in Höhe von 8.500 € erstritten.
2
Das die Klage abweisende Urteil im vorliegenden Verfahren wurde der Klägerin am 11. Januar 2013 zugestellt. Am 11. Februar 2013 stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Auftrag einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Insolvenzmasse sei nicht in der Lage, die Kosten für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu tragen. Mit Massezuflüssen sei in näherer Zukunft nicht zu rechnen. Der Titel im Parallelverfahren sei nicht rechtskräftig und die Beklagte habe nicht bezahlt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrags von 8.500 € auf das Konto der Prozessbevollmächtigten auf. Nachdem die Beklagte dem Prozesskostenhilfeantrag mit Schriftsatz vom 22. März 2013 unter Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Rechtskraft ihrer Verurteilung im Parallelverfahren entgegengetreten war, hielt die Klägerin unter dem 23. April 2013 den Prozesskostenhilfeantrag aufrecht, weil die Beklagte trotz der Zahlungsaufforderung noch nicht bezahlt habe, so dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten eingeleitet werden müssen. Im Rahmen der Begründung wurde weiter ausgeführt, dass die Bedürftigkeit wegfalle und die Klägerin die Kosten für das Berufungsverfahren aufbringen könne, sofern die Beklagte den im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrag überweisen sollte. Die Zahlung von 8.500 € war dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 22. April 2013 gutgeschrieben worden.
3
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013, bei Gericht eingegangen am 16. Mai 2013, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist begehrt , weil die Masse nunmehr ausreiche, um die Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen, zugleich Berufung eingelegt und diese begründet. Der die Gutschrift vom 22. April 2013 ausweisende Kontoauszug sei am 25. April 2013 in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten eingegangen. Diese habe am 2. Mai 2013 davon Kenntnis erlangt und sie, die Klägerin, am 3. Mai 2013 informiert.
4
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
5
II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
6
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klägerin habe den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt. Die Frist beginne nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben sei. Das Hindernis der Bedürftigkeit sei mit der Gutschrift der 8.500 € auf dem Konto der Bevollmächtigten der Klägerin am 22. April 2013 weggefallen, bei Berücksichtigung einer etwaigen erneuten Überprüfung der Prozesskostenhilfevoraussetzungen jedenfalls nach Ablauf von sechs Werktagen vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs an gerechnet und damit vor dem 2. Mai 2013. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher am 16. Mai 2013 nicht mehr rechtzeitig gestellt worden. Der Ablauf in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Gutschrift bis zur Information der Klägerin entspreche nicht der Anwendung der gebotenen Sorgfalt, die zur Überwachung eines Zahlungseingangs im Hinblick auf den möglichen Wegfall der Bedürftigkeit und die damit verbundene Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren von Seiten der Bevollmächtigten geschuldet gewesen sei. Mit dieser Sorgfalt lasse es sich nicht vereinbaren, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst nach Ablauf von sechs Werktagen von der Gutschrift Kenntnis erlangt habe. Wenn sich die Klägerin das Verschulden aufgrund einer fehlenden Beiordnung nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, dann jedenfalls entsprechend § 166 Abs. 1 BGB, so dass es nicht auf die tatsächliche Kenntnis der Klägerin ankomme.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
a) Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Die Berufungsfrist von einem Monat begann gemäß § 517 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Amtsgerichts am 11. Januar 2013. Sie ist daher gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB am 11. Februar 2013 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufung eingelegt worden.
9
b) Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu Recht verworfen, weil dieser nicht fristgerecht gestellt worden ist. Bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin als verspätet handelt es sich um eine der Verallgemeinerung nicht zugängliche Einzelfallentscheidung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der am 16. Mai 2013 bei Gericht eingegangene Antrag sei nicht fristgemäß gestellt worden, überspannt unter den vorliegenden Umständen auch nicht die Sorgfaltspflichten ihrer Prozessbevollmächtigten, so dass entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436).
10
aa) Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO, sobald das Hindernis behoben, das heißt die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist. Im Fall der Mittellosigkeit der Partei entfällt das Hindernis grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Prozesskostenhilfebewilligung (BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141 Rn. 9; Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 10; Beschluss vom 6. Oktober 2010 - XII ZB 22/10, NJW 2011, 153 Rn. 9; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, ZIP 2013, 1494 Rn. 16). Kann der Antragsteller aber schon früher nicht mehr mit einer Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153, 1154; Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11).
11
Behoben ist das Hindernis dabei schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das Fortbestehen des Hindernisses kann nicht mehr als unverschuldet angesehen werden, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses hätten erkennen können (BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141 Rn. 9). Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153, 1154; Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschluss vom 22. August 2001 - XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704, 1705; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 – IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 zur Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 8).
12
bb) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin waren am 22. April 2013 objektiv weggefallen. Die Klägerin hätte diesen Umstand bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vor dem 2. Mai 2013 erkennen können. Die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen war daher bereits vor dem 16. Mai 2013 abgelaufen gewesen (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
13
(1) Unstreitig konnten nach der Vermehrung der Insolvenzmasse durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 8.500 € die Kosten im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO aus der von der Klägerin verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin und damit das Hindernis gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit Eingang der Zahlung auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten am 22. April 2013 objektiv weggefallen sind.
14
(2) Das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO ist nicht erst am 3. Mai 2013 mit der (positiven) Kenntniserlangung der Klägerin vom Zahlungseingang weggefallen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es beruhe auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass diese selbst erst am 2. Mai 2013 Kenntnis vom Eingang der 8.500 € auf ihrem Konto erlangt und diese Information erst am 3. Mai 2013 an die Klägerin weitergeleitet habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ist es insbesondere nicht mit den an einen Prozessbevollmächtigten zu stellenden Sorgfaltspflichten zu vereinbaren, dass der bereits am 25. April 2013 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangene Kontoauszug dieser erst am 2. Mai 2013 vorgelegt worden ist. Die Beeinflussung der Leistungsfähigkeit der Masse durch eine etwaige Zahlung der Beklagten lag auf der Hand, war bereits zuvor in den Schriftsätzen der Parteien angesprochen worden und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte selbst die Auffassung geäußert, dass bei Überweisung des im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrags die Bedürftigkeit wegfallen werde und die Klägerin die Kosten für das Berufungsverfahren aufbringen könne. Bei dieser Sachlage war die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wenn man nicht bereits eine Verpflichtung zu täglicher Kontoprüfung annehmen will, jedenfalls gehalten gewesen, ihr Büropersonal anzuweisen, ihr einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen. Wird der Lauf einer Frist nicht durch eine Zustellung in Gang gesetzt, sondern - wie hier - durch den Eintritt eines sonstigen Ereignisses, hat der Anwalt die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um vom Eintritt des Ereignisses anderweitig zu erfahren (BGH, Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, ZIP 1989, 1411, 1412). Die Klägerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass eine solche Anweisung gegeben worden wäre, noch wurde überhaupt Stellung dazu genommen, weshalb sich der Vorgang der Vorlage des Kontoauszugs derart in die Länge gezogen hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
15
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Juli 2013 berücksichtigt, dass diese nach Kenntnis von dem Zahlungseingang zunächst habe prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe weggefallen seien. Im Ge- gensatz zur Klägerin hat es diesen Prüfungsvorgang nicht als sehr kompliziert angesehen. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine zulässige abweichende Würdigung des Vortrags der Klägerin. Zudem ist das Vorbringen im Hinblick auf das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorzuwerfende Informationsverschulden unerheblich. Wäre die Klägerin von ihrer Prozessbevollmächtigten früher über den Zahlungseingang informiert worden, wäre sie entsprechend früher in der Lage gewesen, zu prüfen, ob die Kosten nach Eingang der Zahlung aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden konnten.
16
c) Die Klägerin muss sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, auch wenn diese in der Berufungsinstanz noch nicht nach § 121 ZPO beigeordnet war.
17
Auf die fehlende Beiordnung kommt es nicht an. Eine Zurechnung über § 85 Abs. 2 ZPO findet - nur - statt, wenn der Anwalt wirksam bevollmächtigt worden ist. Vertretungsmacht erlangt auch der beigeordnete Anwalt erst dadurch, dass ihm der Betroffene eine Vollmacht i.S. des § 167 BGB erteilt (BGH, Urteil vom 22. Juni 1959 - III ZR 52/58, BGHZ 30, 226, 228 f.; Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 188/71, BGHZ 60, 255, 258 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441; Beschluss vom 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1144; BFH, BFH/NV 2011, 1170 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 85 Rn. 20, 22; Musielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 85 Rn. 15; MünchKommZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 85 Rn. 12).
18
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin war bereits in erster Instanz nach ihrer Beiordnung von der Klägerin bevollmächtigt worden. Sie hat namens und in Vollmacht der Klägerin Klage erhoben. Eine Prozessvollmacht ermäch- tigt zur Führung des Prozesses in allen Instanzen und endet nicht mit der Beendigung der Instanz (§ 81 ZPO; BGH, Urteil vom 19. März 1991 - XI ZR 138/90, NJW-RR 1991, 1213, 1214; Urteil vom 8. November 1993 - II ZR 26/93, ZIP 1993, 1867, 1868; Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542; Urteil vom 31. Januar 2001 - VIII ZR 142/00, NJW 2001, 1356). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf der Grundlage der fortbestehenden Vollmacht ausdrücklich im Auftrag der Klägerin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. § 85 Abs. 2 ZPO gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, FamRZ 2008, 1924 Rn. 3).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.12.2012 - 31 C 2476/10 (23) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2-15 S 21/13 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 23/04/2013 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 67/01 vom 22. August 2001 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber -Monecke und P
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Annotations

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.