Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - II ZB 11/13

published on 15/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - II ZB 11/13
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Landgericht Stuttgart, 18 O 213/09, 05/12/2012
Oberlandesgericht Stuttgart, 19 U 7/13, 19/03/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 11/13
vom
15. April 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 durch den
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin
Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 53.070,22 €

Gründe:


1
I. Der Nebenintervenient ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und gegen die Verwerfung der für die von ihm vertretene Partei eingelegte Berufung als unzulässig.
2
Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin und Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten zu 1 (im Folgenden: Widerbeklagte) am 11. Dezember 2012 zugestellt worden. Am 11. Januar 2013 haben die Widerbeklagten hiergegen Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Februar 2013 sind sie darauf hingewiesen worden, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen und beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

3
Am 25. Februar 2013 haben die Widerbeklagten die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens haben sie ausgeführt: Die langjährig tätige, ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte P. L. habe nach Zugang des Urteils die Berufungsfrist sowie die Berufungsbegründungsfrist auf dem in der Akte vorne auf der Rückseite des Aktendeckels befindlichen Stammblatt unter der Rubrik Fristen notiert. Sie habe am selben Tag die Akte zusammen mit dem dem Urteil beigefügten Empfangsbekenntnis dem Nebenintervenienten vorgelegt. Dieser habe sich von seiner Angestellten bestätigen lassen, dass diese Fristen auch in den Fristenkalender übernommen worden seien. Am Montag, dem 18. Februar 2013, habe sich der Nebenintervenient erkundigt, wann die Berufungsbegründungsfrist in der Sache ablaufen werde. Daraufhin sei festgestellt worden, dass im Fristenkalender die Frist zur Berufungsbegründung nicht eingetragen worden sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte führe das darauf zurück, dass sie nach der Eintragung der Berufungsfrist aufgrund eines Telefonanrufs oder einer sonstigen Ablenkung vergessen habe, die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß in den Fristenkalender zu übernehmen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe in 30 Berufsjahren noch nie vergessen, eine Berufungsbegründungsfrist einzutragen.
4
Mit Beschluss vom 19. März 2013 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist den Widerbeklagten am 26. März 2013 zugestellt worden. Am 25. April 2013 ist der Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf Seiten der Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten zu 2 beigetreten und hat anstelle der Hauptparteien Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Nebenintervenient hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit zu Lasten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden sei.
5
II. Die für die Drittwiderbeklagte zu 2 eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist und die Drittwiderbeklagte zu 2 am Berufungsverfahren auch nicht beteiligt gewesen ist.
6
III. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
7
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es sei keine Vorfrist zur Berufungsbegründungsfrist notiert worden. In der unterbliebenen Notierung der Vorfrist liege ein Organisationsverschulden des Nebenintervenienten. Dieses sei auch ursächlich für die Fristversäumung geworden, zumindest sei die Ursächlichkeit nicht ausgeräumt.
8
2. Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung standhalten. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt, weil bereits nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen der Widerbeklagten ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Die Widerbeklagten haben nicht dargetan, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen, bevor entsprechende Erledigungsvermerke in der Akte eingetragen werden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich.
9
a) Der Rechtsanwalt kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere , dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9).
10
Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen tatsächlich eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört daher eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen , bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - VI ZB 4/92, NJW-RR 1992, 826; Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552; Beschluss vom 10. März 2011 - VIII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn. 13; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10). Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 12).
11
b) Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten solche organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Der geschilderte und durch eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin glaubhaft gemachte Geschehensablauf spricht für das Gegenteil. Diese hat versichert, sie habe nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils die Berufung und die Berufungsbegründungsfrist in die Handakte, dort in das Fristenblatt, eingetragen. Sie übernehme dann diese sofort anschließend in den Fristenkalender. Dies habe sie bezüglich der Berufungsfrist auch getan. Warum die Berufungsbegründungsfrist nicht eingetragen worden sei, sei ihr völlig schleierhaft.
12
Eines vorherigen Hinweises der anwaltlich vertretenen Widerbeklagten auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es nicht. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Fristennotierung stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12).
13
c) Die unzureichende Organisation im Büro des Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten war auch kausal für das Fristversäumnis. Hätte die Rechtsanwaltsgehilfin die Vorfrist und die Berufungsbegründungsfrist zunächst in den Fristenkalender eingetragen, wäre die Akte dem Prozessbevollmächtigten bei unterstellt im Übrigen ordnungsgemäßem Vorgehen rechtzeitig vorgelegt worden. Wäre die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist verges- sen worden, wäre dieses Versäumnis spätestens bei Vorlage der Akte zur Ein- legung der Berufung bemerkt worden.
Strohn Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2012 - 18 O 213/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.03.2013 - 19 U 7/13 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.